Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.10.1991 GZ 4 C 1405/90-19 wurde der dort Beklagte und nunmehrige Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 26.772,60 an den jetzt Beklagten verpflichtet. Für den Kläger war in diesem Verfahren ein Abwesenheitskurator bestellt worden, weil eine zustellfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte.
Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung dieses Urteils aus dem Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO; er sei in dem Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil die Kuratorbestellung wegen mangelnder Sorgfalt bei den Nachforschungen über den Aufenthalt des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Durch die Unterlassung der zumutbaren Erkundigungen vor Bestellung des Abwesenheitskurators sei dem Kläger (als Beklagtem in Vorprozeß) das rechtliche Gehör entzogen worden.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen und im wesentlichen rechtlich erörtert, daß die Voraussetzungen zur Bestellung eines Abwesenheitskurators vorgelegen seien und der Kläger im Vorverfahren durch einen formell richtig bestellten Kurator vertreten gewesen sei. Der Grundsatz der Verletzung des beiderseitigen Gehörs sei daher nicht verletzt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß gegen seine bestätigende Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
Die Revision ist unzulässig.
Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung hat bei Rechtsmittelklagen eine selbständige Streitbewertung nicht zu erfolgen. Der Streitgegenstand im Hauptprozeß und im Nichtigerklärungsverfahren muß derselbe sein, da sich sonst die nicht zu billigende Folge ergäbe, daß der unterliegende Teil im Anlaßprozeß bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit gegen das berufungsgerichtliche Urteil günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozeß (vgl SZ 64/172).
Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand des Vorprozesses und somit auch des gegenständlichen Verfahrens S 50.000,- nicht überstieg, war die Revision gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
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