OGH 4Ob93/73; 4Ob6/78; 4Ob110/84; 14Ob167/86 (RS0034417)

OGH4Ob93/73; 4Ob6/78; 4Ob110/84; 14Ob167/8626.7.2023

Rechtssatz

Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde (Arb 6062 ua). - Antrag an den VfGH -

Normen

ABGB §1491

4 Ob 93/73OGH19.02.1974
4 Ob 6/78OGH25.04.1978

Veröff: Arb 10219

4 Ob 110/84OGH15.10.1985

Beisatz: Die Verfallsklausel zwingt den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. (T1)<br/>Veröff: RdW 1985,379 = JBl 1986,330 = Arb 10475

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = Arb 10578

9 ObA 180/88OGH28.09.1988

Vgl auch

9 ObA 178/89OGH30.08.1989

Auch; Beis wie T1

9 ObA 195/89OGH27.09.1989

Auch; Beis wie T1

9 ObA 180/90OGH29.08.1990

Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall muss nach dem Zweck der Fristsetzung geprüft werden, ob auf den Ablauf einer Fallfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. (T2) <br/>Veröff: Arb 10889

9 ObA 87/94OGH25.05.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesem Zweck dienen sinngemäß auch die Bestimmungen über die Verjährung; eine scharfe Trennung zwischen Verfall und Verjährung ist diesbezüglich nicht möglich. (T3) <br/>Veröff: SZ 67/97

8 ObA 2286/96aOGH17.10.1996

Auch; nur: Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde. (T4)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

Beis wie T1

9 ObA 215/01kOGH05.09.2001

Beis wie T1

8 ObA 42/03iOGH23.01.2004

Beisatz: Dieser Zweck ist dem Erfordernis gegenüberzustellen, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Zeitspanne zur Klärung der Sach- und Rechtslage einzuräumen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet. (T7)

9 ObA 99/04fOGH17.11.2004

Auch; Beisatz: Zweck der Regelung des § 34 AngG ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; andernfalls droht Bereinigung durch Verfall. (T8)

9 ObA 85/06zOGH11.08.2006

Beis wie T1

9 ObA 111/06yOGH15.11.2006

Beis wie T1

9 ObA 130/06tOGH20.12.2006

Beis wie T1

8 ObA 34/07vOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen, deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird, ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls droht Bereinigung durch Verfall. (T9)

9 ObA 91/07hOGH09.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Zu Abschn XIX Z 2 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung. (T10)<br/>Veröff: SZ 2008/100

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Auch

9 ObA 12/10wOGH28.07.2010

nur T4

9 ObA 98/10tOGH22.10.2010

Auch; nur T4; Beis wie T9 nur: Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: § 27a des KollV für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten. (T12)

9 ObA 19/10zOGH24.11.2010

nur T4

7 Ob 75/11xOGH12.10.2011

Vgl

9 ObA 13/12wOGH27.02.2012

Auch; nur T4

8 ObA 29/12sOGH28.06.2012

Auch

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

nur T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T13)

9 ObA 41/15tOGH29.07.2015

Vgl

8 ObA 85/15fOGH15.12.2015

Auch

9 ObA 103/16mOGH28.10.2016

Auch; Beis wie T11

9 ObA 28/17hOGH27.09.2017

Auch

9 ObA 136/17sOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Veröff: SZ 2018/5

8 ObS 9/20mOGH23.02.2021

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Zweck der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen besteht in der Klarstellung der offenen Ansprüche der Arbeitnehmer. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf das Wahlrecht – Überstundenentgelt oder Zeitausgleich – von den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen erfasst ist, mag dieses auch viel später ausgeübt werden. (T14)

9 ObA 134/21bOGH25.11.2021

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T15)

9 ObA 46/23iOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00093_7300000_002

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