Rechtssatz
Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, wenn die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedarf und sich das Erstgericht zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.
10 Nds 2/02 | OGH | 10.07.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Unverzichtbar ist die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN von der beklagten Partei unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung. (T1) |
7 Nc 106/02a | OGH | 10.10.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Über den Delegierungsantrag kann erst entschieden werden, wenn die Äußerungen des zuständigen Gerichts und der Parteien vorliegen. (T2) |
5 Nc 25/07g | OGH | 14.11.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Vor der Entscheidung sind gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. (T3) |
2 Nc 14/08v | OGH | 04.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über den Delegierungsantrag erfordert keine weitere „Aufklärung" im Sinne dieser Bestimmung, wenn sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt äußern könnte. (T4) |
5 Nc 16/08k | OGH | 25.08.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre. (T5) |
4 Nc 1/11a | OGH | 18.01.2011 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Der Antrag ist beim Gericht erster Instanz einzubringen. (T6) |
3 Nc 19/17z | OGH | 28.09.2017 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Rückstellung des Akts an das Erstgericht, das eine inhaltliche Äußerung zum Delegierungsantrag, insbesondere zu den von den Parteien unterschiedlich beurteilten Zweckmäßigkeitsgründen, unterließ. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19991008_OGH0002_0030ND00507_9900000_001
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