Spruch:
Der Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen; seinem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 29. 4. 1998, ON 10, hat das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 8. 7. 1997, 6 Cg 118/97f-3 nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.
Mit weiterem Beschluß vom 24. 6. 1998 hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO für zulässig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Zu 2.) Der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO ist nicht berechtigt. Ein solcher Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO ist - wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (von S 52.000,-- bis S 260.000,--) und in diversen familienrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme von Scheidungen - § 49 Abs 2 Z 2b JN ist in der erschöpfenden Aufzählung des § 508 Abs 1 ZPO nicht angeführt; weiters ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ident mit dem des Vorverfahrens (SZ 10/350; zuletzt 2 Ob 80/98y) - zulässig. Daher hat das Berufungsgericht zutreffend den Antrag zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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