Rechtssatz
Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.
5 Ob 40/66 | OGH | 17.03.1966 |
Veröff: EvBl 1966/371 S 485 = MietSlg 18160 |
5 Ob 174/68 | OGH | 10.07.1968 |
Beisatz: § 1096 ABGB gibt dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten, hier von Trockenlegungsarbeiten. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 20133 |
5 Ob 153/75 | OGH | 04.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/192 S 397 |
4 Ob 584/78 | OGH | 13.03.1979 |
Beisatz: Möbellagerung (T2) |
1 Ob 89/02y | OGH | 11.06.2002 |
Auch; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)<br/>Beisatz: Auch die vom Beklagten behauptete Geruchsbelästigung durch einen etwa 60m entfernten Schweinestall ist zumindest größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder garMietzinsbefreiung zu rechtfertigen. (T4) |
2 Ob 265/04s | OGH | 25.11.2004 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. (T5) |
4 Ob 53/08k | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Vermieter hat dem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrags oder nach der Verkehrssitte bedungen sind. (T6) |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung wird bei der Übergabe (nur) die Brauchbarkeit des Bestandobjekts geschuldet. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
5 Ob 102/14g | OGH | 04.09.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T8) |
3 Ob 185/15z | OGH | 14.10.2015 |
Auch; Beisatz: Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet. (T9) |
8 Ob 34/17h | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen. (T10) |
3 Ob 184/21m | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. (T11)<br/>Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID‑19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des § 1104 ABGB. (T12)<br/>Beisatz: Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben. (T13) |
5 Ob 192/21b | OGH | 13.12.2021 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 |
3 Ob 209/21p | OGH | 24.03.2022 |
Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T14)<br/>Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T15) |
9 Ob 31/22g | OGH | 30.06.2022 |
Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T16) |
9 Ob 84/21z | OGH | 30.06.2022 |
Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T17) |
4 Ob 2/23g | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Zumutbarkeit des Lüftungsverhaltens durch den Mieter. (T18) |
9 Ob 98/22k | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T19) |
5 Ob 88/23m | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 |
6 Ob 72/23s | OGH | 20.03.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 |
4 Ob 15/24w | OGH | 23.05.2024 |
nur T5; Beisatz nur wie T12<br/>Beisatz: Hier: Prüfung, ob ein Schuh-Einzelhandel in einer Filiale einen "Click & Collect"-Service betreiben muss. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19660317_OGH0002_0050OB00040_6600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)