OGH 1Ob141/98m

OGH1Ob141/98m29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei A***** Ges. m. b. H., Pucking, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 Cg 301/93f des Landesgerichtes St. Pölten (Streitwert: S 2,318.235,50 s. A.) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. März 1998, GZ 1 R 41/98a-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine Wiederaufnahmsklage keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist (SZ 64/172; EvBl 1994/3; 4 Ob 552/94; u.a.). In Anbetracht des S 260.000,-

übersteigenden Streitwerts des Hauptprozesses, ist daher der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 82/97h; 2 Ob 86/97d; u. v. a.).

Es fehlt allerdings am Vorliegen einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität: Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ging das Erstgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht von einem konkludenten Vertragsrücktritt des dort Beklagten aus, sondern hat auf Seite 7 der Urteilsausfertigung festgestellt, der dort Beklagte habe erklärt, daß er die Rohre nicht verbessere: "Er lasse es bleiben und liefere keine Rohre mehr". Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht übernommen (Seite 19 der Urteilsausfertigung). Selbst wenn die Klägerin des wiederaufzunehmenden Verfahrens das in der Wiederaufnahmsklage dargestellte Interesse am Scheitern der Geschäftsbeziehung gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung hätte beeinflußt werden können.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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