Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2, § 528 Abs 3 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
1. Die Beklagten werfen dem Rekursgericht vor, es habe zu Unrecht das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen verneint. Tatsächlich habe im Sinne der „Zitatenjudikatur" ein öffentliches Informationsinteresse an den (wiedergegebenen) Äußerungen Andreas G***** bestanden, mit denen sie sich nicht identifiziert hätten (§ 6 Abs 2 Z 4 MedG), jedenfalls seien sie aber guten Glaubens gewesen (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG). Diese Rechtfertigungsgründe seien auch in einem Verfahren nach § 1330 ABGB zu beachten.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt (6 Ob 222/99m). Eine derartige Interessenabwägung betrifft jedoch ebenso den Einzelfall wie die Frage, ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand; diese richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 12/00h). In der Auffassung der Vorinstanzen, die in der Formulierung „Jetzt ist der Skandal aufgeflogen. Dubiose Firmengeflechte, illegale Fahrer, ein Hintermann, der mehrere Konkursanträge hinter sich hat, Hausdurchsuchungen, eine Verhaftungswelle und als bekannte Draufgabe ein Bordell in Mallorca als Treffpunkt der 'Verkehrsspezialisten'" sowie in der nicht von Andreas G*****, sondern vom Verfasser der Kolumne stammenden Formulierung „Dreiste Provinzgauner" eine Identifizierung der Beklagten mit dem Inhalt der mitgeteilten Vorwürfe erblickten, ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen (vgl auch 6 Ob 86/07a).
1.2. Auch der Umfang der Nachforschungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 357/04z = MR 2005, 305). Die Auffassung der Vorinstanzen, eine dem von seiner (künftigen) Berichterstattung Betroffenen vom Medium einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme erfordere, dass es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt, steht jedenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 73/06d = MR 2007, 12). Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme des Klägers zu den gegenständlichen Vorwürfen hat die Zweitbeklagte überdies die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten (6 Ob 86/07a).
2. Des Weiteren meinen die Beklagten, die Information über den Verdacht einer Straftat sei keine üble Nachrede; die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 1330 ABGB seien damit nicht gegeben. Dies gilt aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für einen wahrheitsgemäßen und insbesondere auch wertneutralen Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht (6 Ob 220/01y = MR 2001, 373).
3. Und schließlich halten die Beklagten die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung für zu weit gefasst. Allerdings stellt auch die Frage, ob ein Unterlassungsgebot zu weit oder zu eng gefasst ist, regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls dar (Zechner in Fasching/Konecny² [2006] § 502 ZPO Rz 91 mwN).
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