European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00031.24T.0523.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ *anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die klagende Privatstiftung macht Schadenersatzansprüche aus einem Anteilskaufvertrag geltend.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin des Zweitnebenintervenienten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts‑Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts‑Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]).
[6] Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten (bzw hier: dessen Rechtsvertreter) gegeben ist (Ballon in Fasching/Konecny³ I § 20 JN Rz 6 mwN).
[7] Dass sich der Zweitnebenintervenient nicht am Revisionsverfahren beteiligt, ist nicht ausschlaggebend.
[8] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen (ebenso bereits 2 Nc 82/23s).
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