OGH 1Ob134/07y

OGH1Ob134/07y22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. Andrea B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Norbert F*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, und 3. Andrea F***** GmbH, *****, wegen EUR 183.720 bzw EUR 85.720 sA, infolge außerordentlicher Revisionen der erst- und zweitbeklagten Partei (Revisionsstreitwert EUR 169.320,50 bzw EUR 74.995,50) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2007, GZ 3 R 19/07w-73, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. November 2006, GZ 30 Cg 212/04m-62, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Den Revisionen der erst- und der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung als Teilurteil zu lauten haben:

„1. Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei - zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei - EUR 98.000 samt 9,75 % Zinsen seit 14. September 2004 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die erst- und zweitbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 10.724,50 samt 9,75 % Zinsen aus EUR 7.510 seit 14. September 2004 zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im übrigen Umfang werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und wird dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die drittbeklagte GmbH wurde am 16. Juni 2000, die Erstbeklagte am 27. Juli 2000 als deren selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin ins Firmenbuch eingetragen; ihre Funktion wurde am 31. Juli 2001 gelöscht. Der Zweitbeklagte wurde mit 31. Juli 2001 als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH ins Firmenbuch eingetragen. Die GmbH verfügte von Anfang an über keinerlei Eigenkapital, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammkapital von EUR 35.000 von einem Dritten nur zur Unternehmensgründung zur Verfügung gestellt und unmittelbar nach der Eintragung der GmbH ins Firmenbuch wieder an diesen retourniert worden war. Am 21. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Konkursgläubiger erhielten eine Quote von 3,75 %.

Die Klägerin lernte die seinerzeit miteinander verheirateten Beklagten im Jahr 2000 kennen und es entwickelte sich vorerst eine Freundschaft. Im Mai 2002 begannen der Zweitbeklagte und die Klägerin darüber hinaus ein intimes Verhältnis, von dem weder die Erstbeklagte noch der Ehegatte der Klägerin Kenntnis hatten.

Im Jänner 2002 wandte sich der Zweitbeklagte erstmals mit dem Ersuchen an die Klägerin, einen Kredit aufzunehmen, da er für Lkw-Reparaturen dringend einen Betrag von ATS 60.000 benötige. Die Klägerin nahm daraufhin einen Kredit über EUR 4.750 mit einer Laufzeit von 18 Monaten auf. Vereinbart war, dass der Zweitbeklagte diesen Betrag am Ende der Laufzeit des Kredits an die Klägerin rückerstattet. Die Klägerin übergab dem Zweitbeklagten diesen Betrag. Bereits im Juli 2002 ersuchte der Zweitbeklagte die Klägerin um eine Aufstockung dieses Kredits, zumal er für den Erwerb eines gebrauchten LKWs für die GmbH dringend Geld benötige. Die Klägerin übergab dem Zweitbeklagten EUR 7.270, obwohl dieser bisher nichts zurückgezahlt hatte. Der Zweitbeklagte erklärte ihr, dass die GmbH „im Aufbau" sei und sie ihr Geld auch zurückbekommen werde.

Am 8. Juli 2002 kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, dem Zweitbeklagten und einem Angestellten einer Bank, nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, eine Bürgschaftserklärung über einen Betrag von EUR 20.000 zu Gunsten der GmbH zu unterfertigen. Die Bank hatte die aktuellen Saldenlisten der GmbH zuvor geprüft und war zum Ergebnis gekommen, dass „kein Konkursverdacht nahe liege" und die GmbH unter der zusätzlichen Voraussetzung einer Besicherung in Form einer Bürgschaftserklärung noch kreditwürdig sei. Die Klägerin wurde von einem Angestellten der Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass ohne ihre Bürschaftsübernahme der GmbH kein Kredit mehr gewährt würde. Darüber hinaus war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über die Außenstände der GmbH bei dieser Bank von EUR 157.695,20 im Bilde. Die Erstbeklagte war in diese Bürgschaftsübernahme in keiner Weise involviert. Am 8. Juli 2002 unterfertigte die Klägerin sowohl die Allgemeinen Kreditbedingungen der Bank als auch die Bürgschaftserklärung als Bürgin und Zahlerin und eine separate Erklärung, wonach sie über die wirtschaftliche Situation der GmbH konkret aufgeklärt worden sei. Die vorerst auf ein Jahr befristete Bürgschaftsübernahme wurde durch Unterfertigung einer Zustimmungserklärung der Klägerin vom 4. Juli 2003 verlängert, wobei zum Zeitpunkt der Verlängerung keine Aufklärung über die finanzielle Situation der GmbH erfolgte.

Am 27. September 2002 und am 1. Oktober 2002 übergab die Klägerin dem Zweitbeklagten EUR 2.000 bzw EUR 3.800, nachdem dieser erklärt hatte, dass er das Geld dringend für LKW-Reparaturen und Dieselöl benötige.

Die Klägerin übernahm im Zeitraum 31. Dezember 2002 bis 1. Juli 2003 weitere - nicht streitgegenständliche - Bürgschaften für Kredite der GmbH bei einer anderen Bank in Höhe von insgesamt EUR 65.500. Am 1. Juli 2003 kam es in Anwesenheit eines Angestellten dieser Bank, des Filialdirektors, des Zweitbeklagten und der Klägerin zu einem Gespräch. Thema war eine weitere Bürgschaftsübernahme der Klägerin für einen Kontokorrentkredit in Höhe von EUR 60.000, der auf die GmbH lautete. Zum 1. Juli 2003 hatte die GmbH bei dieser Bank Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 46.000. Im Zuge des Gesprächs wurde die Klägerin vom Filialleiter ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass der GmbH der Kredit über EUR 60.000 nur deshalb gewährt werde, weil die Klägerin bereit sei, die Bürgschaft zu übernehmen. Die Klägerin wurde auch darüber informiert, dass die Situation der GmbH nicht gut sei und dass weitere Sicherheiten in Form einer einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde, unterfertigt durch die Klägerin, beigestellt werden müssten. Die Klägerin unterfertigte am selben Tag bei einem Notar die Pfandbestellungsurkunde, wobei jedoch besprochen wurde, dass diese vorerst nur hinterlegt werde und eine Einverleibung vorerst nicht erfolge. Der Filialdirektor ging zu diesem Zeitpunkt - in der Annahme, dass die GmbH ihre Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen werde - davon aus, dass die Pfandbestellungsurkunde nicht benötigt werden würde. Die Klägerin wurde im Zuge des Gesprächs am 1. Juli 2003 auch über die Höhe der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dieser Bank aufgeklärt. Vor dem 1. Juli 2003 hat es kein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin im Zuge der Bürgschaftsübernahmen gegeben. Die Erstbeklagte war bei den Gesprächen betreffend die Gewährung der Kredite an die GmbH bzw die Bürgschaftsübernahmen durch die Klägerin in keiner Weise involviert.

Der Klägerin war bekannt, dass die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im April 2004 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens betreffend die GmbH gestellt hatte. Zur Abwendung des Konkurses übergab die Klägerin an den Zweitbeklagten Ende März 2004 EUR 7.000 und Anfang April EUR 23.000. Weiters übergab sie dem Zweitbeklagten am 23. April 2004 EUR 2.500, am 7. Mai 2004 EUR 21.000 und am 4. Juni 2004 EUR 7.400.

Bei den von der Klägerin übergebenen Beträgen handelte es sich jeweils um Darlehen zu Gunsten der GmbH.

Nachdem die eigenen monetären Möglichkeiten der Klägerin ausgeschöpft waren, begann der Zweitbeklagte, die Klägerin zu erpressen. Er drohte ihr an, ihren Gatten über das zwischen ihnen bestehende intime Verhältnis sowie über die Tatsache, dass sie das übergebene Geld nie zurückerhalten werde, in Kenntnis zu setzen. Die Klägerin borgte sich infolgedessen Geld von Bekannten und Verwandten, behob Geld vom eigenen, nicht gedeckten Firmenkonto, und übergab im Zeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 7. September 2004 insgesamt EUR 98.000 an den Zweitbeklagten bzw in dessen Abwesenheit (am 4. August 2004, 18. August 2004 und 13. September 2004) an die Erstbeklagte. Auch diese Beträge wurden zu Gunsten der GmbH übergeben. Die Erstbeklagte wusste weder von den Drohungen des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin noch von deren intimen Verhältnis.

An Rückzahlungen hat die Klägerin insgesamt EUR 7.510 erhalten.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2005, wurden die Erst- und der Zweitbeklagte schuldig erkannt, das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 4 Z 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie in Linz und anderen Orten im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung zumindest eines der Gläubiger der Drittbeklagten dadurch vereitelt oder geschmälert hätten, dass sie übermäßige Aufwendungen betrieben hätten, indem einerseits der gesamte Fuhrpark mittels Kredit finanziert worden sei und anderseits Luxusaufwendungen angeschafft worden seien, nämlich Luxusfahrzeuge wie Mercedes oder MG, und Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so geführt hätten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens- und Finanzlage nicht möglich gewesen sei, indem sie insbesondere den Jahresabschluss für das Jahr 2002 erst im Jahr 2004 über Aufforderung des Firmenbuchgerichtes erbracht hätten.

Das Verfahren gegen die Drittbeklagte ist gemäß § 7 KO unterbrochen.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten - nach Klageausdehnung - insgesamt EUR 183.720 samt 9,75 % Zinsen; auf Grund des Privatbeteiligtenzuspruchs im Strafverfahren schränkte sie das Begehren gegen den Zweitbeklagten um EUR 98.000 ein. Sie habe der Erst- und dem Zweitbeklagten in mehreren Teilbeträgen ein Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 183.720 übergeben und zugezählt, für welches auch die GmbH die Haftung übernommen habe. Sie sei von den Beklagten durch die Mitteilung, dass es sich bei der GmbH um ein aufstrebendes und solides Unternehmen handle und lediglich kurzfristig Zahlungsschwierigkeiten bestünden, in Irrtum geführt und ihr die Darlehensbeträge betrügerisch herausgelockt worden. Bei Information über die tatsächlichen Umstände hätte sie die Darlehen niemals übergeben. Die Beklagten hätten auch die Zwangslage der Klägerin ausgenutzt, indem sie ihr mitgeteilt hätten, ihrem Ehegatten von der sexuellen Beziehung zum Zweitbeklagten und den bereits erfolgten Geldübergaben Mitteilung zu machen, sollte sie nicht weitere Geldbeträge zur Verfügung stellen, und dadurch die Klägerin zu weiteren Geldübergaben genötigt. Erstbeklagte und Zweitbeklagter hätten die von der Klägerin als Privatdarlehen erhaltenen Beträge für private Ausgaben verwendet. Die Erstbeklagte habe wissentlich ein insolvenzgefährdetes Unternehmen gegründet und wissentlich einen mehrfach vorbestraften und untüchtigen Geschäftsführer, den Zweitbeklagten, eingesetzt. Die GmbH sei bereits vor Übergabe der ersten Bargeldbeträge durch die Klägerin überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, weshalb Erstbeklagte und Zweitbeklagter verpflichtet gewesen wären, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Die Erst- und der Zweitbeklagte hätten sich trotz Vermögenslosigkeit und Überschuldung der GmbH völlig überzogene Gehälter ausbezahlt und ungerechtfertigte Entnahmen getätigt.

Die Erstbeklagte wandte dagegen ein, dass die von der Klägerin übergebenen Beträge durch den Zweitbeklagten persönlich oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH vereinnahmt und verwendet worden seien. Der Erstbeklagten seien keine von der Klägerin übergebene Geldbeträge zugekommen. Soweit die übergebenen Geldbeträge der GmbH zur Verfügung gestellt worden seien, seien diese für die Abdeckung von Verbindlichkeiten der GmbH herangezogen worden. Die Erstbeklagte sei nur bis 18. April 2001 Geschäftsführerin gewesen und habe auf die mit Jänner 2002 beginnenden Geldübergaben durch die Klägerin keinerlei Einfluss gehabt. Die Klägerin habe bereits vor der ersten Geldübergabe von der schlechten finanziellen Lage der GmbH gewusst, jedoch mit ihrer finanziellen Unterstützung vor allem dem Zweitbeklagten helfen wollen. Über die Drohungen und das intime Verhältnis zwischen dem Zweitbeklagten und der Klägerin sei die Erstbeklagte nicht im Bilde gewesen. Ein Betrag von EUR 7.510 sei an die Klägerin zurück bezahlt worden.

Der Zweitbeklagte wandte ein, die von der Klägerin übergebenen Darlehensbeträge seien vereinbarungsgemäß der GmbH zugezählt und zur Abdeckung von „Firmenverbindlichkeiten" verwendet worden. Die Klägerin sei in genauer Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Situation der GmbH gewesen. Die Bargeldübergaben an die GmbH seien in Form einer stillen Beteiligung eingebracht worden. Der Zweitbeklagte hafte auch nicht als Geschäftsführer. Die Klägerin habe EUR 7.510 zurück erhalten.

Das Erstgericht gab der Klage gegen die Erst- und den Zweitbeklagten statt. Es stellte über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus fest, dass die Klägerin über die finanziellen Probleme der GmbH ab dem Zeitpunkt der ersten Geldübergabe im Jänner 2002 informiert gewesen sei. Sie habe gewusst, dass die Gesellschaft am Rande des Konkurses stehe, wenn sie auch gehofft habe, durch die Geldübergaben die wirtschaftliche Situation der GmbH noch retten zu können. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass Gesellschaftsgläubiger, die für ihre Forderungen im Gesellschaftsvermögen keine Deckung finden, den oder die Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz direkt auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen könnten, der von den genannten organschaftlichen Vertretern durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das geradezu den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht worden sei. Da sowohl der Zweitbeklagte wie auch die Erstbeklagte rechtskräftig des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB schuldig gesprochen worden seien und daher eine Schutznorm, die dem Gläubigerschutz und somit auch dem Schutz der Klägerin diene, verletzt hätten, sei eine unmittelbare Haftung der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Erst- und des Zweitbeklagten teilweise Folge und erkannte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 74.995,50 samt Zinsen zu zahlen. Die Erstbeklagte wurde zudem - zur ungeteilten Hand mit dem bereits mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2006, AZ 20 Hv 33/05z, zur Zahlung von EUR 98.000 verurteilten Zweitbeklagten - schuldig erkannt, der Klägerin weitere EUR 94.325 zu zahlen. Die Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin weitere EUR 10.724,50 samt Zinsen zu zahlen, sowie die Erstbeklagte sei darüber hinaus schuldig, der Klägerin weitere EUR 3.675 zu zahlen, wies es (unangefochten) ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Zivilrichter dürfe keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses sei in erster Linie der Spruch desselben, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukäme. Nach dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses seien sowohl die Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gewesen. Nach den diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen habe die im Jahr 2000 gegründete GmbH von Anfang an über keinerlei Eigenkapital verfügt, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammkapital von EUR 35.000 von einer dritten Person zur Verfügung gestellt und nach Eintragung ins Firmenbuch wieder an diese retourniert worden sei. Gemäß § 69 KO träfe die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen die Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Sowohl die Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte wären daher bereits im Jahr 2001 verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen. Nicht nur § 159 StGB, sondern auch § 69 KO sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger. Nach der neueren Rechtsprechung sei sowohl § 69 KO als auch § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Wirkung zuzuerkennen, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden, weshalb dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen sei. Hätte die Erstbeklagte oder der Zweitbeklagte in Befolgung der sie gemäß § 69 KO treffenden Konkursantragspflicht bereits im Jahr 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, wäre es nicht zu den Kreditgewährungen der Klägerin an die GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 gekommen. Hinsichtlich des - bereits rechtskräftigen - abweisenden Teils des Urteils führte das Berufungsgericht aus, dass sich diese Beträge aus den Rückzahlungen an die Klägerin sowie aus der im Konkurs der GmbH ausgeschütteten Konkursquote von 3,75 % zusammensetzten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionen der Erst- und des Zweitbeklagten sind zulässig und berechtigt.

Gemäß § 69 KO trifft die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen die Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Voraussetzungen für diese Pflicht ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (7 Ob 253/00g = SZ 73/200). Maßgebend für die Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des Strafurteils, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt (5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202; SZ 73/200). Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der Tat nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772; 10 ObS 240/00t).

Hier wurden die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 4 Z 2 StGB schuldig erkannt. Nach dem Spruch dieses Urteils waren sowohl der Zweitbeklagte als auch die Erstbeklagte im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. In den Feststellungen des Strafurteils wird ausgeführt, dass die GmbH im Jahr 2000 gegründet wurde und von Anfang an über keinerlei Eigenkapital verfügte, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammkapital von EUR 35.000 von einer dritten Person nur zur Unternehmensgründung zur Verfügung gestellt und nach Eintragung ins Firmenbuch wieder an diese retourniert wurde. Es sei daher von Anfang an Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgelegen.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im § 69 KO als auch im § 159 StGB gleich ausgelegt. Diese liegt - wie auch vom Strafgericht ausgeführt wurde - vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (vgl RIS-Justiz RS0064528; EvBl 1982/164; Fabrizy, StGB8 Rz 4 zu § 159). Da bindend feststeht, dass ab der Gründung der GmbH deren Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagten davon jedenfalls ab 2001 Kenntnis hatten, wäre nicht nur der Zweitbeklagte, sondern auch die Erstbeklagte als damalige Geschäftsführerin bereits im Jahr 2001 gemäß § 69 Abs 2 KO verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der zahlungsunfähigen GmbH zu stellen. Soweit die Erstbeklagte das Fehlen einer exakten Datierung moniert und auf ihr Ausscheiden als Geschäftsführerin bereits im Juli 2001 verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung schon logisch voraussetzt, dass sie noch vor ihrem Ausscheiden die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt hatte.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass § 159 StGB und § 69 Abs 2 KO nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellen (RIS-Justiz RS0065125, RS0027441, RS0027475). Der Schutzzweck der §§ 159 StGB und 6 Abs 2 KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden (7 Ob 2339/96p = SZ 70/215). Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Oberste Gerichtshof übertrug erst kürzlich die Auffassung, dass Neugläubigern bei Konkursverschleppung der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, auch auf Neugesellschafter, die durch den erstmaligen Erwerb von Geschäftsanteilen einer insolventen GmbH einen Vermögensschaden erleiden (4 Ob 31/07y).

Die Erstbeklagte argumentiert, ein ausgeschiedener Geschäftsführer habe in der Regel gar keinen Einfluss mehr auf die Tätigkeit der neuen Geschäftsführung, schon gar nicht, was das Eingehen von neuen Verbindlichkeiten gegenüber vorher noch nicht existenten Gläubigern anbelange. Es erscheine unbillig, ausgeschiedene Geschäftsführer für derartige Schulden haften zu lassen. Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht mehr zu den Kreditgewährungen der Klägerin an die GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 gekommen wäre, hätte sie in Befolgung der sie gemäß § 69 Abs 2 KO treffenden Verpflichtung bereits im Jahr 2001 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Der Schutzzweck erstreckt sich eben auf alle auch von zukünftigen Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss. Ebenso wäre der Zweitbeklagte ab Beginn seiner Funktion als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, auf Grund der (ihm bekannten) Zahlungsunfähigkeit der GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Die Höhe des Vertrauensschadens der Klägerin ergibt sich aus den der GmbH (freiwillig) gewährten Krediten, die - wie noch auszuführen sein wird - abweichend von den durch den Zweitbeklagten von der Klägerin erpressten Beträgen in Höhe von EUR 98.000 zu beurteilen sind. Grundsätzlich besteht demnach sowohl eine Haftung der Erstbeklagten als auch des Zweitbeklagten für die von der Klägerin der GmbH (freiwillig) gewährten Darlehen in Höhe des noch strittigen Betrags von EUR 74.995,50.

Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte vertreten in ihren Revisionen im Wesentlichen den Standpunkt, dass jene Gläubiger, welche in bewusster Kenntnis der schlechten finanziellen Situation bzw auch in Kenntnis des Umstandes, dass sich der Schuldner am Rande des Konkurses befindet, Investitionen tätigen bzw Geld zur Verfügung stellen, vom Schutzzweck des § 159 StGB und des § 69 Abs 2 KO nicht umfasst seien und es der Klägerin selbst zuzurechnen sei, dass sie Geld in großem Umfang verloren habe. Wie bereits ausführlich dargestellt besteht der Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu entfernen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse unter gewissen Umständen nicht mehr von diesem Schutzzweck erfasst wird; da jedoch - wie noch näher auszuführen sein wird - konkrete Feststellungen zum Wissensstand der Klägerin über die finanzielle Situation der GmbH fehlen, kann auf diesen Einwand der Beklagten nicht abschließend eingegangen werden.

Das Verhalten der Klägerin bei der Gewährung der Darlehen könnte auch als Mitverschulden iSd § 1304 ABGB zu werten sein. Auch nach der Judikatur des BHG (vgl die Nachweise bei Karollus, Neues zur Konkursverschleppungshaftung und zur Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo, ÖBA 1995, 14) ist Mitverschulden dann anzunehmen, wenn bei Vertragsabschluss für den Gläubiger erkennbare Umstände vorgelegen haben, die die Forderung gegen die Gesellschaft als gefährdet erscheinen lassen mussten. Mitverschulden sollte jedoch erst bei ins Auge fallenden Umständen oder bei besonderen Kenntnissen des Gläubigers über die Lage der GmbH in Betracht kommen.

Im Urteil des Erstgerichts wird festgestellt, dass die Klägerin über „die finanziellen Probleme" der GmbH ab dem Zeitpunkt der ersten Geldübergabe im Jänner 2002 „informiert" war. Weiters wird die Feststellung - auf die sich der Zweitbeklagte in seinen Revisionsausführungen wiederholt stützt - getroffen, dass die Klägerin wusste, dass die Gesellschaft „am Rande des Konkurses steht", wobei offen gelassen wurde, zu welchem Zeitpunkt sie dies gewusst hat. Für eine konkrete Beurteilung, inwieweit der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen ist, stellen sich die getroffenen Feststellungen als zu allgemein dar. Es geht aus ihnen insbesondere nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin wusste, dass die finanzielle Lage der Drittbeklagten so schlecht war, dass sie nicht mehr mit einer Rückzahlung der gewährten Kredite rechnen konnte. Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin ist auch, wie ihr die finanzielle Situation der GmbH durch den Zweitbeklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Kreditgewährungen dargestellt wurde. So bestünde im Hinblick auf die Beurteilung eines Mitverschuldens etwa ein wesentlicher Unterschied zwischen einer allfälligen Äußerung des Zweitbeklagten, dass es derzeit zwar finanziell schlecht aussehe, sich die Lage jedoch mit Hilfe der Kredite bessern werde, einem Hinweis, dass es der GmbH so schlecht gehe, dass die Rückzahlung wahrscheinlich schwierig sein werde, oder einem Eingeständnis, dass es - trotz der Darlehensgewährung - wahrscheinlich ohnehin zum Konkurs kommen werde. Allenfalls wahrheitswidrig beschönigende Angaben des Zweitbeklagten würden den Grad eines Mitverschuldens der Klägerin ihm gegenüber verringern.

Zur zweiten Kreditgewährung im Juli 2002 wurde etwa festgestellt, dass der Zweitbeklagte gegenüber der Klägerin ausführte, dass die GmbH „im Aufbau" sei und die Klägerin ihr Geld auch zurückbekommen würde. Für die Zeitpunkte der weiteren Darlehensgewährungen fehlen derartige Feststellungen. Alleine aus den Feststellungen über die Gespräche bei den Banken am 8. Juli 2002 bzw 1. Juli 2003 lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin bereits zu diesen Zeitpunkten damit rechnen musste, dass ihre Kreditforderungen nicht beglichen werden würden, da die Bank am 8. Juli 2002 zum Ergebnis gekommen war, dass kein Konkursverdacht nahe liege, und am 1. Juli 2003 selbst der Filialdirektor der Bank noch davon ausging, dass die GmbH ihre Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen werde. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB anzulasten ist - oder sie allenfalls gar nicht mehr vom Schutzzweck der §§ 159 StGB und 69 Abs 2 KO erfasst war - bedarf es exakterer Feststellungen durch das Erstgericht, wobei der jeweilige Wissensstand der Klägerin - soweit feststellbar - hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Kreditgewährungen gegebenenfalls unterschiedlich zu bewerten ist.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, soweit nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist bzw in der Sache selbst entschieden wird, aufzuheben. Die Rechtssache ist insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der (unrichtigen) Rechtsauffassung der Revisionsgegnerin, sie hätte im Rechtsmittelverfahren keine Möglichkeit gehabt, für sie ungünstige Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, entgegenzuhalten, dass auch der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner ihm im Falle einer abweichenden Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanzen nachteilige Feststellungen, auf die sich der Berufungswerber beruft, in der Berufungsbeantwortung bekämpfen kann und muss, sollen sie dem endgültigen Urteil nicht zu Grunde gelegt werden (vgl nur Pimmer in Fasching/Konecny 2 IV/1, § 468 ZPO RZ 19 f). Soweit ausreichend konkrete Feststellungen vorliegen, die im ersten Rechtsgang nicht bekämpft wurden, ist zu beachten, dass abschließend erledigte Streitpunkte im zweiten Rechtsgang nicht neuerlich aufgerollt werden können (s etwa Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 513 ZPO Rz 7, Kodek in Rechberger 3, § 496 ZPO Rz 5 mit Judikaturnachweisen).

Zu den vom Zweitbeklagten von der Klägerin erpressten Beträgen von EUR 98.000 vertritt die Erstbeklagte die Ansicht, dass sich zwischen den vom Zweitbeklagten in erpresserischer Handlungsweise von der Klägerin widerrechtlich angeeigneten Geldern und dem Umstand, dass die Erstbeklagte während ihrer aktiven Funktion als Geschäftsführerin keinen Konkursantrag gestellt hat, kein „sachlich begründeter" Kausalzusammenhang herstellen lasse. Dem ist entgegen zu halten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem durch die Erpressung eingetretenen Vermögensverlust und der Tatsache, dass es die Zweitbeklagte als Geschäftsführerin unterlassen hat, einen Konkursantrag zu stellen, sehr wohl besteht. Hätte die Erstbeklagte bereits im Jahr 2001 einen Konkursantrag gestellt, wäre die GmbH im Jahr 2004 nicht mehr im Rechtsverkehr gestanden und der Zweitbeklagte hätte von der Klägerin keine Beträge mehr zu Gunsten der GmbH erpressen können. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Adäquanz (bzw auch nach dem Schutzzweck der verletzten Norm):

Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerecht werden muss, sofern es sich also nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (vgl nur 2 Ob 15/05b = EvBl 2005/149). Es kommt darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Obwohl die Erstbeklagte im Jahr 2001 verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH zu stellen, musste sie doch nicht in Betracht ziehen, dass der ihr nachfolgende Geschäftsführer in Zukunft Beträge zu Gunsten der GmbH erpressen werde. Dies stellt einen atypischen Erfolg dar, mit dem die Erstbeklagte nicht rechnen musste. Da somit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Erstbeklagten und dem Eintritt dieses Schadens besteht, ist das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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