OGH 5Ob556/82 (5Ob555/82)

OGH5Ob556/82 (5Ob555/82)16.3.1982

SZ 55/35

Normen

ABGB §1017
GmbHG §18 Abs2
SchG Art11
ABGB §1017
GmbHG §18 Abs2
SchG Art11

 

Spruch:

Wenn der Geschäftsführer einer GesmbH bei Ausstellung eines Schecks in der dem Ersterwerber bekannten oder doch erkennbaren Absicht, die Gesellschaft zu vertreten, mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen ohne Hinweis auf seine vertretungsrechtliche Stellung zeichnet, so ist nur die vertretene Gesellschaft verpflichtet; nur dem gutgläubigen Erwerber haftet der so Zeichnende persönlich

OGH 16. März 1982, 5 Ob 555, 556/82 (JBl. 1983, 485 (Hügel, 449, 523)) (OLG Linz 2 R 190, 191/81; LG Salzburg 11 Cg 228/81)

Text

Im April 1981 befanden sich im Zoll-Lager der Klägerin in Salzburg aus der Bundesrepublik Deutschland importierte Textilien der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH. Diese Gesellschaft erteilte durch den Beklagten als ihren damaligen allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der durch ihren Prokuristen Josef B vertretenen Klägerin den Auftrag, die Verzollung dieser Textilien zu besorgen. Der Prokurist Josef B verlangte vom Beklagten die Vorausentrichtung der Zoll- und Einfuhrgebühren in bar oder durch Hingabe von Schecks. Der Beklagte stellte hierauf drei auf das Konto der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH bei der Raiffeisenkasse H reg. Genossenschaft mbH in H gezogene Schecks aus, und zwar über 100 000 S mit dem Ausstellungsdatum 14. 4. 1981, über 110 000 S mit dem Ausstellungsdatum 15. 4. 1981 und über 30 000 S mit dem Ausstellungsdatum 18. 4. 1981, unterzeichnete sie mit seinem Vor- und Zunamen ohne irgendeinen Hinweis auf seine Rechtsstellung als organschaftlicher Vertreter der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH und übergab sie dem Prokuristen der Klägerin Josef B. Die Klägerin besorgte daraufhin die Verzollung der Textilien. Zur Durchführung eines weiteren Verzollungsauftrages, der ebenfalls bei der Klägerin im Zoll-Lager befindliche Importware der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH betraf, wurden der Klägerin abermals drei vom Beklagten in der gleichen Weise unterzeichnete und auf das Konto der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH bei der bereits genannten Genossenschaftsbank gezogene Schecks übergeben, und zwar über 130 000 S mit dem Ausstellungsdatum 3. 5. 1981, über 121 000 S mit dem Ausstellungsdatum 4. 5. 1981 und über 77 000 S mit dem Ausstellungsdatum 5. 5.

1981. Die zur Durchführung der Verzollung der Ware erforderliche "Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes" unterfertigte der Beklagte am 6. 4. 1981 mit seinem Familiennamen und dem Zusatz: "M-Modelle, R-Straße 6, 5020 Salzburg". Der Beklagte war dem Prokuristen der Klägerin Josef B "als Geschäftsführer der Firma M-Modelle" bekannt. Prokurist B hielt den Beklagten für einen seriösen Geschäftsmann, dessen Bonität ebenso wie die "der von ihm vertretenen Firma" außer Streit stehe; über die rechtliche Form der Organisation "der Firma M-Modelle" machte sich der Prokurist B damals keine Gedanken; es war ihm auch nicht bekannt, ob der Beklagte außer seiner Funktion als "Geschäftsführer" auch irgendeine, die persönliche Haftung begrundende Funktion "in der Firma M-Modelle" innehatte. Prokurist B verlangte vom Beklagten bei den zu den Verzollungsaufträgen führenden Besprechungen nicht, daß dieser eine persönliche Haftung als Bürge und Zahler für die Zahlungsverpflichtungen der Firma "M-Modelle" Textilhandel GesmbH eingehen soll; der Beklagte bot auch keine derartige Haftungsübernahme an. Dem Prokuristen B war nicht bekannt, daß die auf den Schecks angegebene Konto-Nummer das Konto der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH bei der bezogenen Genossenschaftsbank bezeichnete. Die Klägerin führte auch den zweiten Verzollungsauftrag durch. Ihre Gesamtorderung aus beiden Verzollungsaufträgen übersteigt den Betrag von 568 000 S (di. die Summe aus allen sechs Schecks). Über das Vermögen der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH wurde am 8. 1. 1981 vom Landesgericht Salzburg der Konkurs eröffnet. Die noch vor Konkurseröffnung - jeweils in der gesetzlichen Vorlagefrist - der bezogenen Genossenschaftsbank zur Zahlung vorgelegten Schecks wurden nicht eingelöst; diese Tatsache wurde von der bezogenen Bank auf den einzelnen Schecks durch schriftliche und innerhalb der Vorlagefristen liegende datierte Erklärungen iS der Vorschrift des Art. 40 Z 2 SchG beurkundet.

Die Klägerin nahm mit zwei getrennt beim Erstgericht eingebrachten - und vom Erstgericht dann zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Scheckrückgriffsklagen unter Vorlage der sechs oben angeführten Schecks den Beklagten als Aussteller auf Zahlung von 240 000 S samt 6% Zinsen seit 19. 4. 1981 und von 328 000 S samt 6% Zinsen seit 7. 5. 1981 in Anspruch. Gegen die vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Scheckzahlungsaufträge vom 5. 5. 1981 und vom 14. 5. 1981 erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen. Er behauptete im wesentlichen, es sei der Klägerin auf Grund der Geschäftsbeziehungen mit der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH klar gewesen, daß er alle Schecks in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft unterfertigt habe.

Die Klägerin stellte außer Streit, daß die Verzollungsaufträge, die zur Hingabe der sechs Schecks führten, von der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH erteilt worden sind und diese Gesellschaft Zahlungsverpflichtungen an die Klägerin in Höhe der eingeklagten scheckrechtlichen Regreßforderung hatte. Sie äußerte die Ansicht, es komme nicht darauf an, ob sie bei der Entgegennahme der Schecks der Meinung war, der Beklagte persönlich oder die von ihm vertretene GesmbH sei Aussteller der Schecks - die Klägerin habe sich übrigens dazu gar keine Meinung gebildet -, denn die Haftung des Beklagten sei auf Grund der strengen Bestimmungen des Scheckrechtes gegeben, weil kein Hinweis auf die vertretungsrechtliche Stellung des Beklagten auf dem Scheck vorhanden sei; seine Haftung beruhe auf dem Eindruck, den seine Unterschrift auf gutgläubige Dritte mache. Gutgläubige Zweiterwerber oder etwaige weitere Erwerber müßten sich darauf verlassen können, daß der Zeichner der Aussteller sei, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergebe.

Das Erstgericht hob die beiden Scheckzahlungsaufträge auf und wies beide Zahlungsklagebegehren ab.

Das Grundgeschäft für die Begebung der Schecks sei zwischen der Klägerin und der durch den Beklagten als Geschäftsführer vertretenen "M-Modelle" Textilhandel GesmbH geschlossen worden. Da der Beklagte die sechs Schecks als Vertreter der genannten GesmbH unterfertigt habe und auch der bezogenen Genossenschaftsbank gegenüber scheckzeichnungsberechtigt gewesen sei, hafte nur diese GesmbH und nicht er selbst. Es könne nichts schaden, daß der Beklagte bei der Scheckunterfertigung nicht auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen habe; er habe sich nämlich an die mit der bezogenen Bank vereinbarte Zeichnungsform - Zeichnung mit seinem Vor- und Zunamen - gehalten. Aus dem Skripturakt hafte der Beklagte demnach nicht.

Es sei aber auch nicht zu einer gültigen Erklärung des Beklagten gekommen, daß er als Bürge und Zahler für die Schuld der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH haften wolle. Er habe auch sonst gegenüber der Klägerin kein Verhalten gesetzt, aus dem diese hätte den Schluß ziehen können, er wolle sich persönlich verpflichten. Es könne nicht angenommen werden, daß jemand, der persönlich nicht für fremde Schulden hafte, sich ohne ein entsprechendes Verlangen eines Gläubigers zur Haftung als Bürge und Zahler anbiete.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach in Abänderung des Urteils des Erstgerichtes aus, daß die beiden Scheckzahlungsaufträge aufrechterhalten werden.

Der Beklagte müsse sich auf Grund des äußeren Bildes seiner Zeichnung selbst als Aussteller der Schecks behandeln lassen und somit gemäß Art. 12 SchG haften. Für die firmenmäßige Zeichnung von Wechseln und Schecks kämen die Vorschriften des Handelsrechtes zur Anwendung. Wenn "der Vertreter der Firma" mit seinem Namen zeichne, müsse das Handeln als Vertreter und der Name der vertretenen Person aus dem Papier hervorgehen, sonst hafte der Zeichner selbst. Dies gelte auch hier, weil dem Prokuristen B gar nicht bekannt gewesen sei, daß die auf den Schecks angegebene Konto-Nummer das Konto der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH bezeichnete. Der Beklagte habe sich demnach der Klägerin gegenüber scheckmäßig verpflichtet.

Es sei noch die Frage zu beantworten, ob dem Beklagten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustunden, an dem die Klägerin und die "M-Modelle" Textilhandel GesmbH beteiligt gewesen seien. Die Unterfertigung der Schecks durch den Beklagten selbst ohne firmenmäßige Zeichnung und ohne Hinweis auf eine Vertretungshandlung sei deshalb als Zurverfügungstellung der persönlichen Haftung des Beklagten neben "der Haftung der Firma" zu werten, zumal der Beklagte aus Anlaß dieser Auftragserteilung die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ausdrücklich namens der "Firma M-Modelle" gefertigt habe. Ein anderer Sinn könne dem Verhalten des Beklagten nicht beigelegt werden, auch wenn zwischen ihm und dem Vertreter der Klägerin ausdrücklich von einer persönlichen Haftungsübernahme nicht die Rede gewesen sei. Für die Klägerin habe kein vernünftiger Grund bestanden, daran zu zweifeln, daß sich der Beklagte persönlich für die Schuld "der Firma M-Modelle" verpflichten wollte (§ 863 ABGB).

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Von den die Scheinvertretung betreffenden Vorschriften des Art. 8 WG und des Art. 11 SchG abgesehen, finden sich im Wechsel- und Scheckrecht keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gefunden werden, doch ist zu berücksichtigen, daß Wechsel und Schecks als Wertpapiere öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung getragen werden muß. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich.

Hier geht es um die Beantwortung der Frage, ob die vom Beklagten nur mit seinem Vor- und Zunamen ohne jeden Hinweis auf seine organschaftliche Vertretungsstellung bei der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH in der Absicht, diese Gesellschaft zu vertreten, unterzeichneten und auf ein Konto dieser Gesellschaft bei der Raiffeisenkasse H gezogenen Schecks in Beziehung auf die Klägerin als Ersterwerberin ihm selbst oder der genannten Gesellschaft als Aussteller zuzuordnen sind.

Das Gesetz über die GesmbH verlangt, daß die zeichnenden Geschäftsführer zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift setzen (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Dieses gesetzliche Zeichnungsgebot - "Zeichnung" bedeutet hier Vertretungshandlung in Schriftform (vgl. Griehsler in GesRZ 1973, 39) - ist aber kein Gültigkeitserfordernis, sondern bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung sich freilich im Interesse der Klarheit des Geschäftsverkehrs empfiehlt. Es genügt nämlich vollauf, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden - allenfalls auch begrundenden - Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt (Griehsler aaO mit Belegstellen in FN 34).

Da allgemein auch die "verdeckte" Stellvertretung anerkannt ist (so etwa im Wechselrecht durch den OGH in ständiger Rechtsprechung seit dem PlB JB 66: zB SZ 27/152; SZ 27/280; EvBl. 1971/68), kann auch der Geschäftsführer einer GesmbH bloß mit dem Firmenwortlaut der vertretenen Gesellschaft ohne Beifügung seines Namens und ohne Hinweis auf die vertretende Zeichnung Wechsel- und Scheckskripturakte setzen.

Wenn allerdings - wie dies hier geschehen ist - der Geschäftsführer in der Absicht, die GesmbH zu vertreten, ohne Hinweis auf seine vertretungsrechtliche Stellung bloß mit seinem bürgerlichen Namen zeichnet, so muß unterschieden werden. Ist sein Wille, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der GesmbH zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen dieser Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar (Offenheitsgrundsatz; vgl. Griehsler aaO 40 und die dort in FN 35 angegebenen Belegstellen, ferner Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 42), so ist nur die vertretene GesmbH verpflichtet; andernfalls haftet der nur mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen Zeichnende dem Ersterwerber und jedem gutgläubigen zweiten und weiteren Erwerber (vgl. Stanzl aaO 42 und Kapfer, Handkommentar zum WG 60 f.); der Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papiers müssen sich darauf verlassen können, daß derjenige, der in eigenem Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch selbst daraus verpflichtet sein wollte (vgl. Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 82).

Diesen Grundsätzen gemäß muß aber die Haftung des beklagten seinerzeitigen Geschäftsführers der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH aus den von ihm nur mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen unterfertigten Schecks verneint werden.

Die Klägerin ist die Ersterwerberin der sechs Schecks, aus denen sie den Beklagten als "Aussteller" im scheckrechtlichen Regreßverfahren in Anspruch nimmt. Sie hat diese Schecks zum Zwecke der Bevorschussung ("Vorausentrichtung") der Zoll- und Einfuhrgebühren, die bei der Besorgung der Verzollung der auf ihrem Zoll-Lager befindlichen Textilien der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH zu erwarten waren, durch ihren Prokuristen Josef B vom Beklagten verlangt und erhalten, als dieser ihr den Auftrag zur Besorgung dieser Verzollung gab. Ob nun der Prokurist Josef B wußte, daß der Berechtigte der bei der Klägerin lagernden Textilien und Auftraggeber zur Besorgung der Verzollung dieser Waren eine GesmbH ist oder nicht - nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er sich über die rechtliche Organisation "der Firma M-Modelle" keine Gedanken gemacht -, ist ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, daß der Beklagte damals die zur Durchführung des Auftrages zur Besorgung der Verzollung der Ware erforderliche "Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes" mit seinem Familiennamen und dem Zusatz: "M-Modelle, R-Straße 6, 5020 Salzburg" unterfertigte, ohne die Rechtsform der Auftraggeberin und Berechtigten der zu verzollenden Ware als GesmbH anzugeben. Es steht außer Streit, daß die bei der Klägerin lagernde Ware der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH gehörte und diese Gesellschaft durch den Beklagten den Auftrag zur Besorgung der Verzollung erteilte. Wenn der Prokurist Josef B diese Tatsachen zum Zeitpunkt der Entgegennahme des ihm vom Beklagten erteilten Auftrages und der Scheckbegebung nicht gewußt haben sollte, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, denn er handelte in Vertretung der (wissenden) Klägerin und nicht mit Wirkung für seinen (privaten) Rechtsbereich und wäre bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet und auch leicht in der Lage gewesen, sich die Kenntnisse der Klägerin von der Rechtsform der Vertragspartnerin als einer GesmbH zu verschaffen. In Anbetracht der ihr bekannt gewesenen Tatsache, daß die zu verzollende Ware der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH gehörte und diese Gesellschaft den Auftrag zur Besorgung der Verzollung erteilte, kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, der Beklagte habe zwar als organschaftlicher Vertreter der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH den Verzollungsauftrag an sie erteilen, aber die von ihm zur Bevorschussung der bei der Durchführung dieses Auftrages zu erwartenden Zoll- und Einfuhrgebühren abverlangten Schecks nicht in organschaftlicher Vertretung der auftraggebenden GesmbH, sondern zur Begründung einer persönlichen Schuld ausstellen und begeben wollen. Eine derartige Annahme widerspricht der allgemeinen Verkehrsübung, denn es ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme von dieser, daß der Geschäftsführer einer GesmbH für die Schuld der Gesellschaft persönliche Haftungen übernehmen will. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten bei der Unterfertigung und Begebung der sechs Schecks muß deshalb der Schluß gezogen werden, daß für die Klägerin als Ersterwerberin dieser Wertpapiere der Wille des Beklagten, nicht sich selbst, sondern die von ihm vertretene GesmbH zu verpflichten, in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar war. Aus diesem Gründe können diese Schecks nicht dem Beklagten, sondern nur der von ihm damals organschaftlich vertreten gewesenen "M-Modelle" Textilhandel GesmbH als Aussteller zugeordnet werden.

Es muß deshalb das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.

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