Spruch:
Der Anzeige des Vorhandenseins von Ausschließungsgründen wird stattgegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Landesgericht für ZRS Graz mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 11 Cg 57/91 ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 4.Senat angefallen, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griss gemäß § 22 GOG mitteilte, daß der Beklagtenvertreter Dr.Gunter Griss ihr Ehegatte sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (EvBl. 1992/137; Fasching ZPR2 Rdz 163). Dasselbe hat auch dann zu gelten, wenn Parteienvertreter der Ehegatte des Richters ist.
Der Anzeige des Vorhandenseins dieses Ausschließungsgrundes war daher gemäß § 22 Abs.3 GOG stattzugeben.
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