Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Passivlegitimation des (bisherigen) Erstbeklagten (nunmehr auch: Beklagten) im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anscheinsvollmacht bejaht:
Der vom Kläger unterzeichnete Reservierungsantrag (Blg N=2) weist im Kopf (und auch an mehreren Textstellen) auf das dem Beklagten gehörende Unternehmen I***** hin. Damit entstand beim Betrachter - so auch beim Kläger - der Eindruck, er schließe den Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens ab, auch wenn dessen Name nicht genannt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt ja für das Handeln im Namen des Vertretenen die Offenlegung, daß sich das Geschäft auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann (Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449, 523; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002; Koziol/Welser10 I 163; JBl 1989, 523; WBl 1991, 302 ua).
Entgegen den Revisionsausführungen hat der (bisherige) Erstbeklagte selbst den Anschein geschaffen, daß die Zweitbeklagte und deren Leute berechtigt seien, in seinem Namen, nämlich für sein Unternehmen, Geschäfte zu schließen, hat er doch - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat (S. 340) - die Gestaltung des Formulares für den Reservierungsantrag gekannt und von dessen Verwendung durch die Zweitbeklagte gewußt. Der Beklagte ist demnach als Vertragspartner des Klägers zu behandeln (SZ 44/5; SZ 57/209 uva).
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil der auf dem Formular verwendete Stempel den Namen des Unternehmens des (Erst)Beklagten und nicht jenen der Zweitbeklagten enthält.
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