OGH 6Ob506/94(6Ob507/94, 6Ob508/94, 6Ob509/94, 6Ob510/94, 6Ob511/94, 6Ob512/94, 6Ob513/94, 6Ob514/94, 6Ob515/94, 6Ob516/94, 6Ob517/94, 6Ob518/94, 6Ob519/94)

OGH6Ob506/94(6Ob507/94, 6Ob508/94, 6Ob509/94, 6Ob510/94, 6Ob511/94, 6Ob512/94, 6Ob513/94, 6Ob514/94, 6Ob515/94, 6Ob516/94, 6Ob517/94, 6Ob518/94, 6Ob519/94)22.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Christian S*****, wegen Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens AZ 41 R 517/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Juli 1992, GZ 41 R 564/92-4, womit die Wiederaufnahmsklage (als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Maria Elisabeth C***** (im folgenden Vormieterin) war aufgrund der Mietverträge vom 24./27.Juli 1981 und 21.Dezember 1981 - in denen ihr in Punkt XX. ein "Weitergaberecht" (inhaltlich ein Präsentationsrecht) eingeräumt war - Mieterin einer Wohnung in einem der klagenden Partei gehörigen Haus und vereinbarte nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten 1983, daß dieser in der Wohnung verbleibe und ihr eine Investitionsablöse bezahle. Am 8. November 1983 machte die Vormieterin den Beklagten, der am 15. November 1983 die Wohnung übernahm, als Nachmieter namhaft und zahlte dann keinen Zins mehr. Im Zusammenhang mit dem "Weitergaberecht" entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.Michael G*****. Die klagende Partei stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, daß die Vertragsentwürfe nicht vertragskonform seien und sie durch Zinszahlungen des Beklagten weder ein Mietverhältnis begründet habe noch begründen wolle. Zur Unterfertigung eines Mietvertrages durch beide Streitteile kam es nicht. Mehrmals wies der Klagevertreter den Beklagten und seinen damaligen Rechtsvertreter brieflich darauf hin, daß Zahlungen von Mietzins kein Mietverhältnis begründeten und kein Mietverhältnis zustande komme, solange der Beklagte eine Vertragsunterfertigung ablehne. Die Korrespondenz kam dann zum Stillstand. Erst Jahre später (April 1987) forderte der Klagevertreter den Beklagten schriftlich zur Zahlung rückständigen Mietzinses auf. Die Vormieterin machte am 16.Juli 1987 eine neue Nachmieterin namhaft. Der Klagevertreter stellte sich dazu auf den Standpunkt, die Vormieterin habe ihr Recht zur Namhaftmachung eines Nachmieters bereits verbraucht; die Vormieterin bestritt dies.

Im Vorverfahren begehrte die klagende Partei vom Beklagten mit der Behauptung, dieser sei Mieter der Wohnung, in 14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Zahlung rückständiger Mietzinse, kapitalisierter Verzugszinsen und zum Teil Räumung der Wohnung. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach im zweiten Rechtsgang mit Teilurteil vom 25.April 1990, GZ 44 C 585/87k-34, nur über die Zahlungsbegehren (betraglich zusammengefaßt mit 262.375,46 S sA) in 12 Verfahren - zwei Verfahren betrafen nur das Räumungsbegehren - ab, erachtete die in den verbundenen Verfahren geltend gemachten Klagsforderungen mit 255.644,68 S als zu Recht, die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend, verhielt den Beklagten zur Zahlung von 255.644,68 S sA (als den Ergebnissen der Schlichtungsstellenverfahren entsprechenden erhöhten Hauptmietzins) und wies das Mehrbegehren von 6.730,78 S sA unangefochten ab. In rechtlicher Hinsicht bejahte der Erstrichter das schlüssige Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Streitteilen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht ließ mit Urteil vom 17.Oktober 1990, GZ 41 R 517/90-39, die vom Erstgericht unerledigt gelassene Klagsänderung in Ansehung des eventualiter geltend gemachten Anspruchsgrunds - Zahlung eines Benützungsentgelts wegen titelloser Benützung - zu und wies im übrigen nach Beweiswiederholung auch das restliche Zahlungsbegehren ab. Weder die Annahme eines Entritts des Beklagten in das Mietverhältnis noch der stillschweigende Abschluß eines neuen Mietvertrages sei iS des § 863 ABGB gerechtfertigt; auch liege Dissens über die Höhe des Mietzinses vor. Der klagenden Partei stehe kein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser die Wohnung nicht titellos benütze, sondern die Vormieterin weiterhin Mieterin sei und selbst 1987 eine (weitere) Nachmieterin namhaft gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Jänner 1991, GZ 6 Ob 1504-1517/91-42, die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück, teils, weil der Streitwert 50.000 S nicht übersteige (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliege, und teils, weil erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung anstünden. Mit Schriftsatz vom 30. April 1991 ON 43 nahm die klagende Partei alle verbundenen Klagen - erkennbar in Ansehung der noch nicht entschiedenen Ansprüche - "unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" unter Anspruchsverzicht zurück.

Mit ihrer beim Berufungsgericht (§ 532 Abs 2 ZPO) eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe am 26.Mai 1992 anläßlich der Einvernahme der im Verfahren AZ 44 C 437/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beklagten Vormieterin und des Zeugen Rechtsanwalt Dr.Michael G***** Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt. Diese Beweise seien neu, weil sich Dr.Michael G***** im Vorverfahren der Aussage entschlagen und die klagende Partei keinen Einfluß auf seine Aussage und vor allem seine Entschlagung gehabt habe. Als neue Tatsachen würden geltend gemacht: Die Vormieterin sei auch während des Vorverfahrens der Meinung gewesen, nicht mehr Mieterin zu sein - der Klagevertreter habe ihr insoferne zugestimmt - und das "Weitergaberecht" in Bezug auf den Beklagten bereits ausgeübt zu haben. Die Namhaftmachung einer weiteren Nachmieterin sei nur über Ersuchen des Beklagten erfolgt, um neuerlich eine Weitergabe vornehmen zu können, nicht aber deshalb, um noch selbst Mietrechte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte sei ebenso wie alle anderen Beteiligten schon 1987 davon ausgegangen, selbst Mieter zu sein, und habe die fehlende Passivlegitimation im Vorverfahren nur zur Verfahrensverzögerung eingewendet. Diese Tatsachen sprächen dafür, daß die Vormieterin tatsächlich ihre Mietrechte aufgegeben habe und der Beklagte als Mieter, zumindest aber als titelloser Benützer anzusehen sei.

Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück, weil die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet seien, im Hauptverfahren eine für die klagende Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Vorverfahren habe die klagende Partei ihr Begehren eventualiter auf titellose Benützung der Wohnung gestützt, falls ein Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht bestehen sollte; daß das Mietverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Vormieterin - unabhängig von der versuchten Weitergabe auf Grund des "Weitergaberechtes" - aufgelöst worden sei, sei allerdings nicht vorgebracht worden. Schon im Vorverfahren sei dargelegt worden, es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, zu beweisen, daß ihr Rechtsverhältnis zur Vormieterin wirksam beendet worden sei. Auch wenn dies in der Entscheidung des Berufungsgerichtes "nicht ausdrücklich hervorgehoben" worden sei, setze dies eine derartige, nicht erhobene Behauptung voraus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens diene nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zu bieten, ein von ihr im Vorverfahren unterlassenes Vorbringen, das Teil eines materiellrechtlichen Tatbestandes sei, nachzuholen. Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Beklagte als Mieter gefühlt habe oder nicht und welche Prozeßbehauptungen er vorgetragen habe, sondern nur darauf, welche materiellrechtlichen Erklärungen er der klagenden Partei gegenüber abgegeben habe. Daß ein konkludenter Mietvertrag wegen des wiederholt erklärten Willens der klagenden Partei, den Beklagten solange nicht als Mieter anzuerkennen, als er nicht den Mietvertrag unterfertige, nicht zustande gekommen sei, sei bereits ausführlich im Berufungsurteil vom 17.Oktober 1990 dargelegt worden. Die (subjektive und einseitige) Auffassung des Beklagten, schon Mieter zu sein, könne daran nichts ändern. Weshalb der Beklagte den Einwand erhoben habe, nicht Mieter zu sein, sei unerheblich. Selbst wenn der Vertreter der klagenden Partei zu einem Vorbringen veranlaßt worden sei, das deren Wissensstand widersprochen habe, so stelle eine unwahre Prozeßbehauptung des Prozeßgegners keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Die nunmehrige Behauptung der völligen Willensübereinstimmung der klagenden Partei, des Beklagten und der Vormieterin betreffe nur Tatsachen, die die klagende Partei nach ihrem nunmehrigen Vorbringen bereits im Vorverfahren gewußt habe und damit auch hätte vorbringen können. Es handle sich um keine "neuen" Tatsachen.

Den dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 4.Februar 1993, GZ 6 Ob 614/92-48, als verspätet zurück. Von der zweiten Instanz wurde mit Beschluß vom 14.Dezember 1993, GZ 41 R 386/93-55, der klagenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die beschlußmäßige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bewilligt und die Entscheidung 6 Ob 614/92-48 aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Der demnach jetzt als rechtzeitig zu beurteilende Rekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

Wird eine Wiederaufnahmsklage nicht bei dem Gericht erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gerichte - hier beim Berufungsgericht des Vorprozesses

Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des § 471 ZPO (EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126 = RdW 1992, 248; 6 Ob 593/92; Fasching IV 540 und Lehrbuch2 Rz 2084). Die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage ist ua dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wieder aufzunehmenden Verfahren stehen (EvBl 1992/77; JBl 1990, 253; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145 ua). Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken, es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen; sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann (EvBl 1992/77 mwN).

Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO darf die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben, nur abstrakt geprüft werden (EvBl 1977/92 mwN). Selbst wenn man im vorliegenden Fall das in der Wiederaufnahmsklage behauptete Vorbringen als richtig ansieht, könnte dies bei abstrakter Prüfung zu keiner anderen Entscheidung führen. Im Vorverfahren stellte das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte nicht - durch schlüssige Handlungen (Zahlung von Mietzins ua) - Mieter geworden, die Vormieterin nach wie vor Mieterin der Wohnung und deshalb sowohl das Begehren auf Zahlung von Mietzins wie auf Benützungsentgelt gegenüber dem Beklagten nicht begründet sei. Die nun behaupteten Tatsachen können deshalb im Hauptverfahren keine der wiederaufnahmsklagenden Partei günstigere Entscheidung herbeiführen, weil es bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens nach § 863 ABGB nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger von den zu beurteilenden Handlungen gewinnen durfte. Die auf ihre Schlüssigkeit iS des § 863 ABGB zu beurteilenden Handlungen der Parteien und der Vormieterin waren aber schon im Vorverfahren bekannt. Damit mangelt es dem Vorbringen der klagenden Partei schon abstrakt an der Eignung, im Vorverfahren in Ansehung des Mietzinsbegehrens eine günstigere Entscheidung herbeiführen zu können. In Ansehung des Begehrens auf Leistung eines Benützungsentgelts fehlt diese Eignung aus folgender Erwägung: Das Bestandverhältnis der klagenden Partei zur Vormieterin endet nach dem Inhalt von Punkt XX. der beiden Mietverträge nicht mit der Bekanntgabe des Nachmieters durch die Vormieterin, sondern - wie sich ua auch aus den Schreiben des Klagevertreters vom 29.Dezember 1983 und vom 6.November 1984 Beilage 17 an den Beklagten und die Vormieterin ergibt - mit der Unterfertigung des neuen Mietvertrages durch die klagende Bestandgeberin und den Nachmieter. Dazu ist es nicht gekommen. Daß sich die Vormieterin nicht mehr als Mieterin fühlte, ist bei der gegebenen Vertragslage ebenso bedeutungslos wie die im Rechtsmittel aufgestellte Rechtsbehauptung, die Weitergabeerklärung der Vormieterin habe "automatisch" ihre Zustimmung zum Abschluß mit dem von ihr namhaft gemachten Nachmieter beinhaltet.

Ob die "neuen" Beweismittel (Vernehmung der bereits im Vorverfahren vernommenen Vormieterin und des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten, der sich im Vorverfahren auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO und sein Aussageverweigerungsrecht nach § 321 Abs 1 Z 3 ZPO berief) neue Beweismittel iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sind, muß ebensowenig mehr geprüft werden wie die Tatsache, daß die Teilabweisung von 6.730,78 S sA durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Vorverfahren von der klagenden Partei nicht angefochten wurde und daher auch nicht Gegenstand des - nun wiederaufzunehmenden - Berufungsverfahrens sein konnte.

Die Wiederaufnahmsklage wurde zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO.

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