Rechtssatz
Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
8 Ob 11/79 | OGH | 15.03.1979 |
Veröff: ZVR 1980/150 S 153 |
8 Ob 46/79 | OGH | 05.04.1979 |
Veröff: ZVR 1980/112 S 134 |
8 Ob 161/81 | OGH | 15.10.1981 |
Veröff: ZVR 1982/212 S 204 |
2 Ob 240/81 | OGH | 23.02.1982 |
Beisatz: Unfall beim Aussteigen aus abfahrendem Zug. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1983/39 S 51 |
3 Ob 668/81 | OGH | 10.03.1982 |
Auch |
7 Ob 46/89 | OGH | 14.12.1989 |
Beisatz: Wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/203 = VersRdSch 1990,277 |
2 Ob 78/01m | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Es stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar, wenn eine Frau, nachdem sie die Annäherungsversuche eines Mannes abgewehrt und ihn aufgefordert hat, Stehenzubleiben, in der Folge den Sicherheitsgurt löst und die Beifahrertür öffnet und schließlich, wenn der Fahrzeuglenker dessen ungeachtet weiterfährt, auch aus dem Auto geschleudert wird. (T3) |
1 Ob 134/07y | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Konkursantragspflicht (§ 69 Abs 2 KO) durch einen Geschäftsführer einer GmbH und Schäden aufgrund der Erpressung von Geldbeträgen zu Gunsten der GmbH durch einen späteren Geschäftsführer. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/162 |
8 Ob 132/10k | OGH | 29.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Möglichkeit eines Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar. (T6) |
5 Ob 190/11v | OGH | 13.12.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Beschädigung einer Nachbarliegenschaft durch einen umstürzenden Kran ist durch die Aufstellung des Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit adäquat verursacht. (T7) |
4 Ob 154/13w | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers. (T8) |
4 Ob 20/14s | OGH | 20.05.2014 |
Beisatz: Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd. (T9) |
6 Ob 142/16z | OGH | 20.07.2016 |
Auch; Beisatz: Kausalität und Adäquanz entfallen bei einer außergewöhnlichen Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände. (T10)<br/>Beisatz: Dass ein sorglos verwahrter Hund angefahren und durch die dabei erlittenen Verletzungen bissig ist, liegt aber keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. (T11) |
6 Ob 90/17d | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beisatz: Der Schädiger soll grundsätzlich nicht die Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Nichtfunktionieren eines Mobilfunknetzes bei einem Versicherungsvermittler zu geschäftlichen Nachteilen führen kann, liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/149<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0080OB00011_7900000_001
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