European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00087.23A.1121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Verlusten aus Online‑Glückspielen.
[2] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der erstbeklagten Betreiberin der Glückspielwebsite nicht Folge, erklärte jedoch das Verfahren betreffend den zweitbeklagten Geschäftsführer mangels internationaler Zuständigkeit für nichtig und wies die Klage zurück.
[3] Zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[4] * gibt als Mitglied des Senats bekannt, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin ist. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[6] Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]; zuletzt 2 Nc 82/23s).
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