Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist von der Ausübung des Richtersamts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung
Die mit Revision der klagenden Partei vorgelegte Rechtssache AZ 1 Cg 13/01h des Landesgerichts Wels ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 8. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** ist. Dieser zeigte seine Befangenheit an, weil die Klagebeantwortung von seinem damals bei der Finanzprokuratur beschäftigten Sohn verfasst worden sei und dieser die beklagte Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 5. 2001 vertreten habe; im Zuge dieser Vertretung seien umfangreiche, zum Teil in der Revisionsbeantwortung wiederholte Rechtsausführungen erstattet worden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN). Einem Bevollmächtigten der hier beklagten Partei ist auch der bei deren (gesetzlich bestellten) Vertreterin beschäftigte und in der Sache für diese durch Verfassung der Klagebeantwortung und Vertretung bei einer Verhandlungstagsatzung tätig gewordene Sohn von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Heinz P***** zumindest gleichzuhalten.
Wohl ist der Sohn jetzt zufolge der Befangenheitsanzeige (arg. "damals") bei der Finanzprokuratur nicht mehr tätig, doch überdauert der Ausschließungsgrund die ihm zu Grunde liegende Rechtsbeziehung. Insoweit muss das Gleiche gelten wie in "Sachen des Ehegatten" oder Verschwägerter, auch wenn die Ehe bereits aufgelöst ist (1 N 516/01; Mayr aaO).
Demnach ist Senatspräsident Dr. Karl Heinz P***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
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