Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.Anstelle des Bezirksgerichts Favoriten wird das Bezirksgericht Schwaz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Der Erblasser hinterließ neben beweglichem Vermögen zwei Wohnungseigentumsanteile an einer Liegenschaft, auf der seine gesetzlichen Erben nach der Aktenlage (die Mutter und zwei Brüder) ihren Wohnsitz haben. Für einen der Brüder wurde die Mutter zur Sachwalterin bestellt. Ein Testament ist nicht bekannt. Die Anfrage im Zentralen Testamentsregister verlief negativ.
Sämtliche gesetzliche Erben beantragten zugleich mit der Abgabe bedingter Erbantrittserklärungen die Delegierung der Rechtssache an ein Bezirksgericht in Tirol, weil sie alle ihren Wohnsitz in dessen Sprengel hätten, wo auch das unbewegliche Vermögen des Erblassers liege.
Das Verlassenschaftsgericht, ein Wiener Bezirksgericht, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur
Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung zu äußern.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RISJustiz RS0046333).
In der vorliegenden Verlassenschaftssache haben alle Parteien ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Schwaz, wo auch die wegen der bedingten Erbantrittserklärung notwendige Schätzung des Liegenschaftsvermögens durchzuführen sein wird. Am letzten Wohnort gibt es dagegen allenfalls nach der Todesfallaufnahme wertlose Fahrnisse. Damit überwiegen bei Weitem die Anknüpfungspunkte zum Tiroler Bezirksgericht, das auch das für einen Erben als Pflegschaftsgericht zuständig ist und an dessen Sitz der Kanzleisitz des Erbenvertreters liegt, weshalb die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände iSd der dargelegten Kriterien gegenüber dem (öffentlichen) Interesse am Festhalten an der gesetzlichen Zuständigkeit eindeutig überwiegen.
Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung iS dieser Bestimmung bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (3 Nd 507/99 u.a., RIS-Justiz RS0112499; 1 Nd 18/00 u.a., RS0113776).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)