OGH 10Nc7/10a

OGH10Nc7/10a20.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. September 2009 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Manfred Johann P*****, AZ 1 A 349/09w des Bezirksgerichts Kitzbühel, über den Delegierungsantrag der Karin C*****, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Kitzbühel wird das Bezirksgericht Mödling als zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens zuständiges Gericht bestimmt.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der am 9. September 2009 verstorbene Erblasser hatte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Kitzbühel. Die nachlasszugehörigen Liegenschaften sind überwiegend im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling situiert. In diesem Sprengel liegt auch der Wohnsitz der Antragstellerin, einer Tochter des Verstorbenen. Die - durch einen Notar mit Kanzleisitz in Wien vertretene - Witwe und die beiden minderjährigen Kinder des Verstorbenen, für die ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Wien als Kollisionskurator bestellt wurde, halten sich nach dem von ihnen bestätigten Antragsvorbringen ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling auf.

Alle Verfahrensparteien haben sich dem Delegierungsantrag angeschlossen.

Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Mödling im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben. Die vorherige Einholung einer Äußerung des Erstgerichts nach § 31 Abs 3 JN war entbehrlich, weil die Entscheidung über den Delegierungsantrag keiner weiteren Aufklärung bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt äußern hätte können (3 Nc 17/07s; RIS-Justiz RS0112499, RS0113776).

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