European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00047.23V.0613.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die* ist als Mitglied des * Senats im Verfahren AZ * ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab.
[2] Das Oberlandesgericht Graz legt einen im Zuge des bei ihm anhängigen Rekursverfahrens vom Antragsteller gestellten Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, für dessen Behandlung der * Senat zuständig ist.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt ihre Ausgeschlossenheit gemäß § 20 Abs 1 Z 2 JN, in eventu den äußeren Anschein ihrer Befangenheit an, weil ihr Ehemann an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien mitgewirkt habe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet:
[5] 1. Nach § 20 Abs 1 JN sind Richter in der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:
Z 1: in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines [...] Regresspflichtigen stehen;
Z 2: in Sachen ihrer Ehegatten […].
[6] 2. Im Fall einer erfolgreichen Amtshaftungsklage kann der Schadenersatz leistende Rechtsträger gemäß § 3 Abs 1 AHG vom handelnden Organ unter bestimmten Voraussetzungen Rückersatz verlangen. Dem Ehemannvon* kommt daher grundsätzlich die Stellung eines potentiell Regresspflichtigen zu.
[7] 3. Im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen (vgl 8 Nc 2/16k; 2 Nc 5/21i), sondern bei Vorliegen der in § 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. Das Eheverhältnis von * zum potentiell Regresspflichtigen bewirkt daher ihre Ausgeschlossenheit gemäß § 20 Abs 1 Z 2 JN, weil eine Sache ihres Ehegatten vorliegt.
[8] 4. Dies gilt aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Verfahrenshilfe- und Hauptverfahren auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens (vgl zur Geltendmachung des Ablehnungsrechts: RS0046078 [T1]) und eines im Zuge dessen anhängig gewordenen Fristsetzungsverfahrens.
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