OGH 3Nc19/17z

OGH3Nc19/17z28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard Astner als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 18.228,44 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00019.17Z.0928.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Leoben zurückgestellt.

 

Begründung:

Der klagende Masseverwalter begehrt vom Beklagten mit Anfechtungsklage 18.228,44 EUR, wobei er sich auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 IO stützt und die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Konkursgerichts aus § 43 Abs 5 IO ableitet. Er beruft sich auf zahlreiche vorgelegte Urkunden, ein allenfalls einzuholendes Sachverständigengutachten sowie auf seine eigene Einvernahme als Partei.

Der Beklagte erhob Einspruch, beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss anderer Straf‑ und Zivilverfahren und berief sich seinerseits auf vorgelegte Urkunden.

Überdies beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache vom Landesgericht Leoben an das Handelsgericht Wien aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil dort zwei Zeugen wohnhaft seien und sich der Beklagte zumindest mehrmals im Monat dort aufhalte. Eine Übertragung an das Handelsgericht Wien beschleunige darüber hinaus die Beischaffung der diversen beantragten Akten und spare Kosten, weil die namhaft gemachten Zeugen kürzere Anreisewege hätten. Die Delegation vermeide aller Voraussicht nach auch eine doppelte Beweisaufnahme und trage somit zur Verfahrensökonomie bei.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus; die etwas höheren Anreisekosten eines Zeugen fielen nicht ins Gewicht und die übrigen Argumente des Beklagten seien nicht nachvollziehbar (vgl dazu auch 3 Nc 2/08m).

Das Landesgericht Leoben legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich dazu zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Zwar liegt die (ablehnende) Äußerung des Klägers zum Delegierungsantrag des Beklagten vor; das vorlegende Gericht unterließ aber eine inhaltliche Äußerung zum Delegierungsantrag, insbesondere zu den von den Parteien unterschiedlich beurteilten Zweckmäßigkeitsgründen. Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird.

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