OGH 6Ob217/10w

OGH6Ob217/10w13.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.211,26 EUR sA (Revisionsinteresse 12.683,56 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2010, GZ 11 R 124/10a-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. April 2010, GZ 15 Cg 109/08x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 894,19 EUR (davon 149,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Arzt ließ zum Altbestand seines Hauses in W***** eine Doppelgarage und einen unterirdischen Verbindungsgang zum Haus errichten. Er beauftragte im Jahr 2003 den Beklagten, diverse Arbeiten durchzuführen, unter anderem die Abflussleitung des Handwaschbeckens in dem Kellerraum, in den der neu errichtete Verbindungsgang mündet, zu erneuern. In diesem Kellerraum verläuft hinter einer kniehohen Abmauerung ein Abflusskanal aus Eternitrohren, der auf seiner Oberseite mit leicht entfernbaren Pfosten abgedeckt war. Unterhalb dieses Kellerraums befindet sich ein sogenannter Schlupfkeller mit einem Naturboden. Er ist über eine Metalltür frei zugänglich. Bei der Verlegung der neuen Abflussleitung für das Handwaschbecken wurde ein PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 50 mm mit der bestehenden Grundleitung mit einem Durchmesser von 100 mm ohne entsprechende Abdichtung verbunden. Als der Kläger dies während der Arbeiten sah, sprach er den Beklagten darauf an, dass dies verschlossen gehöre, was dieser bejahte. Der Beklagte hatte den erforderlichen Muffenkitt nicht dabei und wollte die Abdichtung am nächsten Arbeitstag erledigen. Dazwischen lag ein Wochenende. Am Montag vergaß der Beklagte die Abdichtung vorzunehmen, weshalb der Anschluss der Abflussleitung des Handwaschbeckens in den Hauptkanal offen blieb. Die Arbeiten dauerten bis in den Winter 2003/2004.

Im Februar 2004 bezog der Kläger das Haus. Nach der Schneeschmelze im April 2004 zeigten sich feuchte Flecken beim Stufenantritt der Verbindungsstiege zwischen Garage und Bestand des Kellergebäudes. Diese Stelle liegt fünf bis sechs Meter von dem nicht abgedichteten Rohranschluss entfernt und ca zwei Meter unterhalb des Niveaus der nicht abgedichteten Rohranschlussstelle. Durch den Baumeister, der den Zubau errichtet hatte, wurden die ersten beiden Stufen sowie das Zwischenpodest der Stufenanlage frei gestemmt, der darunter befindliche Rollschotter entfernt und die Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehendem Mauerwerk verpresst. Der durch die Entfernung der Stufen, des Zwischenpodestes und des Rollschotters entstandene Hohlraum wurde nicht wieder verschlossen, die Stufen wurden nicht wieder hergestellt. Ab den Wintermonaten 2004/2005 war das Haus ständig bewohnt. Es kam zu einem Ansteigen der Feuchtigkeit der Begrenzungswand des oberen Stiegenlaufs; in dem nicht verschlossenen Hohlraum stand ständig frei sichtbar geruchloses Wasser. Der Kläger konfrontierte vorerst jenen Baumeister, der den Zubau hergestellt hatte, mit dem Umstand, dass wiederum Wasser auftrat. Der Baumeister stellte sich auf den Standpunkt, seine Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Der Kläger bemühte danach einen Mitarbeiter des Instituts für Bauphysik, der die Meinung vertrat, dass die Verpressung ungenügend gewesen und der Zubau nach wie vor im Bereich der Fuge zwischen Wand und Boden undicht sei. Eine genaue Untersuchung wäre mit erheblichen Kosten verbunden, weil sie Folgearbeiten nach sich zöge.

Im Frühjahr 2005 stieg die Feuchtigkeit höher. Der bauausführende Baumeister weigerte sich Verbesserungsarbeiten durchzuführen, weshalb der Kläger sich an einen anderen Baumeister wandte. Nachdem sich Ing. S***** die Situation angesehen hatte, teilte er dem Kläger mit, dass es keinen anderen Weg gebe als außen abzugraben, neu zu isolieren und ganz unten eine Drainage einzubringen. Der Kläger beauftragte die Ing. S***** GesmbH & Co KG mit diesen Arbeiten, die im Sommer 2005 durchgeführt wurden. Die Stelle im Verbindungsgang war aber noch immer nicht trocken. Am 27. 8. 2005 schaute der Kläger in den Schlupfkeller und entdeckte 1 cm hoch stehendes Wasser, das von der Decke getropft war. Der Kläger zog ein Leitungsgebrechen in Betracht und kontrollierte den Abflusskanal aus Eternit-Rohren. Er hob die abdeckenden Pfosten an und sah, dass der Anschluss des Handwaschbeckens in den Abwasserkanal offen stand. Am 6. 9. 2005 verständigte der Kläger den Beklagten von der Schadensursache; der Beklagte stellte danach die ordnungsgemäße Abdichtung her. Anschließend führte der Kläger die Trockenlegungsarbeiten im Bereich des Schlupfkellers in Eigenregie mit Helfern durch.

Beim Auffinden eines Bauschadens durch Wassereinwirkung geht man nach dem Ausschließungsprinzip vor: Zunächst wird untersucht, ob ein Heizrohrgebrechen vorliegt, danach, ob im Gebäude ein Druckrohr oder ein Ablaufgebrechen ortsnah zum sichtbaren Nässeschaden im Gebäude besteht. Danach untersucht man die offenen Rohrdurchführungen durch die Außenwand. Dann überprüft man mit einem elektromagnetischen Verfahren, ob die Außenwand in der Fuge zwischen Betonplatte und aufgehendem Mauerwerk oder in der Fläche Undichtheiten aufweist. Erst wenn diese Untersuchungen ohne Erfolg verlaufen, beginnt man mit Verpressarbeiten oder Freilegungsarbeiten für die Abdichtung des Außenmauerwerks.

Wäre nach diesem Ausschließungsprinzip vorgegangen worden, wäre das Gebrechen mit wenigen Handgriffen durch Wegheben der über dem Abwasserkanal befindlichen Pfosten gefunden worden. Der Aufwand für das Auffinden des Gebrechens durch einen Fachmann hätte 500 EUR bis 1.000 EUR betragen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Ersatz der Kosten für die (versuchte) Sanierung durch die Baumeister Ing. S***** GesmbH & Co KG von 9.082,56 EUR, des Aufwands für die Trockenlegung durch den Kläger und seine Helfer von 2.870 EUR und der Kosten damit im Zusammenhang stehender Mulden- und Schottertransporte von 731 EUR.

Der Kläger brachte vor, er und sein Bauführer hätten die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf Undichtheiten im neu errichteten Kelleraußenwandbereich zurückgeführt. Erst am 27. 8. 2005 habe er zufällig die Ursache für die Kellerdurchfeuchtung entdeckt. Infolge des vom Beklagten offen gelassenen Abzweigers sei es aus diesem Abfallstrang, an dem die Abwässer von Küchenbereich und Waschmaschine angeschlossen seien, immer wieder zu Wasseraustritten an der versteckt gelegenen Stelle gekommen. Dieses Abwasser habe seinen Weg über die Altbestandsfußbodenkonstruktion bis zur neu hergestellten Zubau-Außenmauer genommen. Als Folge des ca ein Jahr unkontrollierten Wasseraustritts seien Schäden an der Putzoberfläche im Zubaubereich entstanden. Den Beklagten treffe ein grobes Verschulden. Die Schadensursache sei, weil die Feuchtigkeit im neu errichteten Kelleraußenmauerbereich aufgetreten sei, nicht in Erwägung gezogen worden. Diese hätte auch durch eine Überprüfung der Leitungsrohre im Nahbereich der sichtbaren Feuchtigkeitsstellen im neu errichteten Zubau nicht entdeckt werden können. Es sei daher immer als einzige Ursache die Undichtheit im neu errichteten Kelleraußenmauerbereich möglich erschienen, was erfahrungsgemäß häufig vorkomme.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die von Dritten durchgeführten Sanierungsarbeiten seien sinnlos gewesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass im Keller neue Leitungen verlegt worden seien. Man hätte die Undichtheit der neu verlegten Leitungen in Betracht ziehen müssen, bevor man teure Arbeiten an der Kelleraußenmauer habe durchführen lassen. Für einen Bruchteil des geltend gemachten Betrags hätte man durch eine entsprechende Fachfirma eine Leckortung durchführen lassen können. Spätestens nach der ergebnislosen Kunstharzverpressung hätte man an eine andere Schadensursache denken müssen. Die Beauftragung teurer Arbeiten ohne Klarheit über die Schadensursache sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Tatsächlich habe der durch den Wasseraustritt verursachte Schaden nur 762 EUR betragen. Da die Arbeiten des Beklagten im Oktober 2003 abgeschlossen gewesen seien, seien Gewährleistungsansprüche verfristet; der Klagsanspruch sei verjährt. Spätestens im Frühjahr und Sommer 2004 hätte der Kläger weitere Untersuchungen zur Erforschung der Schadensursache anstellen müssen. Die Durchführung einer Leckortungsprüfung wäre dem Kläger zumutbar gewesen.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger 642 EUR sA zu zahlen und wies unter anderem das den Revisionsgegenstand bildende Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, dass die unterlassene Abdichtung der vom Beklagten neu hergestellten Ablaufleitung des Handwaschbeckens ursächlich für das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Die Schadenszufügung sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen. Die festgestellten Kosten für die frustrierten Sanierungsmaßnahmen und die weiteren Folgeschäden seien durch die unterlassene Abdichtung der Ablaufleitung adäquat mitverursacht. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Es treffe aber sowohl den bauausführenden Baumeister, den Mitarbeiter des Instituts für Bauphysik als auch den zuletzt beauftragten Baumeister ein Verschulden am Entstehen der Folgeschäden. Diese Personen seien dem Schädiger gegenüber Erfüllungsgehilfen des Geschädigten als Auftraggeber. Der Kläger habe sich daher das Verschulden der befugten Gewerbsleute wie sein eigenes zurechnen zu lassen. Sei dem Geschädigten ein adäquater Folgeschaden vorzuwerfen und habe diesbezüglich der Schädiger nicht mehr unmittelbar schuldhaft gehandelt, so entspreche es der Billigkeit, dass diesen Schaden allein der Geschädigte trage. Der Beklagte habe daher die frustrierten Sanierungskosten, die Eigenleistungskosten und die Transportkosten nicht zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es verurteilte den Beklagten zum Ersatz der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Kosten. Die Fehler der vom Geschädigten beauftragten „Herstellungsgehilfen“ seien nicht diesem, sondern dem Schädiger zuzurechnen, der durch sein schuldhaftes Verhalten die immer mit Risken behaftete Reparatur erforderlich gemacht habe. Den Geschädigten könne lediglich bei Auswahl eines nicht befugten Gewerbsmanns ein Verschulden treffen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dem Kläger eigenes Verschulden nicht anzulasten. Das vom Erstgericht festgestellte Vorgehen nach dem Ausschließungsprinzip beim Auffinden eines Bauschadens durch Wassereinwirkung könne sich wohl nur an den Fachmann richten, nicht aber an den Bauherrn. Da der Verbindungsgang neu errichtet worden sei und dort Feuchtigkeit im Bereich der Stufen aufgestiegen sei, sei es dem Kläger nicht vorwerfbar, an ein Leitungsgebrechen im Altbestand nicht gedacht zu haben, noch dazu, wo er aus Anlass der Arbeiten des Beklagten diesen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Verbindung zwischen dem Handwaschbecken und dem Abflussrohr verschlossen gehöre und der Beklagte ihm dies zugesagt habe. Dem Kläger sei es daher auch nicht vorwerfbar, nicht sofort den Beklagten beigezogen zu haben. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger ab Bekanntwerden des Schadens dessen Ursache durch Beiziehung von befugten Gewerbsleuten gesucht habe, ihm die Schadensursache und damit der Schädiger aber erst am 27. 8. 2005 bekannt geworden seien, die Klage aber innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist am 26. 8. 2008 eingebracht worden sei.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob der vom Geschädigten mit der Reparatur beauftragte Unternehmer dem Schädiger gegenüber Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB des Geschädigten sei, nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof vorliege, von der das Berufungsgericht abgewichen sei. Auch im Schrifttum sei die Frage der Anrechnung des Verschuldens von Herstellungsgehilfen umstritten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Zutreffend bejahte das Berufungsgericht, dass die Aufwendungen des Klägers für die nicht zielführenden Sanierungsmaßnahmen des Bauunternehmens und für die Trockenlegung nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien adäquate Folgen des Fehlers des Beklagten (Nichtabdichten der Einmündung des Abflussrohres) sind (s zB 9 Ob 42/08d JBl 2009, 109, s dazu Limberg, Zak 2008/749, 428; RIS-Justiz RS0098939; RS0022918; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 ff) und daher grundsätzlich vom Beklagten zu ersetzen sind (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/93). Das Eingreifen eines Dritten in den Kausalverlauf, durch dessen Verhalten ein Schaden entsteht oder sich vergrößert, unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RIS-Justiz RS0022621; RS0022575). Dies ist hier nicht der Fall, unterlaufen doch nach der Lebenserfahrung bei Schadensbehebungen, insbesondere von Wasserschäden, gelegentlich auch Fehler dahin, dass die Schadensursache wegen unsachgemäßen Vorgehens nicht erkannt wird und deshalb die Reparaturmaßnahme nicht erfolgreich ist.

Der Revisionswerber meint, er hafte nicht für das Fehlverhalten der vom Kläger zur Schadensbehebung eingesetzten Personen, weil diese nicht seine Erfüllungsgehilfen gewesen seien. Es ist zutreffend völlig unstrittig, dass diese Personen nicht Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) des Beklagten waren, hat er sich doch ihrer nicht zur Erfüllung von Pflichten gegenüber dem Kläger bedient.

Entscheidungswesentlich ist, ob der vom Geschädigten mit der Schadensbeseitigung Beauftragte (sogenannter „Herstellungsgehilfe“: 9 Ob 42/08d [dazu Limberg, Ersatz des durch Schadensbegrenzung(-sversuche) verursachten Folgeschadens, Zak 2008, 428]; Dullinger, Mitverschulden des Gehilfen, Zum Verhältnis zwischen § 1302 und § 1304 ABGB, JBl 1990, 20 ff, 91 ff [93]) dem Geschädigten zuzurechnen ist, also der Kläger mit dem Risiko belastet ist, dass die von ihm zur Schadensbeseitigung beauftragten Dritten unsachgemäß gearbeitet haben und deshalb vermeidbare (aber vom Beklagten durch sein Fehlverhalten adäquat verursachte) Kosten entstanden.

Die Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Geschädigtenseite ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach herrschender Ansicht ist das Verschulden von Hilfspersonen auf Seiten des Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, nicht schlechthin bedeutungslos. Der Geschädigte muss sich das mitwirkende Verschulden solcher Personen im Rahmen schuldrechtlicher Sonderverbindungen entsprechend § 1313a ABGB entgegenhalten lassen (1 Ob 1/09t, Zak 2009/273, 126 [Kletecka]; 4 Ob 204/08s; zu diesen Entscheidungen Karner, Gehilfenzurechnung auf Seiten des Geschädigten, ZVR 2010/3, 9; RIS-Justiz RS0026766; RS0026751; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 7 mwN).

Nach herrschender Ansicht im Schrifttum kommt eine Anrechnung des Verschuldens des Herstellungsgehilfen nicht in Betracht (Dullinger, JBl 1990, 93 f; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 61 ff; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1304 Rz 31).

Dullinger (aaO 94) führt begründend aus: Der Geschädigte könne nach herrschender Ansicht statt Naturalrestitution Ersatz der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten verlangen (vgl 9 Ob 42/08d mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 6 mwN; Ch. Huber in Schwimann, ABGB-Ta-Komm § 1313 Rz 8). Es widerspräche der ratio des § 1323 ABGB, wenn die Einräumung der Ersetzungsbefugnis auch die Überwälzung der Gefahr für Fehler der notwendigerweise beizuziehenden Fachleute zur Folge hätte. Dieses Risiko, das in der Regel weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbar sei, habe nach dem Grundsatz der Naturalherstellung der Schädiger zu tragen, der es ja auch durch sein vorwerfbares Verhalten geschaffen habe. Er hafte solidarisch mit dem Herstellungsgehilfen für den von diesem verschuldeten zusätzlichen Schaden. Nur wenn der Geschädigte den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt habe, müsse er dies als eigenes Mitverschulden vertreten. Diese Risikoabwägungen gelten auch, wenn der Einsatz von Fachleuten zur Abwehr von Folgeschäden erforderlich sei. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht müsse der Geschädigte alle ihm zumutbaren Maßnahmen setzen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Verletzungen dieser Obliegenheit habe er auch dann zu vertreten, wenn sie von Gehilfen verschuldet worden seien. Der Geschädigte hafte aber seinem Schädiger nicht für einen entsprechenden Erfolg, sodass die zumutbare Rettungspflicht in der ordentlichen Auswahl der beigezogenen Sachverständigen ihre Grenze haben müsse.

Kletecka (aaO 64 f) lehrt, Voraussetzung der Zurechnung des Verhaltens des Herstellungsgehilfen sei das Bestehen eines Schuldverhältnisses. Treffe den Verletzten eine über die sorgfältige Auswahl und rechtzeitige Übergabe hinausgehende „Pflicht“ dafür zu sorgen, dass der Schaden nicht „weiterfrisst“, so müsse er sich den zur Erfüllung dieser Pflicht eingesetzten Gehilfen zurechnen lassen. Andernfalls sei der vom Geschädigten zur Wiederherstellung herangezogene Gehilfe kein Erfüllungsgehilfe. Eine „Haftung“ käme damit nur nach § 1315 ABGB in Betracht. Die Beantwortung der Frage nach dem Umfang der „Schadensminderungspflicht“ hänge von einer Interessenabwägung ab. Es müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Verletzte gegen seinen Willen in das schadenersatzrechtliche Schuldverhältnis gezogen worden sei. Dies spräche dafür, die Pflichten des Geschädigten nicht allzu sehr aufzublähen. Primär sei es eben Sache des Schädigers, für die Zurückversetzung in den vorigen Stand zu sorgen. Übernehme der Geschädigte diese erst durch das widerrechtliche Verhalten des Schädigers notwendig gewordene Aufgabe, so müsse es genügen, wenn der Geschädigte einen sorgfältig ausgewählten Dritten damit beauftrage. Dieser sei nur „Auswahlperson“. Gehe die Ursache für die Untunlichkeit der Wiederherstellung durch den Schädiger von ihm aus, so könne dies dem Verletzten nicht zum Nachteil gereichen.

Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen der Geschädigte sein von einem Dritten beschädigtes Auto einer Werkstätte zur Reparatur übergeben hatte, wo es zu Verzögerungen kam, die die Mietwagenkosten erhöhten, die Zurechnungsfrage nicht einheitlich entschieden. In einigen Entscheidungen ist der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht Genüge getan habe, wenn er die Reparatur einem hierzu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gebe und die Beschleunigung der Arbeiten betreibe, und hat so (schlüssig) eine Zurechnung verneint (2 Ob 125/64 ZVR 1964/281; RIS-Justiz RS0027052). In der - insoweit aber vereinzelt gebliebenen - Entscheidung 2 Ob 295/69 (ZVR 1970/126, 187 = RIS-Justiz RS0028848), auf die sich das Erstgericht stützte, hat der Gerichtshof hingegen die Zurechnung ausdrücklich bejaht, weil der vom Geschädigten beauftragte Reparateur dessen Erfüllungsgehilfe (in Bezug auf die Schadensminderungspflicht) dem Schädiger gegenüber sei. Wenn der Reparateur die Reparatur aus Säumigkeit oder aus unrichtigen Überlegungen verspätet beginne, so ginge dies daher zu Lasten des Geschädigten.

In der Entscheidung 9 Ob 42/08d hat der Oberste Gerichtshof insbesondere unter Bezug auf Dullinger und Harrer ausgeführt, es werde die Meinung vertreten, dass eine Anrechnung des Verschuldens bei Herstellungsgehilfen lediglich bei Auswahl eines nicht befugten Gewerbsmanns bestehen könnte und Fehler des Herstellungsgehilfen dem Geschädigten nicht zugerechnet werden könnten, sondern dem Schädiger zuzurechnen seien, der durch sein schuldhaftes Verhalten die - immer mit Risken behaftete - Reparatur erforderlich gemacht habe. Ob die nebenher wiedergegebene Meinung gebilligt wird, lässt sich der Entscheidung nicht deutlich entnehmen.

Der erkennende Senat teilt die herrschende Lehre, dass sich der Geschädigte das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen muss und der Geschädigte nur vertreten muss, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben, wie dies auch in der überwiegenden, oben wiedergebenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028848) zum Ausdruck kommt. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 1313a ABGB, also den Herstellungsgehilfen als Erfüllungsgehilfen des Geschädigten anzusehen, spricht, dass dem Geschädigten das schadenersatzrechtliche Schuldverhältnis durch den Schädiger aufgezwungen wurde und es nicht dem Sinn und Zweck der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten entspräche, ihm das Risiko einer schuldhaften Schadensausweitung durch Hilfspersonen aufzubürden, das der Schädiger tragen müsste, wenn er die Schadensbeseitigung vornimmt, wozu er berufen ist. Das zur Schadensausweitung und zu vermeidbaren Kosten führende Fehlverhalten der vom Kläger zur Schadensbeseitgung eingesetzten Fachleute ist demnach dem Kläger nicht zuzurechnen. Dass ihm nach den Umständen des Anlassfalls eine nicht sorgfältige Auswahl der Fachleute nicht anzulasten ist, haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt. Demnach muss der Kläger eine Kürzung seines Ersatzanspruchs, sei es aus eigenem Mitverschulden, sei es wegen des Fehlverhaltens der Herstellungsgehilfen, nicht hinnehmen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, dem Kläger sei es als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, dass er nicht sofort den Beklagten beigezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Wenn der Rechtsmittelwerber sich in diesem Zusammenhang und an anderen Stellen der Rechtsmittelschrift darauf stützt, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Beklagte die Verbindungsstelle nicht abgedichtet habe, er habe das jedoch vergessen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist nicht festgestellt, dass der Kläger wusste, dass der Beklagte entgegen seinem Versprechen die Rohreinmündung nicht abdichtete.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (4 Ob 192/08a mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0034387; RS0034366; RS0034524). Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekanntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können (4 Ob 192/08a mwN). Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (4 Ob 192/08a mwN). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0034602; 7 Ob 96/10h mwN). Nach den Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger als Laie das Nichtabdichten der Rohreinmündung durch den Beklagten als Schadensursache ohne nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen können. Es steht weder fest noch wurde behauptet, dass der Kläger wusste, dass der Beklagte entgegen seinem Versprechen die Abdichtung unterließ. Selbst die vom Kläger eingesetzten Fachleute nahmen an, dass das Wasser von außen eintrat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 2 ZPO.

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