Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172; EvBl 1994/3; 4 Ob 552/94; u.a.). In Anbetracht des S 260.000,-
übersteigenden Streitwerts des Hauptprozesses, ist daher der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 82/97h; 2 Ob 86/97d; u. v. a.).
Es fehlt allerdings am Vorliegen einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität: Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ging das Erstgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht von einem konkludenten Vertragsrücktritt des dort Beklagten aus, sondern hat auf Seite 7 der Urteilsausfertigung festgestellt, der dort Beklagte habe erklärt, daß er die Rohre nicht verbessere: "Er lasse es bleiben und liefere keine Rohre mehr". Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht übernommen (Seite 19 der Urteilsausfertigung). Selbst wenn die Klägerin des wiederaufzunehmenden Verfahrens das in der Wiederaufnahmsklage dargestellte Interesse am Scheitern der Geschäftsbeziehung gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung hätte beeinflußt werden können.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)