OGH 1N554/93

OGH1N554/9317.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Griss, Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000,--), die mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 8.Juli 1993, GZ 3 R 177/92-37, zu 4 Ob 1100/93, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige des Vorhandenseins von Ausschließungsgründen der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griss vom 4.Oktober 1993 den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Anzeige des Vorhandenseins von Ausschließungsgründen wird stattgegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Landesgericht für ZRS Graz mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 11 Cg 57/91 ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 4.Senat angefallen, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griss gemäß § 22 GOG mitteilte, daß der Beklagtenvertreter Dr.Gunter Griss ihr Ehegatte sei.

Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (EvBl. 1992/137; Fasching ZPR2 Rdz 163). Dasselbe hat auch dann zu gelten, wenn Parteienvertreter der Ehegatte des Richters ist.

Der Anzeige des Vorhandenseins dieses Ausschließungsgrundes war daher gemäß § 22 Abs.3 GOG stattzugeben.

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