OGH 7Ob160/24s

OGH7Ob160/24s23.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* P*, geboren am * 1987, *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin‑Bendern, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.125 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 10. Juni 2024, GZ 1 R 30/24i‑22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 2. Jänner 2024, GZ 6 C 622/23y‑16, teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00160.24S.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.806,14 EUR (darin enthalten 326,36 EUR an USt und 762 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin kaufte am 30. März 2018 um 16.500 EUR einen VW Caddy Kombi Maxi Highline, 2.0 td mit einem Dieselmotortyp EA189, Abgasmanipulationssoftware und Software‑Update samt Thermofenster zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius.

[2] Die Klägerin begehrte wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung von der Fahrzeugherstellerin die Zahlung von 4.125 EUR Schadenersatz (Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden zukünftigen Schaden, welcher ihr aus dem am 30. März 2018 abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des manipulierten Fahrzeugs entstehen würden. Als künftige Schäden nicht ausgeschlossen seien etwa der Entzug der EG‑Typengenehmigung, im Einzelnen vorgebrachte nachteilige Auswirkungen auf die Leistung und die Haltbarkeit des Fahrzeugs und seiner Teile sowie weitere Unannehmlichkeiten wie Software‑ und Hardware‑Updates.

[3] Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mangels.

[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 825 EUR sA. Das Zahlungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wies es ab.

[5] Das Berufungsgericht bestätigte – mittlerweile rechtskräftig – das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Zahlungsbegehrens. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hob es das erstgerichtliche Urteil auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil es für dessen Beurteilung erforderliche Feststellungen vermisste. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Schäden – soweit es sich nicht um Reparatur‑ und Wartungskosten handle – aus §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB abgeleitet werden könnten, bislang noch nicht abschließend auseinandergesetzt habe.

[6] Dagegen wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den berufungsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und zufolge Spruchreife durch Urteil in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des Feststellungsbegehrens zu entscheiden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[7] Der Kläger begehrt, den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen; hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

[9] 1.1 Der Beklagten ist dahin beizupflichten, dass das Feststellungsbegehren spruchreif ist und nicht zu Recht besteht.

[10] 2.2 Nach der Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden aus der ihm bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen (8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 226/23y, 4 Ob 38/24b, 4 Ob 90/24z). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits zu den Umständen, mit denen die Klägerin ihr zusätzlich zum Leistungsbegehren auf Ersatz der Wertminderung gestelltes Feststellungsbegehren begründen will, Stellung genommen. Er hat klargestellt, dass das Risiko des Entzugs der Zulassung bereits in die Bemessung des Schadenersatzes (also des mit dem Leistungsbegehren) eingeklagten Minderwerts einfließt (10 Ob 27/23b, 8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 10 Ob 31/23s, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 38/24b); dass als möglich beschriebene Schäden aufgrund allfälliger künftiger Software‑Updates keinen Feststellungsanspruch begründen (6 Ob 158/22m, 4 Ob 38/24w); und außerdem, dass als nachteilig empfundene Eigenschaften, welche die Gültigkeit der EG‑Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht die Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen, nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen über unzulässige Abschalteinrichtungen erfasst sind (10 Ob 17/23g; 4 Ob 38/24b); Die relevanten unions-rechtlichen Abgasnormen bezwecken nicht, dass bestimmte technische Bauteile geschont oder weniger oft gewartet werden müssen (3 Ob 203/23h).

[11] 2.3 Aus der Entscheidung 9 Ob 18/24y ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese nicht die Haftung des – hier beklagten – Fahrzeugherstellers, sondern jene des Motorherstellers betrifft, die nicht auf eine unionsrechtliche Schutzgesetzverletzung gestützt werden kann.

[12] 3. Das Feststellungsbegehren war daher mangels Feststellungsinteresses abzuweisen und das Erstgericht insoweit wiederherzustellen.

[13] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 Abs 1 ZPO; jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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