European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00014.16Z.0517.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung abzugeben.
Begründung
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Konventionalstrafe, da der Beklagte gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen habe.
Der Beklagte bestreitet und beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN an das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien, weil die Klägerin in Wien ihren größten Betriebsstandort habe, dies sein Beschäftigungsort gewesen sei, weshalb allfällige Zeugen Mitarbeiter der Wiener Niederlassung seien, und der behauptete Konkurrenztatbestand den Raum Vösendorf betreffe. Die Klägerin gab dazu keine Äußerung ab. Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
§ 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre. Der Akt ist daher zur Abgabe dieser Äußerung an das Erstgericht zurückzustellen.
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