OGH 2Ob17/94(2Ob18/94)

OGH2Ob17/94(2Ob18/94)22.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig F*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagten Parteien 1. Leopold H*****, und 2. Leopold H*****, beide vertreten durch DDr.Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 55.100 samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge Revision sowie Rekurses der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1993, GZ 6 R 265/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.September 1993, GZ 5 Cg 32/93t-12, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs und der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 16.957,05 (darin enthalten S 6.000 Barauslagen und S 1.826,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungs-, des Rekurs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.5.1992 geriet die Klägerin als Lenkerin eines Miniklappfahrrades auf der S*****-Bezirksstraße Nr.***** am sogenannten "B*****" nahe dem Straßenkilometer 1 zu Sturz. Dort fuhr damals auch der Zweitbeklagte als Lenker des vom Erstbeklagten gehaltenen und damals noch nicht zum Verkehr zugelassenen Radladers Marke O & K l 35.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzengeldes von S 55.100 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die unfallskausalen Schäden aus diesem Verkehrsunfall.

Sie brachte dazu vor, am Unfallstag mit ihrem Miniklappfahrrad bergab gefahren zu sein. Sie sei von dem vom Zweitbeklagten gelenkten Radlader überholt worden, der ohne Begleitfahrzeug unterwegs gewesen sei. Beim Überholmanöver habe der Zweitbeklagte einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Infolge des Überholmanövers sei es ihr nicht möglich gewesen, ihr Fahrrad zur Straßenmitte hin auszulenken. Zu einem solchen Fahrmanöver sei sie aufgrund einer Fahrbahnverengung gezwungen gewesen. Wegen dieser gegebenen Verengung der S*****-Bezirksstraße sowie eines Abfalls von ca 10 cm im Bereiche des am rechten Fahrbahnrandes befindlichen Rinnsteines sei sie mit dem Fahrrad in diesen Rinnstein geraten und dadurch zu Sturz gekommen. Bei diesem Unfall sei sie verletzt worden. Da nicht auszuschließen sei, daß sie im Zuge des Überholmanövers eine Fehlreaktion gesetzt habe, mache sie dem Grunde nach lediglich 50 % ihres entstandenen Schadens geltend.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe am Zustandekommen des Unfalles keinerlei Verschulden. Er habe die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt aufgewendet. Der Übervorgang sei in einem Seitenabstand zur Klägerin von mehr als 2 m durchgeführt worden und zumindest 25 bis 42 m vor dem Rinnstein und den Kanaldeckel, der eigentlichen Ursache für das unsichere Fahrmanöver der Klägerin, beendet gewesen. Die Klägerin habe ihren Sturz alleine zu verantworten; der Überholvorgang stehe damit in keinem ursächlichen Zusammenhang. Der Radlader sei nach diesem Vorfall ohne Änderungen am Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von S*****, auf der S*****Bezirksstraße. Diese beschreibt in Fahrtrichtung beider Lenker eine Linkskurve und weist zunächst ein Gefälle von 8 % auf (B*****). Von rechts mündet die "S*****" in die Bezirksstraße ein. Bei Beginn des rechtsseitig gelegenen Einmündungstrichters der S***** beträgt die Fahrbahnbreite der Bezirksstraße zwischen beiden Fahrbahnrändern 7 m. Der rechtsseitig gelegene Einmündungstrichter der S***** hat eine Länge von rund 20 m. Das Ende des Trichters stellt ein am rechten Fahrbahnrand befindlicher Leitpflock (= Fixpunkt) dar. Die S***** wird rechtsseitig in Fahrtrichtung zur Bezirksstraße durch eine Bordsteinkante begrenzt. Links dieser Bordsteinkante besteht eine etwa 40 cm breite gepflasterte Rille, die sich über mehr als 60 m entlang der Bezirksstraße weiter erstreckt. Bei der Einmündung der S***** ist die gepflasterte Rinne über eine Länge von ca 30 cm über nahezu 10 cm abgesetzt. Diese treppenförmige Absenkung der Rinne folgt im unmittelbaren Anschluß an das Tichterende. Knapp 1 m nach dem Fixpunkt (= Leitpflock) ist zusätzlich noch ein runder, in die Asphaltfahrbahn niveaugleich eingelassener Schachtdeckel vorhanden, der etwa 50 cm über die gepflasterte Rille in die Fahrbahn hineinragt und damit von der Bordsteinkante etwa 90 cm entfernt ist. Zur gepflasterten Rinne ergibt sich eine Unebenheit, insbesondere fällt die Rinne nach dem Schachtdeckel noch zusätzlich gegenüber dem Niveau des Schachtdeckels ab. Auch zwischen dem Asphalt und der Rinne besteht im Anschluß an den Schachtdeckel eine Unebenheit. Die den linken Fahrbahnrand begrenzende Bordsteinkante wird unmittelbar nach der Einmündung des rechtsseitig gelegenen Trichterendes um etwas weniger als 10 cm nach links versetzt. Auch der rechte Fahrbahnrand wird über die Länge des Einmündungstrichters um etwa 5 bis 10 cm nach links versetzt. Eine zusätzliche Einengung der Asphaltfahrbahn besteht durch die aus der S***** herausführende, etwa 40 cm breite gepflasterte Rinne, die aber trotz des treppenförmigen Absatzes am Trichterende grundsätzlich befahrbar ist. In der Fahrbahnmitte der Bezirksstraße sind Leitlinien aufgebracht. Das zunächst 8 %ige Gefälle über den B***** hinunter läuft ab Trichterbeginn der S***** aus und beträgt auf Höhe des Fixpunktes nur mehr 3 %. Etwa 10 bis 20 m nach dem Fixpunkt ist die Bezirksstraße eben. Sicht auf den Einmündungstrichter besteht talwärts kommend bei einer Position nahe dem rechten Fahrbahnrand bereits aus einer Entfernung von 100 m. Aus einer Position in der Mitte des rechten Fahrstreifens beträgt die Sichtweite 95 m. 85 m vor dem Leitpflock kann die gesamte Fahrbahnbreite auf Höhe des Trichterendes und auch darüber hinaus etwa 100 m eingesehen werden. 70 m nach dem Einmündungstrichter besteht nach links eine Zufahrtsmöglichkeit.

Am Unfallstag überstellte der Zweitbeklagte einen nicht zum Verkehr zugelassenen Radlader von einer Baustelle auf eine andere Betriebsstätte. Das als Arbeitsmaschine dienende Fahrzeug war ca 7 m lang und 2,8 m breit (größte Breite über die Schaufel), verfügte über eine hydraulische Bremsanlage und war außer dem Lenker unbeladen. Der Radlader hat ein Eigengewicht von ca 15 t, das Abblendlicht und eine gelbe Drehleuchte waren eingeschaltet. Ein Begleitfahrzeug fuhr nicht mit. Etwa 90 m vor dem Fixpunkt (Ende des Einmündungstrichters) begann der Zweitbeklagte talwärts fahrend die Klägerin zu überholen, die sich zu diesem Zeitpunkt rund 13 m vor ihm (77 m vor dem Fixpunkt) befand. Er scherte mit dem Radlader zur Gänze auf den linken Fahrstreifen aus, so daß für die Klägerin der gesamte rechte Fahrstreifen mit einer Breite von 3,5 m frei blieb. Die Klägerin hielt eine Geschwindigkeit von rund 15 km/h ein, der Zweitbeklagte erreichte im Zuge seines Überholmanövers eine Geschwindigkeit von knapp 30 km/h (ca 28 km/h). Etwa 60 m vor dem Fixpunkt befanden sich der Zweitbeklagte mit dem Radlader und die Klägerin etwa auf gleicher Höhe. Als sich der Zweitbeklagte mit dem Radlader etwa 35 m vor dem Trichterende befand, hatte er die Klägerin mit ihrem Fahrrad bereits überholt. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt noch ca 45 m vor dem Fixpunkt. Rund 25 m nach dem Trichterende steuerte der Zweitbeklagte den Radlader nach rechts bis auf 2 m zum rechten Fahrbahnrand heran, um dann bei einer rund 70 m nach dem Trichterende gelegenen Einfahrt nach links abzubiegen. Beim Überholvorgang kam es zu keinerlei Berührung zwischen dem Radlader und der Klägerin. Es entstand auch keine nennenswerte Sogbildung durch den Radlader. Die Klägerin hörte hinter sich den herankommenden Radlader, wurde dadurch ängstlich und war nur bestrebt, ihre Fahrlinie beizubehalten, um ja nicht vom Radlader erfaßt zu werden. Obwohl ihr dort der gesamte rechte Fahrstreifen zur Verfügung stand, lenkte sie am Trichterende nicht auf die Apshaltfahrbahn, sondern fuhr mit ihrem Fahrrad in der gepflasterten Rinne weiter. Als sie den treppenförmigen Absatz passierte, verlor sie das Gleichgewicht, fuhr zunächst noch unsicher weiter, kam dann zu Sturz und blieb etwa 15 bis 20 m nach dem Trichterende liegen. Für die letzten 30 m vor dem Trichterende, nachdem die Klägerin also vom Radlader bereits überholt worden war, benötigte sie eine Zeit von rund 7 Sekunden, in denen sie problemlos einen Seitenversatz von 0,5 m durchführen und damit die gepflasterte Rinne umfahren hätte können. Hätte der Radlader keine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h eingehalten, wäre ein Überholen der Klägerin schon wegen der von ihr selbst eingehaltenen Geschwindigkeit unmöglich gewesen. Außerdem wäre bei einer Geschwindigkeit von lediglich 10 km/h die Überholsicht an der Unfallstelle jedenfalls nicht ausreichend. Nach dem Unfall wurde der vom Zweitbeklagten gelenkte Radlader, ohne daß bauliche Änderungen erforderlich gewesen wären, zum Verkehr zugelassen, wobei öffentliche Straßen unter Benützung der Drehleuchte ohne Begleitfahrzeug benützt werden dürfen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß das Überholmanöver vom Zweitbeklagten völlig fehlerlos und in jeder Richtung einwandfrei, insbesondere mit ausreichendem Sicherheitsabstand durchgeführt worden sei. Dem Zweitbeklagten könne lediglich vorgeworfen werden, daß er damals überhaupt den nicht zum Verkehr zugelassenen Radlader auf öffentlichen Straßen mit einer über 10 km/h gelegenen Geschwindigkeit benutzt habe. Wäre dies unterblieben, wäre es überhaupt zu keiner Annäherung des Radladers an die Klägerin gekommen. Zur Ableitung einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung mangle es aber eines relevanten Adäquanzzusammenhanges zwischen diesem Verhalten des Zweitbeklagten und dem Sturz der Klägerin. Eigentliche Ursache für die später zum Sturz führende Fahrweise der Klägerin sei die bloß subjektive Angst der Klägerin vor den sich von hinten nähernden Geräuschen des Radladers gewesen. Eine solche objektiv unbegründete Angst eines Verkehrsteilnehmers reiche allein nicht aus, um einen Adäquanzzusammenhang zwischen dem Verhalten des Zweitbeklagten und dem aus der Fahrweise der Klägerin resultierenden Unfall herzustellen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Betrages von S 55.100 dem Grunde nach zu Recht bestehe und daß festgestellt werde, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für die unfallskausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu haften haben. Im übrigen hob es das Ersturteil zur Klärung der klägerischen Ansprüche der Höhe nach auf.

Es ging davon aus, daß den Zweitbeklagten als Lenker ein Verschulden treffe, weil er den Radlader mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h lenken durfte. Ebenso sei ein Begleitfahrzeug wegen der Breite des Radladers von mehr als 2,5 m angetan gewesen, die Nachfolge der breiteren Arbeitsmaschine zu signalisieren und der Klägerin das Bewußtsein eines Freiraums zu verschaffen, den sie nutzen hätte können. Wegen der größeren vom Radlader ausgehenden Gefahr sei die von der Klägerin begehrte Verschuldensteilung von 1 :

1 angemessen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision und den Rekurs für zulässig, weil Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen nicht vorliege. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes die nachträgliche Zulassung ohne weitere Anforderungen erfolgt sei, könne man das Verhalten beider Beklagten als bloßes Formaldelikt ansehen.

Die beklagten Parteien bekämpfen sowohl den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs als auch das Teilzwischenurteil mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin beantragt, der Revision und dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (ZVR 1978/89; ZVR 1982/334, ZVR 1989/108; 2 Ob 64/90 ua), unabhängig davon, ob der Schädiger wegen Verschuldens oder wegen einer verschuldensunabhängigen Haftung im Sinne des EKHG in Anspruch genommen wird. Auch die Halterhaftung nach der Bestimmung des EKHG setzt voraus, daß der Schaden durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde (ZVR 1989/108).

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruches vorgebracht, daß der Erstbeklagte (richtig Zweitbeklagte) bei seinem Überholmanöver einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, weshalb der Klägerin ein Ausweichen bei der am Ende des Einmündungstrichters gegebenen Verengung der Bezirksstraße verwehrt gewesen sei. Gerade dieser Sachverhalt konnte aber bei der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage, ob die Klägerin durch die Einwirkung des vom Zweitbeklagten gelenkten Radladers verletzt wurde, nicht unter Beweis gestellt werden.

Es mag zutreffen, daß ein Radfahrer durch ein Überholmanöver eines Radladers in der Fahrweise beeinträchtigt und allenfalls behindert wird und daher das Überholmanöver nach der Lebenserfahrung in einem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer dadurch hervorgerufenen unsicheren Fahrweise steht.

Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß der Zweitbeklagte mit seinem Überholmanöver etwa 77 m vor der erwähnten Straßenverengung begann und dieses 30 m davor beendete. Während des Überholmanövers befand er sich zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen, und hielt diese Fahrlinie bis etwa 20 m nach dem Fixpunkt bei. Erst dann näherte er sich dem rechten Fahrbahnrand bis zu einer Entfernung von 2 m. Dies bedeutet, daß der überholende Radlader etwa 30 m vor dem Fixpunkt vor der Klägerin zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen fuhr und sich wegen seiner höheren Geschwindigkeit von dieser entfernte. Der Klägerin verblieb daher eine Wegstrecke von - zumindest - 30 m und eine Zeitspanne von 7 Sekunden, um eine geringfügige Seitenversetzung von einem halben Meter nach links durchzuführen und um das Hindernis zu umfahren. Zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Radlader zur Gänze vor der Klägerin befand, konnte von diesem keine Gefahr mehr ausgehen, weil er sich vor der Klägerin auf dem linken Fahrstreifen befand und sich von der Klägerin entfernte. Das Erstgericht hielt daher auch zutreffend fest, daß Ursache für den nachfolgenden Sturz das Befahren einer im Bereich des Fixpunktes befindlichen Absenkung durch die Klägerin und nicht etwa das Überholmanöver des Zweitbeklagten war, weil die Klägerin dadurch nicht behindert wurde und auch keine Sogwirkung ausging.

Ein Schaden ist aber nur dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquater kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, daß der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges ausmachen und deretwegen die verschuldensunabhängige Haftung statuiert ist (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 8 zu § 1). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem unfallsbedingten Schaden liegt dann vor, wenn der Schaden ohne den Betrieb nicht eingetreten wäre (Apathy aaO, Rz 9), wenn daher der Betrieb des Kraftfahrzeuges Ursache für den eingetretenen Schaden war (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I,54). Die Verursachung des Schadens allein reicht aber für dessen Zurechenbarkeit dem Verursacher gegenüber nicht aus. Auch nach dem EKHG wird daher nicht für alle durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schäden gehaftet, sondern nur für solche, die der Verursachung adäquat sind (Apathy aaO Rz 10). Es geht dabei um die Abgrenzung der dem Haftenden zurechenbaren Schäden von solchen, die dem Risikobereich des Geschädigten zuzuordnen sind. Inadäquat sind daher solche Schäden, für die das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (Reischauer in Rummel2 Rz 14 zu § 1295; Apathy aaO Rz 11; ZVR 1983/39).

Nach den Feststellungen wurde die Klägerin auch nicht durch die Fahrweise des überholenden Radladers verunsichert, sondern lediglich durch dessen Betriebsgeräusch. Sie behielt nur deshalb ihre Fahrlinie bei, um ja nicht vom Radlader erfaßt zu werden. Wie bereits ausgeführt, bestand aber diese Gefahr zumindest ab einer Entfernung von 30 m vor dem Fixpunkt nicht mehr, weil der Überholvorgang bereits beendet war. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe wegen der großen Schaufel am Radlader sowie der großen Räder befürchtet, hinzufallen, hat in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden.

Danach war aber nicht das Überholmanöver durch den Radlader Ursache für den nachfolgenden Sturz der Klägerin sondern die durch das Betriebsgeräusch ausgelöste Furcht der Klägerin vor einem möglichen Kontakt mit dem nachkommenden Fahrzeug. Spätestens seit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Radlader zur Gänze vor der Klägerin befand, bestand für diese objektiv keinerlei Gefahr mehr, vom Radlader erfaßt zu werden, weil sich dieser von ihr wegbewegte. Seit diesem Zeitpunkt hatte sie die Möglichkeit während einer Zeitspanne von 7 sec ihr Fahrrad geringfügig nach links zu versetzen und dem Hindernis auszuweichen; dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß das Hindernis nach den Feststellungen grundsätzlich auch mit einem Fahrrad befahrbar gewesen wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Senates mag daher zusammenfassend der Betrieb des Radladers ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sein; nicht gefolgt werden kann aber der Meinung, daß der Unfall der Klägerin in einem adäquaten Zusammenhang und in einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb des Radladers steht. Die verschuldensunabhängige Haftung des EKHG wurde nämlich nicht auch für jene Gefahren, die vom Betriebsgeräusch eines Kraftfahrzeuges ausgehen statuiert.

Mangelt es bereits an der für die Zurechenbarkeit erforderlichen Adäquanz zwischen Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem verursachten Unfall, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch diesen Betrieb allenfalls gegen eine Schutznorm verstoßen wurde. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist daher nicht mehr zu prüfen.

Da der Klägerin der ihr obliegende Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb des Radladers und ihrem Unfall mißlungen ist, war die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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