OGH 3Ob140/18m

OGH3Ob140/18m14.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Mag. Esther Humpl‑Wagner, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ 5 C 1030/10b des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2018, GZ 38 R 250/17x‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00140.18M.0814.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt (RIS‑Justiz

RS0044631 [T2]) – ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und daher sogleich zurückzuweisen (RIS‑Justiz

RS0044504 [T4, T5, T7, T8];

RS0117780).

2. Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen (6 Ob 1647/94; 4 Ob 114/99i; 10 ObS 13/11a; 10 ObS 14/11y).

3. Im Hinblick darauf ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Stadtrechnungshofs Wien selbst dann, wenn er bezüglich der Bestandgeberstellung hinsichtlich der den Gegenstand des wiederaufzunehmenden Räumungsverfahrens bildenden Bestandobjekte zu einem vom Vorverfahren abweichenden Ergebnis gekommen wäre, keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen könnte, nicht zu beanstanden.

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