European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00045.24A.0902.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltsbegehren der minderjährigen Kinder gegenüber ihrem Vater. Dieser hat gegen den Beschluss des Rekursgerichts einen – nachträglich zugelassenen – ordentlichen Revisionsrekurs erhoben, der beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen ist.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit dem Rechtsvertreter des Vaters befreundet zu sein (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen). Zwar fühle er sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052; RS0046076).
[5] 2. Dafür kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder deren Vertreter in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein freundschaftliches Verhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter ist als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046076; 2 Nc 5/24v).
[6] 3. Ein solcher näherer, freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Parteienvertreter des Revisionsrekurswerbers, sodass dessen Befangenheit festzustellen war.
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