OGH 9ObA98/10t

OGH9ObA98/10t22.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Barbara E*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graz, wegen 11.571,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2010, GZ 8 Ra 58/10a-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Text der hier anzuwendenden Verfallsklausel (§ 27a des KollV für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten) lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Verfallsfrist mit dem Entstehen des Anspruchs ihren Ausgang nimmt. Die von der Klägerin gewünschte Interpretation, dass die Frist (gemeint offenbar: wie bei Ansprüchen auf Schadenersatz) frühestens mit der Kenntnis vom Bestehen einer offenen Entgeltforderung zu laufen beginnen könne, würde den Zweck der Verfallsklausel völlig entwerten, der darin liegt, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen (RIS-Justiz RS0034417 ua).

Der vorliegende Fall ist auch mit Sachverhalten, in denen der Arbeitgeber eine rechtzeitige Geltendmachung vereitelte (vgl RIS-Justiz RS0034487 ua), nicht vergleichbar. Die Feststellungen (AS 55 f) geben keinen Anhaltspunkt für einen von der Beklagten veranlassten Irrtum, der der Klägerin möglicherweise unterlaufene Rechtsfolgenirrtum muss unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0008653).

Im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in der unzulässigen Geltendmachung bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel bzw im Aufzeigen von angeblichen Feststellungsmängeln, denen aber keine Relevanz zukommt.

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