OGH 1Ob574/78; 2Ob573/79; 1Ob567/81; 7Ob30/83 (RS0044504)

OGH1Ob574/78; 2Ob573/79; 1Ob567/81; 7Ob30/8329.8.2023

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.

Normen

ZPO §530 G4
ZPO §538

1 Ob 574/78OGH26.04.1978

Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268

2 Ob 573/79OGH20.11.1979

Auch

1 Ob 567/81OGH08.04.1981

Vgl auch; Veröff: SZ 54/51= JBl 1982,143

7 Ob 30/83OGH01.09.1983
6 Ob 621/84OGH24.10.1984

nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T1)

8 Ob 652/84OGH06.12.1984

Auch; nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt. (T2); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage (T3)

10 ObS 45/89OGH07.03.1989
8 Ob 3/90OGH19.04.1990
9 ObA 236/91OGH04.12.1991

nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. (T4); Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T5) Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248

3 Ob 1588/91OGH18.12.1991

Auch; nur T1

5 Ob 1562/92OGH14.07.1992

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren bei mangelnder Eignung des Wiederaufnahmsgrundes. (T6)

6 Ob 593/92OGH01.10.1992
6 Ob 506/94OGH22.09.1994
1 Ob 575/95OGH30.01.1996

Beis wie T5

1 Ob 2038/96dOGH04.06.1996

Beis wie T5

10 ObS 2118/96kOGH21.05.1996

nur T2; Beis wie T6

10 ObS 10/97mOGH28.01.1997

nur T2

10 Ob 89/97dOGH12.08.1997

nur T1; Beis wie T6

10 ObS 270/98yOGH18.08.1998

nur T2

2 Ob 249/98aOGH29.10.1998

Auch

10 ObS 394/98hOGH18.02.1999
9 Ob 157/99zOGH09.07.1999

Auch

10 ObS 215/99mOGH05.10.1999

nur T2

10 ObS 157/00mOGH11.07.2000
6 Ob 286/01dOGH31.01.2002

Vgl auch

8 ObA 9/02kOGH18.04.2002

nur T2

1 Ob 26/02hOGH30.09.2002

Auch; nur T1

8 Ob 45/02dOGH17.10.2002

Auch; nur T1

5 Ob 11/04kOGH10.02.2004

nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T7)

5 Ob 30/04dOGH23.03.2004

nur T1

3 Ob 95/05zOGH30.06.2005
2 Ob 8/06zOGH31.08.2006

Auch

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

nur T4

1 Ob 196/09vOGH17.11.2009

Vgl auch

2 Ob 206/09xOGH28.01.2010

nur T1; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig. (T8)

2 Ob 37/10wOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Beis wie T8

4 Ob 14/11dOGH15.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 530 Abs 1 Z 4 ZPO.(T9)

8 ObA 43/11yOGH20.12.2011

Auch; nur T4; Beis wie T9

3 Ob 58/13wOGH15.05.2013
8 ObA 19/14yOGH24.03.2014

Auch

10 Ob 50/17aOGH14.11.2017

Vgl auch

3 Ob 227/17dOGH24.01.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5, nur T7; Beis wie T8

3 Ob 26/18xOGH21.02.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8

1 Ob 88/18zOGH29.05.2018

nur T7; Beis wie T8

1 Ob 87/18bOGH29.05.2018

Auch; nur T7; Beis wie T8

3 Ob 121/18tOGH14.08.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8

3 Ob 140/18mOGH14.08.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8, Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)

1 Ob 126/18pOGH29.08.2018

nur T7; Beis wie T5; Beis wie T8

9 ObA 52/19sOGH25.06.2019

nur T1; Beis wie T8

6 Ob 194/22fOGH25.01.2023

nur T7; Beis wie T8

8 Ob 79/23kOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00574_7800000_001

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