Rechtssatz
Keine selbständige Streitbewertung bei Rechtsmittelklagen. Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (SZ 10/350, AnwBl 1929,114).
6 Ob 572/82 | OGH | 17.03.1982 |
Auch; Beisatz: Ein in das Berufungsurteil aufgenommener Streitwertausspruch hat unbeachtet zu bleiben. (T1) |
4 Ob 399/82 | OGH | 11.01.1983 |
Auch |
9 ObA 235/91 | OGH | 04.12.1991 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 64/172 = EvBl 1992/95 S 416 = Arb 10998 |
8 Ob 533/93 | OGH | 19.05.1993 |
nur: Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (SZ 10/350, AnwBl 1929,114). (T2) Veröff: EvBl 1994/3 S 26 |
2 Ob 80/98y | OGH | 19.03.1998 |
nur: Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess. (T3); Beisatz: Deshalb muss auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden. (T4) |
7 Ob 352/98k | OGH | 09.03.1999 |
Beisatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen den Ausspruch über mehrere im Vorprozess geltend gemachte Ansprüche, dann ist nur dieser Teil des Streitgegenstandes von Bedeutung. (T5) |
7 Ob 210/01k | OGH | 09.09.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 |
6 Ob 349/04y | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. (T6) |
6 Ob 192/05m | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Der Entscheidungsgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist in der Regel identisch mit jenem des früheren Verfahrens, woraus die ständige Rechtsprechung ableitet, dass eine neuerliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz nicht erforderlich ist. (T7) |
5 Ob 148/10s | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Dies gilt auch im Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG. (T8) |
5 Ob 141/10m | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8; Beisatz: An eine trotzdem vorgenommene Bewertung wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. (T9) |
2 Ob 170/10d | OGH | 07.10.2010 |
Auch; nur T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und für das Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag. (T10) |
5 Ob 254/12g | OGH | 24.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T11) |
1 Ob 229/18k | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beisatz: Sind - wie im Vorprozess - die Kriterien für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht erfüllt, weil die Klagebegehren verschiedene Anspruchsgrundlagen haben, sind auch die im Wiederaufnahmeverfahren behandelten Entscheidungsgegenstände hinsichtlich ihrer Rechtsmittelzulässigkeit gesondert zu beurteilen. (T12) |
9 Ob 49/19z | OGH | 30.10.2019 |
Beis wie T9; Beisatz: Eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19611206_OGH0002_0060OB00449_6100000_001
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