OGH 1Nc102/02v

OGH1Nc102/02v30.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Martin E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dkfm Franz N*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 532.078,81 EUR), die mit Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2002, GZ 1 R 166/01i-12, zu 8 Ob 92/02s dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** vom 17. September 2002 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist von der Ausübung des Richtersamts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung

Die mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 1 Cg 13/01h des Landesgerichts Wels ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 8. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist. Dieser zeigte seine Befangenheit an, weil die Klagebeantwortung von seinem damals bei der Finanzprokuratur beschäftigten Sohn verfasst worden sei und dieser die beklagte Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 5. 2001 vertreten habe; im Zuge dieser Vertretung seien umfangreiche, zum Teil in der Revisionsbeantwortung wiederholte Rechtsausführungen erstattet worden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN). Einem Bevollmächtigten der hier beklagten Partei ist auch der bei deren (gesetzlich bestellten) Vertreterin beschäftigte und in der Sache für diese durch Verfassung der Klagebeantwortung und Vertretung bei einer Verhandlungstagsatzung tätig gewordene Sohn von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** zumindest gleichzuhalten.

Wohl ist der Sohn jetzt zufolge der Befangenheitsanzeige (arg. "damals") bei der Finanzprokuratur nicht mehr tätig, doch überdauert der Ausschließungsgrund die ihm zu Grunde liegende Rechtsbeziehung. Insoweit muss das Gleiche gelten wie in "Sachen des Ehegatten" oder Verschwägerter, auch wenn die Ehe bereits aufgelöst ist (1 N 516/01; Mayr aaO).

Demnach ist Senatspräsident Dr. Karl Heinz P***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

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