European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00082.23S.1106.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten gestützt auf eine im Zug des Baus der Nordautobahn abgeschlossene Vereinbarung Schadenersatz.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[3] Zur Entscheidung über den (nur) von der Beklagten und der Erstnebenintervenientin erhobenen Rekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[4] * gibt als Mitglied des Senats bekannt, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin ist. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[6] 1. Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts‑Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts‑Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts‑Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]).
[7] Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten bzw (hier: dessen Rechtsvertreter) gegeben ist (Ballon in Fasching/Konecny³ I § 20 JN Rz 6 mwN).
[8] 2. Dass sich die Zweitnebenintervenientin nicht am Rekursverfahren beteiligt, ist nicht ausschlaggebend.
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