OGH 2Nc87/23a

OGH2Nc87/23a21.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch UGP Ullmann Geiler & Partner Rechtsanwälte (GbR) in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. P*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.098,04 EUR sA, aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin * vom 3. November 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00087.23A.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Verlusten aus Online‑Glückspielen.

[2] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der erstbeklagten Betreiberin der Glückspielwebsite nicht Folge, erklärte jedoch das Verfahren betreffend den zweitbeklagten Geschäftsführer mangels internationaler Zuständigkeit für nichtig und wies die Klage zurück.

[3] Zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[4] * gibt als Mitglied des Senats bekannt, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin ist. Sie sei daher ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[6] Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]; zuletzt 2 Nc 82/23s).

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