Spruch:
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage vom beklagten Reiseveranstalter wegen verschiedener Mängel einer von ihm gebuchten Reise ein Drittel des von ihm gezahlten Reisepreises. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der in Bruck an der Mur wohnhafte Kläger seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme dreier im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wohnhafter Zeugen. Unter Hinweis auf den Wohnsitz der von ihm angebotenen Zeugen beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur.
Die Beklagte hatte bereits vor dem Delegierungsantrag des Klägers die Einvernahme einer in Wien wohnhaften Zeugin beantragt. Mittlerweile machte sie acht weitere Zeugen namhaft, von denen fünf in Wien und drei in Ägypten wohnen. Sie sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN eine Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen werden. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung hat der Kläger mit dem Wohnsitz der von ihm beantragten Zeugen begründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses Argument zum Zeitpunkt der Einbringung des Delegierungsantrags zugetroffen hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wohnt die Mehrzahl der einzuvernehmenden Zeugen in Wien, sodass für eine Delegierung an ein anderes Gericht keinerlei Grundlage besteht.
Dass das Erstgericht den Delegierungsantrag vorgelegt hat, ohne sich dazu iSd § 31 Abs 3 JN zu äußern, steht unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen der sorfortigen Entscheidung nicht entgegen, weil eine solche Äußerung des Erstgerichtes hier zu keiner weiteren Erkenntnis hätte führen können (7 Nc 16/05w; 6 Nd 509/02; 4 Nd 507/01).
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