European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00005.25S.0218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.211,72 EUR (darin enthalten 193,47 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist Herstellerin des vom Kläger als Neuwagen erworbenen KFZ. Der darin verbaute Dieselmotor EA189 war bei Auslieferung mit einer Abschalteinrichtung in Form der „Umschaltlogik“ (vgl dazu 10 Ob 44/19x [ErwGr E.2.1.]; 4 Ob 163/23h uva) versehen. Nunmehr – seit einem Update – liegt eine Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“ (+10 Grad bis +33 Grad Celsius) vor.
[2] Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger – von der Beklagten unbekämpft – einen Minderwert von 5 % des Kaufpreises zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):
[4] 1. Zum Begehren auf Zahlung in Höhe von weiteren 20 % (insgesamt daher 25 %) des Kaufpreises:
[5] 1.1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891). Wenn das Berufungsgericht der Feststellung des Erstgerichts, es habe sich der Wert des Fahrzeugs durch den „Abgasskandal“ nicht verringert, in Verbindung mit jenen zum Motor samt der darin befindlichen Abschalteinrichtung den Tatsachengehalt entnahm, dass der Verkehrswert eines vergleichbaren Neufahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung und der damit einhergehenden Unsicherheit in Bezug auf den Entzug der Typengenehmigung (auch) im Kaufzeitpunkt derselbe war, bedarf dies keiner Korrektur im Einzelfall.
[6] 1.2. Ein Kläger, der das KFZ bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, kann nach ständiger Rechtsprechung den Minderwert des KFZ geltend machen. Der für den Minderwert zu ersetzende Betrag kann in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (siehe 9 Ob 73/24m [Rz 12]) im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen‑)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden (RS0134498).
[7] 1.3. Hier hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz selbst auf die Ausmittlung der Schadenshöhe nach § 273 ZPO berufen und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bei Anwendung dieser Bestimmung insoweit nicht geltend gemacht. Angesichts der Tatsachengrundlage zum Marktwert liegt die Zumessung des Schadenersatzes der Höhe nach mit 5 % des Kaufpreises in dem dem Berufungsgericht zugebilligten Ermessensspielraum (vgl dazu ganz allgemein 5 Ob 149/24h [Rz 6]; siehe insbesondere 2 Ob 3/24s [„keine Preisnachteile für das Fahrzeug“, Rz 5]; 1 Ob 104/24m; 9 Ob 50/24d [„Wert des Fahrzeugs auch nach Kenntnis der Öffentlichkeit zum gleichen Preis gehandelt“, Rz 5]). Die unionsrechtlichen Vorschriften würden überhaupt gegen den Weiterbetrieb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs sprechen (4 Ob 38/24b [Rz 15] mwN). Nur ein hier nicht vorliegender gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler der Ermessensentscheidung könnte an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS007104; 3 Ob 94/24f und 5 Ob 149/24h).
[8] 1.4. Ein auf § 874 ABGB und § 1295 Abs 2 ABGB gestützter Schadenersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises fände (auf Basis des Vergleichs zwischen Verkehrswert des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung) keine Deckung im Sachverhalt.
[9] 2. Auch zur Abweisung des Feststellungsbegehrens liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor:
[10] 2.1. Als nachteilig empfundene Eigenschaften, welche die Gültigkeit der EG‑Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen, sind nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen über unzulässige Abschalteinrichtungen erfasst (10 Ob 17/23g; 4 Ob 38/24b; 7 Ob 160/24s). Die relevanten unionsrechtlichen Abgasnormen bezwecken nicht, dass bestimmte technische Bauteile geschont oder weniger oft gewartet werden müssen (3 Ob 203/23h; 4 Ob 90/24z; 7 Ob 160/24s).
[11] Nach der Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden aus der ihm bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen (siehe etwa 8 Ob 105/23h; 9 Ob 10/23w; 8 Ob 92/23x; 4 Ob 226/23y; 4 Ob 38/24b; 4 Ob 90/24z; 7 Ob 160/24s; 3 Ob 184/24s). Zur Entscheidung 9 Ob 18/24y als nicht einschlägig kann auf die Beschlüsse zu 4 Ob 90/24z und 7 Ob 160/24s verwiesen werden.
3. Zum Zinsenbegehren:
[12] Der Anregung, den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage des Beginns des Zinsenlaufs für den geltend gemachten Schadenersatz zu befassen, ist nicht zu folgen, weil die von der Revision zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Effektivitätsgrundsatz es geböte, den Beginn des Zinsenlaufs in jedem Fall mit Vertragsschluss festzusetzen. Dazu kann auf die weiteren Ausführungen in 4 Ob 38/24b (Rz 17) verwiesen werden. Dem Inhaber des Entschädigungsanspruchs werden mit dem Zuspruch ab Fälligstellung (4 Ob 38/24b [Rz 16]) durch den Anspruchsteller auch nicht „gar keine Zinsen durch den Zeitablauf bis zur tatsächlichen Zahlung eines ihm zuerkannten Kapitalbetrags“ gewährt.
[13] Nach der gefestigten Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (vgl 10 Ob 2/23a [Rz 44]; 6 Ob 150/22k [Rz 47]; 3 Ob 121/23z [Rz 31]; 6 Ob 133/23m [Rz 10]; 6 Ob 197/23y [Rz 27]; 9 Ob 18/24y [Rz 22]; 4 Ob 38/24b [Rz 16]; 5 Ob 178/24y [Rz 12]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt damit überein.
[14] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Beklage hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Da im Fall der Bundesrepublik Deutschland die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955), kann die Umsatzsteuer in der verzeichneten Höhe von 19 % zugesprochen werden.
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