OGH 13N1/72; 6Ob642/83; 4N509/84; 9ObA9/92; 9ObA5/92; 1N554/93; 1N506/00; 1Nc102/02v; 9Nc17/12t; 9Nc39/12b; 9Nc40/12z; 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 2Nc17/19a; 8ObA47/19y; 2Nc3/22x; 2Nc47/23v; 2Nc82/23s; 2Nc87/23a; 2Nc5/24v; 2Nc31/24t; 2Nc45/24a (RS0046076)

OGH13N1/72; 6Ob642/83; 4N509/84; 9ObA9/92; 9ObA5/92; 1N554/93; 1N506/00; 1Nc102/02v; 9Nc17/12t; 9Nc39/12b; 9Nc40/12z; 5Ob93/13g; 6Ob176/13w; 2Nc17/19a; 8ObA47/19y; 2Nc3/22x; 2Nc47/23v; 2Nc82/23s; 2Nc87/23a; 2Nc5/24v; 2Nc31/24t; 2Nc45/24a2.9.2024

Rechtssatz

In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln.

Normen

JN §19 Z2
JN §20 Z2
JN §20 Abs1 Z1
JN §20 Abs1 Z2

13 N 1/72OGH24.01.1972
6 Ob 642/83OGH14.07.1983

Auch; nur: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozeßparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. (T1)

4 N 509/84OGH26.06.1984
9 ObA 9/92OGH29.01.1992

nur T1; Veröff: EvBl 1992/137 S 588

9 ObA 5/92OGH12.02.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Richter sind daher auch in Rechtssachen, in denen ihr Ehegatte als Bevollmächtigter einer Partei auftritt, ausgeschlossen. (T2)

1 N 554/93OGH17.11.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 N 506/00OGH30.05.2000

nur T1

1 Nc 102/02vOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T3)

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Vgl auch

9 Nc 39/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig ist alleine in einem ‑ oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ oder Fortbildung ‑ freundschaftlich‑kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten kein Befangenheitsgrund zu sehen, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T4)

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren. (T5)

5 Ob 93/13gOGH20.09.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T6)

6 Ob 176/13wOGH24.10.2013

Auch; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T7)

2 Nc 17/19aOGH29.04.2019

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution begründet im Allgemeinen nicht den Anschein einer Befangenheit. (T8)

8 ObA 47/19yOGH27.02.2020
2 Nc 3/22xOGH03.02.2022
2 Nc 47/23vOGH13.06.2023

Beisatz: Im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. (T9)<br/>Beisatz: Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen, sondern bei Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Ehemann der Richterin als potentiell Regresspflichtiger aus einem Amtshaftungsanspruch. (T11)<br/>Beisatz: Die Ausgeschlossenheit gilt auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens. (T12)

2 Nc 82/23sOGH06.11.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin. (T13)

2 Nc 87/23aOGH21.11.2023

Beisatz wie T7

2 Nc 5/24vOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Freundschaftlicher Kontakt zum Vertreter einer Partei. (T14)

2 Nc 31/24tOGH23.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T7<br/>Beisatz: Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten besteht. (T15)

2 Nc 45/24aOGH02.09.2024

Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19720124_OGH0002_01300N00001_7200000_001

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