OGH 8Ob239/98z (8Ob241/98v)

OGH8Ob239/98z (8Ob241/98v)15.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung (Wiederaufnahme der Verfahren 4 Cg 103/95g und 4 Cg 149/95x des Landesgerichtes Krems a.d. Donau), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. April 1998, GZ 17 R 230/97m-6, und infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 1998, GZ 17 R 230/97m-10, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen; seinem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 29. 4. 1998, ON 10, hat das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 8. 7. 1997, 6 Cg 118/97f-3 nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.

Mit weiterem Beschluß vom 24. 6. 1998 hat das Rekursgericht den Antrag des Klägers, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO für zulässig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Zu 2.) Der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO ist nicht berechtigt. Ein solcher Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO ist - wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (von S 52.000,-- bis S 260.000,--) und in diversen familienrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme von Scheidungen - § 49 Abs 2 Z 2b JN ist in der erschöpfenden Aufzählung des § 508 Abs 1 ZPO nicht angeführt; weiters ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ident mit dem des Vorverfahrens (SZ 10/350; zuletzt 2 Ob 80/98y) - zulässig. Daher hat das Berufungsgericht zutreffend den Antrag zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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