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Haftung aus „unternehmensbezogenen Geschäften“ - Rechtsscheinhaftung des für ein Unternehmen Handelnden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 211 Heft 7 v. 1.7.1985

ABGB § 1017

HGB § 15

Wer erkennbar im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, schließt das Geschäft für den jeweiligen Unternehmensträger.

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