OGH 3Ob26/18x

OGH3Ob26/18x21.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Mag. Thomas Hafner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 38 R 187/17g‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00026.18X.0221.000

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1.:

Dass die Klägerin seit Aufhebung des über ihr Vermögen eröffneten Konkurses mangels Kostendeckung in Liquidation ist, ergibt sich aus dem offenen Firmenbuch. Ihre Parteibezeichnung ist daher entsprechend zu berichtigen.

zu 2.:

Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ist insbesondere dann bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) zurückzuweisen, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Im Vorprüfungsverfahren ist also zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt (RIS-Justiz

RS0044631 [T2]) – ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig (RIS-Justiz

RS0044504 [T4, T5, T7, T8]).

Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt auch für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS‑Justiz RS0037780 [T14]).

Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Klägerin (als dortige Beklagte) im wiederaufzunehmenden Räumungsverfahren niemals darauf gestützt hat, dass die dem Räumungsbegehren zugrunde liegende Bestandzinsforderung durch außergerichtliche Aufrechnung mit ihrer (angeblichen) Gegenforderung erloschen sei, sondern nur – mangels Gleichartigkeit der Forderungen verfehlt (RIS-Justiz RS0021036) – diverse Geldforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes „aufrechnungsweise“ gegen das Räumungsbegehren eingewendet hat. Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die rechtsgestaltende Aufhebungserklärung der Bestandgeberin nach § 1118 zweiter Fall ABGB durch eine erst während des Räumungsverfahrens erklärte (materielle) Aufrechnung mit einer erst nach der Aufhebungserklärung entstandenen Forderung der Bestandnehmerin rückwirkend beseitigt werden könne, stellt sich hier daher gar nicht.

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