OGH 9Ob130/04i

OGH9Ob130/04i17.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ruth W*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Wiederaufnahme, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. April 2004, GZ 25 R 46/04y-25, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 3 C 345/98f des Bezirksgerichts Schwechat, in dem er zur Zahlung von (zusätzlichen) Unterhaltsbeiträgen von - ab 1. 1. 1998 - monatlich S

5.500 (= EUR 399,70) an die Beklagte verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Klage zurückgewiesen worden war, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Kläger erhob dagegen ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das er über entsprechenden Verbesserungsauftrag der Vorinstanzen dahin ergänzte, dass er "aus prozessualer Vorsicht im Sinne des Verbesserungsauftrags" einen Antrag gemäß § 528 Abs 2a an das Rekursgericht stelle, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern. Im Übrigen hielt er seine Auffassung, der außerordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sowohl beide Streitteile als auch das Erstgericht im Vorprüfungsverfahren über die Wiederaufnahmsklage von einem Streitwert von EUR 27.398,26 ausgegangen seien, aufrecht. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird (RIS-Justiz RS0042409, RS0042445). Nach den (unbestrittenen) Prozessbehauptungen des Wiederaufnahmsklägers wurde er im Vorprozess zu weiteren monatlichen Unterhaltsbeiträgen von (umgerechnet) EUR 399,70 monatlich verurteilt, was unter Anwendung des § 58 Abs 1 JN einen Streitwert von EUR 14.389,20 (dreifacher Jahresbetrag) ergibt, der gleichzeitig als Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes zu betrachten ist. Der Umstand, dass der Streitwert der Wiederaufnahmeklage vom Kläger mit EUR 27.398,26 angegeben wurde, hat keine Bedeutung, weil eine Streitwertbestimmung durch den Kläger nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen das Gesetz keine zwingenden Bewertungsvorschriften enthält.

Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht. Dem Kläger steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, im Sinne des § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu stellen, was der Kläger ohnehin "vorsichtshalber" getan hat.

Das Erstgericht wird die Akten daher dem Rekursgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen haben. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, werden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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