OGH 6Ob322/98s (RS0111733)

OGH6Ob322/98s29.8.2022

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (so schon 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).

Normen

ABGB §1330 BI
ZPO §502 I2
MedienG §6 Abs2 Z4

6 Ob 322/98sOGH25.02.1999
4 Ob 119/99zOGH18.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen. (T1)

6 Ob 222/99mOGH29.09.1999

Vgl auch; nur: Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. (T2) Beisatz: Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann. (T3)

6 Ob 270/99wOGH25.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T4)

6 Ob 12/00hOGH20.01.2000

Beisatz: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles. (T5)

6 Ob 75/00yOGH17.05.2000

Vgl; Beis ähnlich T5

6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198

6 Ob 95/01sOGH26.04.2001

Auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren. (T7)

6 Ob 114/01kOGH16.05.2001

Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. (T8)

6 Ob 123/02kOGH20.06.2002

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 237/02zOGH23.01.2003

Auch

6 Ob 329/02dOGH23.01.2003

Auch

6 Ob 22/03hOGH21.05.2003

Vgl

6 Ob 40/03fOGH02.10.2003

Auch

6 Ob 3/04sOGH04.03.2004

Auch

6 Ob 287/04fOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T5

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9)

6 Ob 273/05yOGH26.01.2006

Beisatz: Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T10)

6 Ob 128/06aOGH29.06.2006

Auch; Beis ähnlich T3

6 Ob 86/07aOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T8

6 Ob 81/07sOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T10

6 Ob 91/07mOGH25.05.2007

Auch; nur T2; Beis wie T5

6 Ob 15/10iOGH19.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 5/10vOGH19.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 243/10vOGH17.12.2010

Vgl; Beis wie T5 nur: Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12)

6 Ob 232/10aOGH18.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 245/11iOGH21.12.2011

Beis ähnlich wie T5

6 Ob 53/12fOGH19.04.2012

Auch; Beis wie T11

6 Ob 27/15mOGH27.04.2015
6 Ob 50/18yOGH26.04.2018

Beis wie T5; Beisatz: In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden. (T13)

6 Ob 164/19iOGH19.12.2019

Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T14)<br/>Beisatz: Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben. (T15)

6 Ob 74/20fOGH20.05.2020

Vgl; Beis wie T8

6 Ob 146/22xOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00322_98S0000_001

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