OGH 5Ob141/10m

OGH5Ob141/10m31.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Ing. Mag. Andreas R*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 73 AußStrG, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2010, GZ 40 R 117/10t-58, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Mai 2010, GZ 49 Msch 21/00d-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegründeten Abänderungsantrags des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.

Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses, wofür die Frage, ob seinerzeit ein neuer Mietvertragsabschluss oder aber ein Mietrechtseintritt stattgefunden hat, entscheidungserheblich war. Schon im damaligen Verfahren war vom Rekursgericht der Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet worden (ON 49).

Mit dem gegen den nunmehrigen Beschluss des Rekursgerichts gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ macht der Antragsteller unter anderem die Unrichtigkeit des nunmehrigen Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht geltend.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist Folgendes anzumerken:

Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409). Deshalb bedarf es nach ständiger, zu § 530 ZPO ergangener Rechtsprechung in einem Wiederaufnahmsverfahren keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist. Die Revisibilität muss in beiden Verfahren gleich beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042409; RS0042445 ua). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (vgl 7 Ob 210/01k mwN). Das gilt auch für ein Verfahren nach §§ 72 ff AußStrG (vgl 5 Ob 148/10s denselben Antragsteller betreffend).

Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs - außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - unzulässig.

Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen ist. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 5 Ob 99/08g; 5 Ob 221/09z; RIS-Justiz RS0109623; RS0109505 ua).

Eine unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht daher dem Gesetz.

Es war sohin spruchgemäß vorzugehen.

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