Spruch:
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegründeten Abänderungsantrags des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses, wofür die Frage, ob seinerzeit ein neuer Mietvertragsabschluss oder aber ein Mietrechtseintritt stattgefunden hat, entscheidungserheblich war. Schon im damaligen Verfahren war vom Rekursgericht der Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet worden (ON 49).
Mit dem gegen den nunmehrigen Beschluss des Rekursgerichts gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ macht der Antragsteller unter anderem die Unrichtigkeit des nunmehrigen Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht geltend.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist Folgendes anzumerken:
Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409). Deshalb bedarf es nach ständiger, zu § 530 ZPO ergangener Rechtsprechung in einem Wiederaufnahmsverfahren keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist. Die Revisibilität muss in beiden Verfahren gleich beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042409; RS0042445 ua). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (vgl 7 Ob 210/01k mwN). Das gilt auch für ein Verfahren nach §§ 72 ff AußStrG (vgl 5 Ob 148/10s denselben Antragsteller betreffend).
Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs - außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - unzulässig.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen ist. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 5 Ob 99/08g; 5 Ob 221/09z; RIS-Justiz RS0109623; RS0109505 ua).
Eine unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht daher dem Gesetz.
Es war sohin spruchgemäß vorzugehen.
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