OGH 7Nc16/05w

OGH7Nc16/05w22.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth J*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Wilhelm J*****, Richter, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 2.550 sA) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei vom 11. Mai 2005 wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom beklagten Vater die Bezahlung von Unterhalt. Die Klägerin beantragt die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 Abs 2 JN an das Bezirksgericht St. Pölten mit der Begründung, dass bereits ausgesprochen worden sei, dass der Präsident des Landesgerichtes Linz, der Vizepräsident des Landesgerichtes Linz sowie sämtliche weitere Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz in der Sache befangen seien. Unabhängig davon, wie das Landesgericht St. Pölten über den Ablehnungsantrag des Beklagten hinsichtlich der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Linz Dr. E***** entscheiden werde, sei die Delegierung der Rechtssache außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zweckmäßig. Es sei zu erwarten, dass gegen ein allfälliges Urteil des Bezirksgerichtes Linz Berufung erhoben werde und dann die neuerliche Befangenheit der Richter des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Linz zur Verfahrensverzögerung führen könnten. Die Delegation sei zweckmäßig. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. Mai 2005, 10 Nc 81/04d-13, wurde der Ablehnungsantrag hinsichtlich der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Linz Dr. Andrea E***** als unbegründet zurückgewiesen. Über den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten wurde bislang noch nicht entschieden.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung der Rechtssache aus. Diese solle nur die Ausnahme bleiben und dürfe nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.

Der Delegierungsantrag wurde nun dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass sich das Erstgericht zum Delegierungsantrag iSd § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung geäußert hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass trotz fehlender Äußerung des Erstgerichtes iSd § 31 Abs 3 JN in diesem konkreten Fall über den Antrag entschieden werden kann, weil eine Äußerung des Erstgerichtes zu keiner weiteren Erkenntnis über den Akteninhalt hinaus hätte führen können (vgl 3 Nd 507/99; 4 Nd 507/01; 6 Nd 509/02). Eine Delegierung nach § 31 JN darf nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn durch die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (8 Nc 76/04z, 5 Ob 239/03p, RIS-Justiz RS0073042). Nur in dem Fall, dass alle Richter eines Gerichtes befangen oder ausgeschlossen sind, hat eine Delegierung von Amts wegen gemäß § 30 JN zu erfolgen (8 Nc 76/04z, 5 Ob 239/03p). Da sich der Delegierungsantrag im Ergebnis (ausschließlich) auf Ablehnungsgründe stützt, war er daher abzuweisen.

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