OGH 4Ob77/23m

OGH4Ob77/23m27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. i* GmbH und 2. Dr. M*, beide vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2023, GZ 33 R 106/22h‑11, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juli 2022, GZ 20 Cg 63/21z‑7, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00077.23M.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

1. Die Revision der klagenden Partei, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klagebegehren wendet, den beklagten Parteien zu verbieten, (zu A.6) von Rechtsanwälten zu verlangen, die beklagten Parteien über rechtskräftige disziplinäre Verurteilungen zu verständigen, sowie (zu A.7) bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Kunden auf Erfolgsquoten in ähnlichen Causen Rücksicht zu nehmen oder damit zu werben, dies zu tun, wird zurückgewiesen.

2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben; der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung – einschließlich der bestätigten und der nicht wirksam angefochtenen (Pkt 1 des Spruchs) Teile sowie mit mehreren Maßgaben – insgesamt wie folgt lautet:

1.  Die beklagten Parteien, sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

– (zu A.2) für die Vermittlung von anwaltlichen Dienstleistungen – egal ob mit oder ohne Erbringung weiterer Zusatzleistungen zum Beispiel durch Zurverfügungstellung von Software – einen Prozentsatz des vereinnahmen Honorars von Rechtsanwälten sich versprechen zu lassen oder in der Folge auch einzunehmen; und

– (zu A.5) die gesamte Honorarabrechnung von Rechtsanwälten zu besorgen, zu verlangen, dass alle Honorare zuerst an die Erstbeklagte überwiesen werden und erst danach von dieser nach Abzug ihrer Provision an Rechtsanwälte weitergeleitet werden.

2.  Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien, die erstbeklagte Partei als unmittelbare Täterin, die zweitbeklagte Partei als Geschäftsführer der Erstbeklagten auch in ihrer Eigenschaft als Anstifterin bzw sonst Beteiligte seien gegenüber der klagenden Partei verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

– (zu A.1) in der Firma der erstbeklagten Partei oder als Mailadresse oder sonstige Webadresse Buchstaben bzw Wörter zu verwenden, die zu einer Verwechslung mit einer Rechtsanwaltskanzlei führen können, insbesondere die Buchstaben bzw Wortkombination 'in – case – of.law', dies mit und ohne Bindestrich oder der Anführung des Wortes 'law';

– (zu A.3) an Rechtsanwälte Handlungsempfehlungen in rechtsberatender Weise zu erteilen oder maschinell erteilen zu lassen;

– (zu A.4) anzubieten oder in der Folge auch zu tun: die gesamte Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Klienten über eine zur Verfügung gestellte Softwareplattform abzuwickeln, wenn nicht sichergestellt ist, dass die beklagten Parteien diese nicht einsehen und auswerten können;

– (zu A.6) von Rechtsanwälten zu verlangen, sie über rechtskräftige disziplinäre Verurteilungen zu verständigen;

– (zu A.7) bei der Auswahl von Rechtsanwälten für Kunden auf Erfolgsquoten in ähnlichen Causen Rücksicht zu nehmen oder damit zu werben, dies zu tun;

wird abgewiesen.

3.  (zu B.) Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteiles samt Urteilskopf und Geschäftszahl des Gerichtes, jedoch ohne Kostenentscheidung, unter der Überschrift 'Im Namen der Republik' und in Fettdruckumrandung auf Kosten der beklagten Parteien, welche dafür zur ungeteilten Hand haften, binnen drei Monaten ab Rechtskraft in einer Ausgabe des Österreichischen Anwaltsblattes zu veröffentlichen.

4.  (zu C.) Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteiles in der zu 3. umschriebenen Form durch drei Jahre hindurch auf ihrer Homepage www.*.at, jedoch ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten von den beklagten Parteien, zu veröffentlichen.

5.  (zu D.) Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Spruches dieses Urteiles in der zu 3. umschriebenen Form auf ihrer Homepage www.i* für die Dauer von einem Monat zu veröffentlichen.“

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

 

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind und zu dessen satzungsgemäßem Aufgabengebiet die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gemäß § 14 UWG im Zusammenhang mit den Rechten der österreichischen Rechtsanwaltschaft gehört.

[2] Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, betreibt unter der ihren Firmennamen enthaltenden Adresse www.i* eine Website und verwendet info@i* als E-Mail-Adresse; sie ist Inhaberin folgender Unionsmarke (Klassen 38 –Telekommunikationsdienste, 42 – IT‑Dienstleistungen und 45 – Juristische Dienstleistungen):

 

[3] Die Erstbeklagte verfügt über Gewerbeberechtigungen für Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, Arbeitsvermittlung und Inkassoinstitute. Sie wird von Klein- und Mittelbetrieben (KMU) in aller Regel zunächst als Inkassoinstitut eingeschaltet, indem diese auf der Internetplattform eine offene Rechnung hochladen. Ein mit Künstlicher Intelligenz (KI) ausgestattetes Softwaretool übernimmt aus dieser Rechnung alle notwendigen Informationen und veranlasst die weiteren Mahnschritte. Sind diese nicht erfolgreich, erhält der Kunde bei einer Forderung von unter 5.000 EUR eine automatische Nachricht, dass er die Möglichkeit habe, ohne Rechtsanwalt eine Mahnklage einzubringen. Für die von ihm selbst auszufüllende Mahnklage stellt ihm die Erstbeklagte von ihr bereits im Zuge der Inkassotätigkeit generierte Informationen zur Verfügung. Bei einer 5.000 EUR übersteigenden Forderung wird der Kunde ebenfalls automatisch auf die Möglichkeit einer durch einen Rechtsanwalt einzubringenden Mahnklage hingewiesen. Entscheidet sich der Kunde dafür, erhält er, nach einem automatischen Auswahlverfahren, einen mit der Erstbeklagten über eine „Anbindungsvereinbarung“ vertraglich verbundenen Rechtsanwalt („Partner RA“) vorgeschlagen („Matching“).

[4] Neben dem Produkt „Inkasso“ bietet die Erstbeklagte auf ihrer Plattform auch das Produkt „Rechtsfragen aller Art“ an. Dort kann ein Kunde rechtliche Fragen stellen und allenfalls Unterlagen hochladen. Das Softwaretool identifiziert dann automatisch die Problemstellung und schlägt gegebenenfalls einen „angebundenen“ Rechtsanwalt vor, der sodann vom Kunden beauftragt werden kann. Weiters bietet das Softwaretool auch eine entsprechende rechtliche Recherche, deren Ergebnisse dem Rechtsanwalt nach Mandatierung und Bevollmächtigung durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

[5] Die „Anbindungsvereinbarung“ Blg ./4 lautet auszugsweise (inhaltlich unstrittig):

„1.1. Die [Erstbeklagte] hat eine Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) entwickelt und als Online-Plattform […] bereitgestellt, auf der Unternehmen ihre Rechtsprobleme von einem für die Bearbeitung des jeweiligen Rechtsfalles spezialisierten Rechtsanwalt lösen lassen können.

1.2. Auf der [...] Plattform sind hierfür eine Vielzahl an österreichischen Rechtsanwälten, die Expertise in unterschiedlichen Rechtsbereichen besitzen, registriert [...]. Die [...] Plattform identifiziert sodann für auf der [...] Plattform registrierte Unternehmen (die Kunden), den für die konkrete rechtliche Fragestellung geeigneten [...] Rechtsanwalt.

[...]

3.2. [Die Erstbeklagte] stellt Kunden die [...] Plattform für (i) die Eingabe einer konkreten rechtlichen Anfrage (die Anfrage), (ii) die Identifikation eines für die Anfrage geeigneten [...] Rechtsanwalts, und (iii) die Kommunikation des Kunden mit dem [...] Rechtsanwalt zur Verfügung. Der Kunde erhält durch die [...] Plattform jeweils eine Empfehlung für einen oder mehrere für die Anfrage geeigneten [...] Rechtsanwalt und kann von den empfohlenen [...] Rechtsanwälten die Übermittlung eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht abfragen. Der Partner RA erkennt an, dass neben ihm eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf der [...] Plattform registriert sind und [die Erstbeklagte] keinen direkten Einfluss auf die von der [...] Plattform getätigten Empfehlungen hat, sondern lediglich für die Festsetzung der Kriterien, auf Basis der die [...] Plattform diese Auswahl trifft, verantwortlich ist. Der Partner RA erkennt zudem an, dass [die Erstbeklagte] keine Verpflichtung hat, den Partner RA an Kunden zu empfehlen oder zu vermitteln.

3.3. Für den Fall der Abfrage eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht durch den Kunden, hat der Partner RA dem Kunden (über die [...] Plattform) binnen 24 Stunden [...] nach Erhalt der Abfrage entweder (i) zu erklären, dass er kein Angebot stellen wird, oder (ii) ein Angebot für die rechtliche Beratungsleistung sowie die Vollmacht gemäß Anlage 3.3 [...] bereitzustellen. [...]

3.4. Für den Fall der Annahme des Angebots durch den Kunden werden Beratungsleistungen des Partner RA für den Kunden ausschließlich auf Basis des Beratungsvertrags durchgeführt, wobei der diesen zugrundeliegende Beratungsvertrag ausschließlich zwischen Kunden und Partner RA zustande kommt. Der Partner RA stimmt zu, dass jegliche Haftung [der Erstbeklagten] aus dem Beratungsvertrag, insbesondere eine Haftung für eine etwaige Rechtsberatung durch den Partner RA, ausgeschlossen ist und wird [die Erstbeklagte] für etwaige Schäden aus Ansprüchen aus dem Beratungsvertrag unverzüglich schadlos halten.

3.5. Der Partner RA verpflichtet sich, soweit tunlich, jegliche Kommunikation mit dem Kunden ausschließlich über die [...] Plattform zu führen.

[...]

4.2. Der Partner RA wird dem Kunden Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Beratungsvertrags in Form einer Honorarnote in Rechnung stellen und an den Kunden mittels der [...] Plattform zur direkten Bezahlung an den Partner RA übermitteln.

4.3. Rechtsberatungsleistungen des Partner RA für einen Kunden, dem der Partner RA gemäß Punkt 3 empfohlen wurde, sind immer über die [...] Plattform gemäß Punkt 4.2 abzurechnen.

5. Pflichten der [Erstbeklagten]

Für den Fall der Abfrage eines Angebots zur Rechtsberatung sowie einer Vollmacht durch den Kunden stellt [die Erstbeklagte] dem Partner RA die Anfrage in strukturierter Form samt sachlich-juristischer Analyse und juristischen Rechercheergebnissen zur Verfügung. Die Parteien vereinbaren hierzu, dass die [Erstbeklagte] nicht zur Einhaltung einer bestimmten Form oder eines bestimmten Inhalts verpflichtet ist und die Aufarbeitung des Sachverhalts samt Analyse und Recherche entsprechend den Möglichkeiten der [...] Plattform vornehmen und dem Partner RA zur Verfügung stellen wird.

6. Entgelt

6.1. [Die Erstbeklagte] erhält für [ihre] Leistungen aus diesem Vertrag 25 % des Honorarbetrags unter Beratungsverträgen des Partner RA mit Kunden (das Entgelt).

6.2. Die Parteien vereinbaren, dass der Partner RA an [die Erstbeklagte] das Entgelt innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zahlungseingang zu überweisen hat.

[…]

8. Datenschutz

8.1. Der Partner RA nimmt hiermit zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass [die Erstbeklagte] dessen Namen, Kanzlei, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie alle sonstig vom Partner RA an die [...] Plattform übermittelte Informationen oder Dokumente, einschließlich von Honorarnoten, an Kunden übermittelt.

8.2. Auf diese Weise erkennt der Rechtsanwalt an, dass [die Erstbeklagte] seine persönlichen Daten ausschließlich einem Kunden in der Absicht zur Verfügung stellt, eine vertragliche Beziehung mit einem Rechtsanwalt anzubahnen und diesen Vertrag dadurch zu erfüllen.

[...]“

 

[6] Die Erstbeklagte hatte ursprünglich eine Anbindungsvereinbarung online gestellt, welche Folgendes vorgesehen hatte (Blg ./G; inhaltlich ebenfalls unstrittig):

„[...]

4.3. Der Partner RA wird dem Kunden Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Beratungsvertrags in Form einer Honorarnote in Rechnung stellen, wobei die Parteien vereinbaren, dass solche Honorarnoten vom Partner RA nicht an den Kunden, sondern an [die Erstbeklagte] und sodann von [der Erstbeklagten] in Vertretung des Partner RA an den Kunden, jeweils mittels der [...] Plattform, übermittelt werden. Die Honorarnote des Partner RA hat als Zahlungsempfänger die [Erstbeklagte] samt der dem Partner RA von [der Erstbeklagten] mitgeteilten Bankverbindung zu enthalten. Der Partner RA bevollmächtigt hiermit [die Erstbeklagte], Zahlungen im Namen des Partner RA entgegenzunehmen, über solche Geldeswerte zu verfügen sowie rechtswirksam darüber zu quittieren (Inkassovollmacht). Die von [der Erstbeklagten] auf Basis der gestellten Honorarnoten erhaltenen Beträge sind, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Punkt 6.2, innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Erhalt durch [die Erstbeklagte] an den Partner RA weiterzuleiten.

4.4. Rechtsberatungsleistungen des Partner RA für einen Kunden, dem der Partner RA gemäß Punkt 3 empfohlen wurde, sind immer, somit auch nach Kündigung dieses Vertrags durch den Partner RA, über die [...] Plattform gemäß Punkt 4.3 abzurechnen.

[…]

6.2. Die Parteien vereinbaren, dass [die Erstbeklagte] berechtigt ist, das Entgelt aus Zahlungen des Kunden auf Honorarnoten einzubehalten. Ein etwaiger Restbetrag ist gemäß Punkt 4.3 an den Partner RA weiterzuleiten.

[…]“

 

[7] Pkt 3.5 der Vereinbarung über die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten über die Plattform enthielt in der früheren Fassung die Wortfolge „'soweit tunlich'“ nicht.

[8] Der in der ursprünglichen „Anbindungsvereinbarung“ aufscheinende Abrechnungsmodus war zwar online einsehbar, wurde in der erst nachfolgend gestarteten Praxis aber nie angewendet. Über Intervention der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer änderte die Erstbeklagte unter anderem die entsprechenden Punkte und wandte diese dann auch gleich von allem Anfang an in der erst dann gestarteten Praxis dergestalt an, dass der Kunde dem Rechtsanwalt das Honorar bezahlt und der Rechtsanwalt in einem gesonderten Schritt das vom Honorar prozentmäßig (25 %) berechnete Entgelt an die Erstbeklagte für die Nutzung der Plattform leistet (und nicht der Kunde das Honorar direkt an die Erstbeklagte leistet bzw diese das Honorar nach Abzug ihres eigenen Entgelts an den Rechtsanwalt weiterleitet). Überhaupt verwarf die Erstbeklagte die ursprünglich online einsehbare, in der erst später gestarteten Praxis aber nicht angewendete Anwendungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit zugunsten der späteren Vereinbarung.

[9] Eine vom Rechtsanwalt der Erstbeklagten ausdrücklich überbundene Verpflichtung zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist in den Anbindungsvereinbarungen Blg ./G und ./4 nicht vorgesehen. Die von den Kunden im Fall der Mandatierung eines vorgeschlagenen Rechtsanwalts vorgesehene Vollmacht beinhaltet eine Entbindung des Anwalts von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Erstbeklagten.

[10] Die Falldaten werden von der Erstbeklagten zweifach verschlüsselt in einer ISO-zertifizierten Cloud gespeichert. Der Server befindet sich in Frankfurt am Main; eine lokale Speicherung erfolgt nicht. Der Zweitbeklagte hat als Geschäftsführer der Erstbeklagten keinen Zugriff auf diese Daten. Dies betrifft allerdings nicht die Daten, die die Erstbeklagte in ihrer Eigenschaft als Inkassoinstitut erlangt.

[11] Ab Zustandekommen eines Mandates läuft die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Kunden nicht mehr über die Plattform der Erstbeklagten.

[12] Der Kläger erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Unterlassungsbegehren (A.1 bis A.7); weiters begehrte der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung „des Spruchs“ im Österreichischen Anwaltsblatt (B.) und – jeweils „in eben dieser Aufmachung“ – die Ermächtigung zur Veröffentlichung „des Urteils“ auf seiner Homepage (C.) sowie die Verpflichtung der Beklagten, „das Urteil“ auf ihrer Homepage zu veröffentlichen (D.).

[13] Der Kläger führte zusammengefasst ins Treffen, das Geschäftsmodell der Beklagten sei unzulässig, führe zur Verwechslungsgefahr mit Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten und verstoße gegen das anwaltliche Standesrecht. Die Beklagten würden schuldhaft im geschäftlichen Verkehr schwer rechtswidrige Handlungen setzen, durch die die wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Anwaltschaft nachteilig und spürbar beeinflusst würden.

[14] Die Beklagten bestritten Irreführung und Gesetzesverstöße.

[15] Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab.

[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise dahin Folge, dass es nur dem Begehren zu A.2 sowie den darauf bezüglichen Teilen der Veröffentlichungsbegehren, soweit sie sich auf die Klagsstattgebung bezogen, stattgab, das Urteil des Erstgerichts im Übrigen bestätigte und diesem die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorbehielt. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung zur angesichts der zunehmenden Digitalisierung auch der Rechtsberufe über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage vorliege, inwieweit die entgeltliche Vermittlung von Rechtsanwälten über eine Online-Plattform gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verstoße.

[17] Die ordentliche Revision des Klägers wendet sich – mit ihrem grundsätzlich maßgeblichen Rechtsmittelantrag (RS0043624 [insb T1], somit ungeachtet der den Pkt 2.d des berufungsgerichtlichen Spruchs [= Klagebegehren zu A.5] nicht erfassenden Anfechtungserklärung) – gegen die gesamte Klagsabweisung, wobei unrichtige rechtliche Beurteilung sowie (in der Revision erkennbar irrtümlich zu Pkt 2.c, anscheinend gemeint jedoch zu Pkt 2.d des berufungsgerichtlichen Spruchs [= Klagebegehren zu A.5] geltend gemachte) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Treffen geführt und die gänzliche Klagsstattgebung beantragt wird.

[18] Die ordentliche Revision der Beklagten macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die gänzliche Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[19] Beide Seiten beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20] Die Revision des Klägers ist zum einen Teil jedenfalls unzulässig, zum anderen Teil ist sie, ebenso wie die Revision der Beklagten, zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.

[21] Die Revision des Klägers, soweit zulässig, ist teilweise (in Ansehung von A.5 des Klagebegehrens) berechtigt; die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

[22] 1.1. Der Behandlung der Revisionen ist vorauszuschicken, dass die Behauptung des Klägers in seiner Berufung, er habe bereits in erster Instanz „in allen Punkten sowohl auf § 1 UWG (einschließlich vorbeugender Unterlassungsklage) als auch auf § 2 UWG (Irreführung) und § 9 UWG gestützt“, schlicht unrichtig ist:

[23] Der Kläger erwähnte in erster Instanz „UWG“ nur an einer einzigen Stelle, nämlich im ersten Absatz der Klage im Zusammenhang mit seiner Aktivlegitimation nach § 14 UWG. Im Übrigen ist das Klagsvorbringen dadurch gekennzeichnet, dass Schilderungen des Geschäftsmodells und Zitate aus der Selbstdarstellung der Erstbeklagten, eigene Überlegungen des Klägers tatsächlicher Natur, etwa zum Wesen „Künstlicher Intelligenz“, und rechtliche Erwägungen und Schlussfolgerungen ohne stringente Ordnung und oft ohne konkrete Verknüpfung von gesetzlichen Bestimmungen zu Sachverhalten und Begehren aneinandergereiht werden. Das Geschäftsmodell sei „schwer rechtswidrig“ und verstoße gegen „zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung“, insbesondere auch gegen die RAO und die RL‑BA 2015, einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag kundgemachten Verordnung. Offenbar werde „gewerbsmäßig eine Konstruktion aufgezogen“, die gegen „zahlreiche Rechtsvorschriften“ verstoße, wobei es wenig Sinn mache, einzelne Rechtsanwälte zu verfolgen, sondern gegen die Anbieter des Geschäftsmodells vorgegangen werde. Da das Geschäftsmodell „von Rechtswidrigkeiten strotzt“, sei es sehr schwierig, ein adäquates Klagebegehren zu fassen, was aber notwendig sei, um den Unterlassungstitel auch vollstreckbar zu machen. Der Kläger beschränke sich daher „derzeit“ darauf, die „vom Klagebegehren umfassten Kernpunkte des Geschäftsmodelles“ der Beklagten anzugreifen, was aber nicht bedeuten solle, dass nicht auch andere Details gesetz- und damit wettbewerbswidrig seien.

[24] 1.2. Im Einzelnen ist dem Klagsvorbringen folgende Zuordnung zu rechtlichen Anspruchsgrundlagen und zugehörigen Klagebegehren zumindest ansatzweise erkennbar zu entnehmen:

[25] 1.2.1. Zu A.1 des Klagebegehrens wird Irreführung durch Verwendung des „rechtswidrigen“ Firmenwortlauts der Erstbeklagten, durch ihren Internetauftritt und ihre Geschäftsaufmachung, wodurch sie mit einer Rechtsanwaltskanzlei verwechselt werden könne, geltend gemacht. Dieses Klagebegehren ist als Geltendmachung von Irreführung im Sinne des § 2 UWG zu verstehen.

[26] 1.2.2. Die anderen Klagebegehren sind jeweils der Fallgruppe „Rechtsbruch“ zuzuordnen:

[27] Der Rechtsanwalt habe selbstständig zu sein und dürfe nach § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015 an Dritte keine Provisionen, also Anteile seines Honorars für die Vermittlung von anwaltlichen Dienstleistungen zahlen (A.2 des Klagebegehrens).

[28] Selbst wenn man der Meinung sei, dass die Beklagten mehr als bloße Vermittler wären, sei ihre Leistung von Vorarbeiten und damit die Auslagerung von Teilen der juristischen Arbeit auf die Beklagten (deren Gewerbeberechtigung derartige Tätigkeiten nicht decke) mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO nicht vereinbar. Diese Tätigkeiten seien Rechtsberatung, die „auch im Vorfeld von Rechtsanwaltskanzleien“ unzulässig sei. Es entspreche gefestigter Standesauffassung, dass der Rechtsanwalt seine Dienstleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen habe, bestenfalls durch Mitarbeiter, welche unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig seien. Unzulässig sei es, die eigentliche juristische Dienstleistung an Dritte auszulagern, die ohne eine solche Kontrolle tätig seien. Keinesfalls stehe es einem Nichtrechtsanwalt zu, einem Rechtsanwalt Handlungsempfehlungen zu erteilen (A.3 des Klagebegehrens).

[29] Die Durchführung der gesamten Kommunikation über die Plattform der Beklagten sei eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO und diene nur dazu, den Honoraranspruch der Plattform abzusichern; dadurch werde einem Dritten, der noch dazu eigenwirtschaftliche Interessen habe, gestattet, im Anwalt-Klienten-Verhältnis mit dem Ziel mitzulesen, seine eigenen finanziellen Vorteile zu fördern. Externe Dienstleister böten im Fall von Hausdurchsuchungen keine Gewähr für die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Anwaltskommunikation; „ein Vorbringen oder gar eine Konstruktion, wonach eine 'sichere Cloud' vorliegt, ist der Homepage und der Klagebeantwortung nicht zu entnehmen“. § 40 Abs 3 RL‑BA 2015 (Datenschutz) werde jedenfalls verletzt (A.4 des Klagebegehrens).

[30] Eine Vereinbarung über den Honorareinzug durch die Beklagte verstoße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO, gegen die Pflicht, selbstständig tätig zu sein, und gegen das Provisionsverbot, gemeint erkennbar § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015 (A.5 des Klagebegehrens).

[31] Die Information der Beklagten über den Ausgang von Disziplinarverfahren widerspreche § 79 DSt in Verbindung mit § 21 RL‑BA 2015 (A.6 des Klagebegehrens).

[32] Das „Matching“ zwischen Kunden und Anwalt durch Künstliche Intelligenz aufgrund von Erfahrungen und Erfolgsquoten stehe im Widerspruch zu § 47 Abs 3 Z 1 und 2 RL‑BA 2015 und zur Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO. Zwar sei das Verbot der Bezugnahme auf Erfolgs- und Umsatzzahlen nach § 45 Abs 3 RL‑BA 1977 im Jahr 2015 fallengelassen worden, jedoch sei die Nennung von Erfolgszahlen weiterhin unzulässig (A.7 des Klagebegehrens).

[33] 2.1. Ein auf Rechtsbruch gestützter Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generell-abstrakte Norm voraus. Nur die Nennung (oder erkennbare verbale Umschreibung: vgl 4 Ob 206/19a) der übertretenen generell-abstrakten Normen im Sachvortrag des Klägers (RS0129497) konkretisiert und individualisiert die zu prüfenden rechtserzeugenden Tatsachen: Rechtsbruch ist ausschließlich am Verbotstatbestand der im Sachvorbringen des Klägers konkret genannten Normen zu prüfen (vgl 4 Ob 185/17k mwN; RS0129497 [T3]).

[34] Diese hier aufgrund der ausdrücklich genannten oder vom Kläger noch erkennbar angesprochenen und daher zu prüfenden Normen sind oben in Pkt 1.2.2. angeführt; weder konkret zuordenbar noch näher erläutert und daher unbeachtlich ist ein angeblich „zu beachtender“ Verstoß gegen § 7 RL‑BA 2015.

[35] Unbeachtlich sind auch unsubstanziierte Pauschalbehauptungen des Klägers, das Geschäftsmodell verstoße gegen zahlreiche, im Übrigen aber ungenannt bleibende Bestimmungen der gesamten Rechtsordnung, der RAO, einer nicht näher konkretisierten und angesichts der Neuheit von hier auftretenden Fragen auch nicht erkennbaren „gefestigten Standesauffassung“ (vgl dazu RS0078057 [T1], wonach für die lauterkeitsrechtliche Relevanz eine einheitliche Befolgung innerhalb des Berufsstandes erforderlich wäre) oder anderer nur pauschal genannter Normen: All dies ließe unzulässigerweise offen, welcher Verbotstatbestand das beanstandete Verhalten zum Rechtsbruch machen soll (vgl 4 Ob 206/19a, 4 Ob 237/18h, 4 Ob 65/14h).

[36] 2.2. Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (vgl RS0123239).

[37] Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (RS0077771 [T76]). Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft; eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende“ Entscheidung über die „richtige“ Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten (RS0077771 [T75]).

[38] Unvertretbar ist somit eine Rechtsauffassung, der ein klarer Gesetzeswortlaut, die offenkundige Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsprechung der zuständigen Höchstgerichte, die einschlägige Spruchpraxis der zuständigen Behörden oder ein rechtskräftiger Schiedsspruch entgegenstehen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und ist somit die Rechtslage unklar, ist maßgebend, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies objektiv gesehen der Fall, kommt es weder darauf an, aufgrund welcher subjektiven Umstände der Rechtsverletzer gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist, noch, ob oder von wem er in dieser Auffassung bestärkt wurde, und ob er die verletzte Norm letztlich tatsächlich richtig ausgelegt hat. Auch dann, wenn eine im obigen Sinn vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, begründet ein darauf beruhendes Verhalten keinen Verstoß gegen § 1 UWG (4 Ob 123/22z mwN).

[39] 3.1. Nach § 9 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Zieht der Rechtsanwalt Hilfskräfte bei, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren.

[40] Diese im Gesetz vorgesehene vertragliche Verpflichtung von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt ist nach § 40 Abs 2 RL‑BA 2015 dessen Standespflicht (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 [2022] Rz 32/1; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 40 RL‑BA 2015 [2022] Rz 14 f).

[41] 3.2. Der Begriff der „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts wird weit verstanden und schließt nach herrschender Ansicht seit jeher auch seine Angestellten und sonstigen Hilfskräfte ein (RS0055060; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 [2022] Rz 32 mwN; Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte3 [2018] 56). Dies umfasst nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat (ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP  3 [zum BRÄG 2013 BGBl I 2013/159]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 [2022] Rz 32/1; Csoklich/Huber, Anwaltliche Verschwiegenheit und ihre Durchbrechung, insbesondere bei den Anwaltsgehilfen, AnwBl 2015, 80).

[42] 4. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur gegen den unmittelbaren Störer, sondern auch gegen den Gehilfen, der die Rechtsverletzung des unmittelbaren Täters durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (RS0079462, RS0079765 [T20, T22 und T24]).

[43] Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen; diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (4 Ob 117/12b mwN).

[44] Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt (vgl nochmals 4 Ob 117/12b mwN).

[45] 5.1. Nach § 10 Abs 5 RAO ist dem Rechtsanwalt Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.

[46] 5.2. § 47 RL‑BA 2015 lautet auszugsweise:

„§ 47. (1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.

(3) Unzulässig ist insbesondere

[...]

6. das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen.“

 

[47] 5.3. Demnach ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat (vgl Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 47 RL‑BA 2015 [2022] Rz 20).

[48] 6. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig vorgegangen werden: Es genügt eine ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in vom Berechtigten behauptete Rechte (RS0037673; vgl auch RS0012087). Dafür spricht nämlich die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hierzu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0080065).

[49] Die Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen nur dann ausgeschlossen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine ernstliche Willensänderung des Beklagten (4 Ob 5/19t; vgl RS0079894) und einen bei ihm eingetretenen Sinneswandel (RS0079640) bestehen oder wenn wettbewerbswidriges Verhalten aus objektiven oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, etwa bei Veräußerung eines Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird (vgl RS0119806, RS0037664).

[50] Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kläger abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RS0079899, RS0079966, RS0079962, RS0079898); diese kann im Einzelfall aber dennoch etwa bei Fehlen eines ernsthaften und unzweifelhaften Sinneswandels des Beklagten bejaht werden (vgl 4 Ob 83/21s).

[51] Die Abgabe einer bloß außergerichtlichen Unterlassungserklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im Allgemeinen nicht aus, zumal wenn diese Erklärung unter dem Druck des drohenden Prozesses abgegeben wurde oder der Beklagte im Prozess ein zwiespältiges Verhalten zeigt (vgl RS0080134; vgl 4 Ob 156/20z, 4 Ob 5/19t).

[52] Ob im Einzelfall Wiederholungsgefahr besteht, wirft – abgesehen von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042818 [T3], RS0031891).

7. Zur Zurückweisung der Revision des Klägers:

[53] 7.1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096, RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 1 JN).

[54] 7.2. Der Kläger erhob, wie oben in Pkt 1.2. dargelegt, insgesamt sieben Unterlassungsbegehren, die er ausdrücklich teils (A.1 bis A.5) mit je 7.000 EUR, teils (A.6, A.7) mit je 3.500 EUR, insgesamt mit 42.000 EUR bewertete. Diese Begehren stehen nicht in tatsächlichem Zusammenhang dahin, dass das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreichen würde, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (vgl RS0042766). Die Ansprüche können auch unterschiedliche rechtliche Schicksale haben (RS0037899, vgl auch RS0037648 [T11, T18, T20]). Es liegt somit kein einheitlicher Streitgegenstand vor.

[55] 7.3. Das Berufungsgericht sprach aus, dass sein Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteige, wobei es ausdrücklich festhielt, von der unbedenklichen Bewertung des Klägers nicht abzuweichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es die Klagebegehren zu A.6 und A.7 der Bewertung des Klägersfolgend mit jeweils 3.500 EUR, daher also jeweils 5.000 EUR nicht übersteigend bewertete.

[56] 7.4. Die Revision gegen die Abweisung der Klagebegehren zu A.6 und A.7 ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und folglich zurückzuweisen.

8. Zur Revision der Beklagten:

[57] 8.1. Das Berufungsgericht begründete die Stattgebung des Klagebegehrens zu A.2 zusammengefasst damit, dass der an die Plattform der Beklagten durch die Anbindungsvereinbarung gebundene Rechtsanwalt einen Prozentsatz seines Honorars an die Erstbeklagte abführe. Dies sei ein Verstoß gegen § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015, zumal die Beklagten nicht nur eine Angebotsplattform zur Verfügung stellen würden, sondern eine automationsunterstützte Anwaltsauswahl träfen.

[58] Die Revision der Beklagten führt dagegen ins Treffen, ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor, weil die Beklagten nicht Adressaten der RL‑BA 2015 seien und dem Standesrecht unterworfene Anwälte auch nicht zum Rechtsbruch verleitet hätten. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Rechtsanwalt das Entgelt an die Erstbeklagte „für die Nutzung der Plattform“ leiste. Die von den Beklagten geleistete automationsunterstützte Auswahl sei auch kein Nachweis für eine Vermittlungstätigkeit. Die Beklagten würden erhebliche Vorarbeiten für die anwaltliche Tätigkeit erbringen. Die Unzulässigkeit der prozentuellen Honorarberechnung wäre ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG und verstieße als unsachlich gegen den Gleichheitssatz nach Art 7 B‑VG.

[59] 8.2. Der Anbindungsvertrag zwischen Erst-beklagter und „Partner RA“ ist nach den Feststellungen so gestaltet, dass es jene übernimmt – mittels ihres KI‑Tools – das Rechtsproblem des Kunden zu analysieren, einen geeigneten „Partner RA“ herauszufiltern und durch Datenaustausch zwischen beiden eine vertragliche Beziehung anzubahnen und dadurch die „Anbindungsvereinbarung“ zu erfüllen. Mag auch diese Vereinbarung eine Dienstleistungskomponente aufweisen, weil dem Rechtsanwalt aufbereitete Informationen zur Verfügung gestellt werden, so ist in einer Gesamtbetrachtung dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass die Leistungen der Erstbeklagten in ihrer konkreten Gestaltung (vgl Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 47 RL‑BA 2015 [2022] Rz 20) über die bloße Zurverfügungstellung einer Plattform für die Begegnung von Anwalt und Mandant hinausgehen; das vom Anwalt an die Erstbeklagte zu zahlende Entgelt orientiert sich zudem nicht an den konkreten Leistungen der Erstbeklagten und dem ihr entstandenen Aufwand, sondern es wäre pauschal ein fester Prozentsatz des anwaltlichen Honorars abzuliefern.

[60] 8.3. Der von den Beklagten dagegen hervorgehobenen Feststellung, das Entgelt werde „für die Nutzung der Plattform“ geleistet, kommt angesichts der sonstigen Feststellungen und des unstrittigen Inhalts der Vereinbarungen zwischen den Parteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu, schließt doch die Nutzung der Plattform, für die das pauschale Entgelt vereinbart wird, gerade auch die Anbahnung der Vertragsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und deren Zuführung zum Rechtsanwalt ein.

[61] 8.4.1. Die vorliegende Vereinbarung widerspricht damit in ihrem Pkt 6.1 grundsätzlich § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015.

[62] 8.4.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten dagegen sind nicht stichhältig. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten von Verfassungs wegen davon enthoben sein sollten, ihr Entgeltmodell so zu gestalten, dass konkrete von ihnen erbrachte Leistungen zu bezahlen sind, ohne die ihnen vertraglich verbundenen Rechtsanwälte zu standeswidrigen Provisionsleistungen für die Mandantenakquisition zu verpflichten. Ein Verstoß gegen die Erwerbsfreiheit dahin, dass gegenüber standesrechtlich gebundenen Kunden wie Anwälten andere Regeln gälten als gegenüber sonstigen Berufsgruppen, ist nicht ersichtlich, zumal die Revision auch nicht darlegen kann, welche anderen Berufsgruppen dies im konkreten Fall ihres ja gerade die Einbindung des zur anwaltlichen Beratung privilegierten Personenkreises bezweckenden Geschäftsmodells überhaupt sein sollten. Aus demselben Grund ist auch der Vorwurf der unsachlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar.

[63] 8.5.1. Werbebeschränkungen und Provisionsverbote finden sich auch in anderen Gesetzen, die standesrechtliche Pflichten umschreiben, wie etwa § 53 ÄrzteG oder § 35 ZÄG. Die genannten Bestimmungen sehen aber ausdrücklich vor, dass die dort verpönten Handlungen nicht nur (Zahn‑)Ärzten, sondern auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt sind (§ 53 Abs 3 ÄrzteG; § 35 Abs 4 ZÄG), konkret jedem, der für die (Zahn‑)Ärzte werbend auftritt (vgl RS0106099).

[64] 8.5.2. Eine derartige Erstreckung des Adressatenkreises findet sich in den standesrechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte nicht, sodass eine Haftung der Beklagten als unmittelbare Täter eines Verstoßes gegen den sich nur an Rechtsanwälte richtenden § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015 nicht in Betracht kommt; sie kommen hier bloß als Beitragstäter zum standes- und damit lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht.

[65] 8.5.3. Soll aber – wie hier – nur als Beitragstäter in Frage kommenden Personen Verhalten verboten werden, muss sich das Begehren gegen den konkreten Tatbeitrag richten, nicht gegen das tatbestandsmäßige Verhalten der vom Gehilfen geförderten Person (vgl 17 Ob 14/10y mwH auf Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen „Gehilfen“, wbl 1991, 305 [306]). Das Verbot müsste sich daher etwa gegen das Fördern oder Ermöglichen eines Lauterkeitsverstoßes durch dritte Personen richten, die ihrerseits als unmittelbare Täter handeln (vgl 4 Ob 140/14p), hier also Rechtsanwälte.

[66] 8.6. In der Einleitungswortfolge seines Begehrens stellt der Kläger aber auf die Erstbeklagte als unmittelbare Täterin und den Zweitbeklagten als Geschäftsführer der Erstbeklagten „auch“ in seiner Eigenschaft als Anstifter bzw sonst Beteiligter ab; im Klagsvorbringen wird ausdrücklich angeführt, der Zweitbeklagte würde „teils“ [in welchen Teilen, wird nicht dargelegt] als unmittelbarer Täter, teils als Beteiligter und Anstifter „gelten“. Im weiteren Begehren zu A.2 will der Kläger beiden Beklagten aber Verhalten verbieten, das nach seiner textlichen Umschreibung gerade von einem Beitragstäter gesetzt werden kann.

[67] Auch im Hinblick darauf, dass der Kläger an anderen Stellen seines weitgehend ungeordneten und unsystematischen Vorbringens entgegen der alle Klagebegehren zu A. umfassenden Einleitungswortfolge die Beklagten aber ausdrücklich als Beitragstäter zu Handlungen des Rechtsanwalts als unmittelbarer Täter anspricht, ist davon auszugehen, dass die Umschreibung der Beklagten als unmittelbare Täter in Ansehung der Einleitung des Klagebegehrens jedenfalls zu A.2 (und – wie unten zu zeigen sein wird – auch zu A.5) überschießend und insofern unbeachtlich ist; es sollen damit erkennbar nur als Tatbeitrag der Beklagten zu verstehende Handlungen verboten werden. Eine Umformulierung im Sinne des vom Kläger Gewollten (vgl RS0038852) ist damit im vorliegenden Einzelfall möglich, weil das Verbot eines Tatbeitrags hier kein aliud ist, dessen Zuspruch gegen § 405 ZPO verstieße (vgl dagegen 4 Ob 140/14p).

[68] 8.7. Mit der geschilderten Maßgabe war daher der Revision der Beklagten gegen die Stattgebung des Klagebegehrens zu A.2 durch das Berufungsgericht nicht Folge zu geben.

9. Zur Revision des Klägers:

9.1. Zu A.5 des Klagebegehrens:

[69] Der Kläger hatte in erster Instanz das auf Untersagung der „Inkassozession“ gerichtete Klagebegehren zu A.5 darauf gestützt, dass die Vereinbarung über den Honorareinzug durch die Beklagte gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO, gegen die Pflicht, selbstständig tätig zu sein, und gegen das Provisionsverbot, gemeint erkennbar § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015, verstoße.

[70] Während die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung die Regelung in der ursprünglichen Anbindungsvereinbarung (Blg ./G) noch verteidigten und einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht verneint hatten, weil der Mandant sich mit der Entbindung von der Verschwiegenheit zugunsten der Erstbeklagten einverstanden erkläre, brachten sie in der Folge – unter Vorlage der „neuen“ Vereinbarung Blg ./4 – bloß vor, der Ablauf erfolge ohnehin nicht so wie vom Kläger vorgebracht, der Mandant zahle an den Anwalt und dieser zahle das Entgelt für die Nutzung der Plattform.

[71] Nachdem das Erstgericht das Begehren wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abgewiesen hatte, beschränkten sich die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren auf die Frage der Wiederholungsgefahr, ohne die inhaltliche Berechtigung der Einwände des Klägers gegen die Handlungen der Beklagten zu erörtern.

[72] Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil, wobei es den Verstoß der ursprünglichen Vereinbarung gegen die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts unter Berufung auf 10 Ob 91/00f zwar bejahte, aber zur Frage der Wiederholungsgefahr dahin Stellung nahm, dass die Beklagten nach der Intervention der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ihre nie angewandte erste Vereinbarung geändert hätten, sodass es ihnen nicht schade, keinen Unterlassungsvergleich angeboten zu haben und insofern auch kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliege.

[73] Die Revision des Klägers beharrt auf dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr und dem Fehlen von Feststellungen dahin, dass sich die Beklagten nicht vergleichsweise zur Unterlassung verpflichtet hätten.

[74] Die Revisionsbeantwortung der Beklagten beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Ausführungen der Vorinstanzen zur Wiederholungsgefahr zu bekräftigen und – wie schon in erster Instanz – auf die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugunsten der Erstbeklagten sowie weiters darauf hinzuweisen, dass weitere Überlegungen der Revision zur Frage der Kommunikation über die Plattform mit dem Begehren zu A.5 nicht in Zusammenhang stünden.

[75] 9.1.1. Der Kläger hat in erster Instanz erkennbar den Zusammenhang zwischen der Bestimmung über die Zession der Honorarforderung und dem Inhalt der Vereinbarung über das Entgelt der Beklagten angesprochen. Die inkriminierte Vereinbarung (Pkte 4.3 und 6.2 der ursprünglichen Anbindungsvereinbarung) ist auch nur im Zusammenhang mit der – wie oben dargelegt – gegen § 47 Abs 3 Z 6 RL‑BA 2015 verstoßenden – Entgeltvereinbarung verständlich; sie erfüllt keinen in der Erfüllung von Dienstleistungen für Rechtsanwälte liegenden Zweck, sondern dient dazu, die Verfolgung der finanziellen Interessen der Beklagten zu erleichtern (wie auch aus dem Umstand erhellt, dass die Beklagten diese Vereinbarung auf Intervention umgehend fallen ließen). Diese Vereinbarung unterliegt daher derselben Beurteilung wie die Entgeltvereinbarung, mit der sie verknüpft ist und auf die sie sich bezieht, wogegen die Beklagten wie dargelegt im Revisionsverfahren auch gar keine inhaltlichen Einwände mehr ins Treffen führen.

[76] 9.1.2. Wie schon oben zur Revision der Beklagten zu A.2 des Klagebegehrens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger inhaltlich auf die Unterlassung von Beitragshandlungen durch die Beklagten abstellt, sodass auch hier die oben zu Pkt 8.6. dieser Entscheidung dargelegten Maßgaben im Hinblick auf die überschießende Bezugnahme auf die Beklagten als unmittelbare Täter im Spruch zum Tragen kommen.

[77] 9.1.3. Die Abweisung des diesbezüglichen Begehrens wurde von den Vorinstanzen mit dem Wegfall der Wiederholungsgefahr begründet. Dies steht aber mit den oben (Pkt 6. dieser Entscheidung) dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr nicht im Einklang:

[78] Die Beklagten haben unstrittig gegenüber der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer keinen Unterlassungsvergleich angeboten. Sie haben nach der Aktenlage weiters insofern zwiespältiges Verhalten gezeigt, als sie vorerst das Begehren des Klägers bestritten und die Klagsabweisung beantragten. Sie haben auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht, den Klagsanspruch anzuerkennen, aber nicht zur Klagsführung Anlass geboten zu haben (vgl § 45 ZPO), sondern nach anfänglicher Bestreitung des Begehrens erst spät im Verfahren die „neue“ Anbindungserklärung ins Treffen geführt.

[79] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagten hätten durch ihr Verhalten einen ausreichenden, Wiederholungsgefahr ausschließenden Sinneswandel dokumentiert, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar und daher korrekturbedürftig.

[80] Den Beklagten war daher auch Verhalten im Sinne des Klagebegehrens zu A.5 zu untersagen.

[81] 9.1.4. Auf den Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO verstößt (RS0114272), dies jedoch die Einschränkung erfahren hat, dass es nicht für die Abtretung einer Honorarforderung an eine selbst der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Person gilt (vgl RS0114272 [T4]; vgl auch 2 Ob 231/02p; RS0114272 [T2, T3], RS0116857), sowie auf andere vom Kläger in erster Instanz für die Berechtigung dieses Begehrens angedeutete Argumente muss damit hier nicht mehr näher eingegangen werden.

[82] 9.1.5. Die Klagsstattgebung ergibt sich schon aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt; eine in der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt – schon mangels Relevanz – ebenso wenig vor wie ein rechtlicher Feststellungsmangel.

[83] Auf einen in erster Instanz angesprochenen, in diesem Zusammenhang aber nicht nachvollziehbar begründeten Verstoß gegen die Pflicht, selbstständig tätig zu werden, kommt die Revision nicht mehr zurück.

[84] 9.1.6. Eine Verletzung der Standespflicht nach § 40 Abs 2 RL‑BA 2015 (wonach der Rechtsanwalt selbst standesrechtlich verpflichtet gewesen wäre, durch nachweisliche vertragliche Überbindung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Hilfskräfte die Verschwiegenheit wahrten) hat der Kläger nicht geltend gemacht (vgl oben Pkt 2.1. zur Determinierung des Prüfkalküls durch das Klagsvorbringen).

9.2. Zu A.1 des Klagebegehrens:

[85] Die Vorinstanzen verneinten eine Irreführungseignung der Verwendung des Firmennamens der Erstbeklagten als Domainnamen und in der Mailadresse sowie der Verwendung des Zusatzes „law“.

[86] Die Revision des Klägers bringt neuerlich die bereits in seiner Berufung ins Treffen geführten und vom Berufungsgericht bereits erörterten Entscheidungen des Senats zu 4 Ob 2276/96a sowie des Berufungsgerichts zu 7 R 566, Kanzlei des Dr S, aus dem Jahr 1931 ([!]zitiert nach Wiltschek/Horak, UWG8 [2016] § 2 E 1623) zur Sprache. In der Revision werden auch die Entscheidungen des Senats 4 Ob 135/10x und 4 Ob 181/17x als Belege für eine Verwechslungsgefahr mit einer Rechtsanwaltskanzlei angeführt.

[87] 9.2.1. Die Bezeichnungen „LAW“ bzw „L'AW“ sowie „Linzer Anwälte“ wurde 1996 vier in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Rechtsanwälten verboten, weil diese Kurzbezeichnungen sich nicht auf den Zunamen der Gesellschafter entnommene Bezeichnungen beschränkt hatte.

[88] Der Begriff „Kanzlei des Dr S“ aus 1931 konnte wiederum als Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei verstanden werden.

[89] 9.2.2. In 4 Ob 135/10x wurde darauf verwiesen, dass nach § 2 UWG auch in der Fassung der UWG‑Nov 2007 der Gebrauch einer Firma oder eines Firmenbestandteils eine Angabe im Sinn dieser Bestimmung sein kann (RS0078717) und wettbewerbswidrig ist, wenn sie geeignet ist, den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebs in die Irre zu führen. In dieser Entscheidung wurde die Auffassung der Vorinstanzen, der Firmenwortlaut „Bau & Recht“ GmbH täusche den Durchschnittsverbraucher darüber, dass der Beklagte auch baurechtliche Rechtsberatung anbiete, als vertretbar angesehen. Es könne durchaus vorkommen, dass ein Rechtsberatung anstrebender Verbraucher statt anwaltlicher Rechtsberatung die von der Beklagten angebotene Schlichtung von Baustreitigkeiten in Anspruch nehme.

[90] Zu 4 Ob 181/17x wurde die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der durchschnittliche Konsument vermute wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgehe, jedenfalls als vertretbar befunden.

[91] 9.2.3. Mit diesen Fällen sind die Verwendung des Firmennamens oder des Wortbestandteils der Marke der Erstbeklagten auch im Zusammenhalt mit dem Zusatz „law“ oder die Bewerbung, sie biete eine „Rechtsabteilung on demand“ an, nicht zu vergleichen. „Law“ lässt auch in der konkreten Gestaltung des Firmenwortlauts bzw in Kombination mit der Marke nicht an eine Anwaltskanzlei denken. Eine Rechtsabteilung („on demand“ oder nicht) ist nach dem Durchschnittsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise (nach den Feststellungen KMU), aber auch nach allgemeinem Verständnis keine Anwaltskanzlei. Eine Verwechslungsgefahr mit einem Anwalt bzw einer Anwaltskanzlei oder auch nur ein Verschwimmen der Grenzen zwischen externem Dienstleister und Anwalt ist hier nicht zu befürchten.

[92] 9.2.4. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 UWG, insbesondere zur Frage, welches und wessen Unternehmenskennzeichen der Kläger als verletzt ansähe, wurde weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren konkretes Klagsvorbringen erstattet.

[93] 9.2.5. Die Abweisung des Klagebegehrens zu A.1 ist somit nicht zu beanstanden.

9.3. Zu A.3 des Klagebegehrens:

[94] Den Beklagten soll verboten werden, Anwälten Handlungsempfehlungen „in recht[s]beratender Weise zu erteilen oder maschinell erteilen zu lassen“.

[95] Die Revision führt ins Treffen, Rechtsvertretung und Rechtsberatung seien Anwälten vorbehalten; einen Rechtsanwalt zu beraten oder ihm Handlungsempfehlungen zu erteilen, sei mit der Selbstständigkeit des Anwaltsberufs und dem Verbot der Winkelschreiberei unvereinbar.

[96] 9.3.1. Dem Geschäftsmodell oder den Vertragswerken ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Anwalt an von den Beklagten – sei es traditionell, sei es „maschinell“ oder durch Verwendung von Künstlicher Intelligenz – angebotene Erwägungen, Materialien, Rechercheergebnisse oder auch Handlungsempfehlungen gebunden wäre oder er dadurch auch nur irgendwie seiner Pflicht gemäß § 9 Abs 1 RAO enthoben wäre, seinen Mandanten und dessen Rechte entsprechend seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit gegen jedermann zu vertreten. Woraus der Kläger überhaupt ableiten will, dass ein Anwalt keinen externen oder nichtanwaltlichen Rat einholen oder entgegennehmen dürfe, ist nicht erkennbar (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des „Outsourcings“ vgl im Übrigen auch unten Pkt 9.4.1.).

[97] Abgesehen davon, dass der Kläger § 8 RAO in seinem erstinstanzlichen Parteivorbringen weder erwähnt noch erkennbar angesprochen hat (vgl oben Pkt 1.2.), ist auch unverständlich, wie und warum eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Anwalts durch die ihm von den Beklagten gelieferten Daten beeinträchtigt werden sollte. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Anwalt eine nur von ihm persönlich dem Mandanten gegenüber zu erbringende Dienstleistung oder „die eigentliche juristische Arbeit“ ohne Kontrolle an Dritte „auslagern“ würde; auch dass die Daten der Beklagten „von der Rechtsanwaltssoftware nur mehr automatisiert übernommen und versendet werden müssen“, ohne dass der Anwalt in RAO‑konformer Letztverantwortung den Inhalt im Hinblick auf den Gebrauch vor in- oder ausländischen Behörden (vgl RS0071724) prüfen würde, könnte oder dürfte, ist weder in erster Instanz vorgebracht noch festgestellt worden.

[98] Zusammengefasst ist es daher zumindest vertretbar, die festgestellte Praxis der Beklagten in Ansehung der von ihrem System erfolgenden Erstellung von Recherchen für Anwälte als mit den einschlägigen standesrechtlichen Bestimmungen vereinbar anzusehen. Die Abweisung des Klagebegehrens zu A.3 ist daher unbedenklich.

9.4. Zu A.4 des Klagebegehrens:

[99] Das Begehren ist hier zusammengefasst darauf gerichtet, Kommunikation, zu der die Beklagten Zugang haben, zu untersagen. Der Kläger brachte dazu vor, die Durchführung der gesamten Kommunikation über die Plattform der Beklagten sei eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO. Die Konstruktion diene nur dazu, den Honoraranspruch der Plattform abzusichern, wodurch einem eigenwirtschaftliche Interessen verfolgenden Dritten gestattet werde, im Anwalt-Klientel-Verhältnis mit dem Ziel mitzulesen, seine eigenen finanziellen Vorteile zu fördern.

[100] Das Berufungsgericht begründete die Abweisung dieses Begehrens mit dem Hinweis auf die Feststellungen, dass die Falldaten bis zur Mandatierung zweifach verschlüsselt in einer ISO‑zertifizierten Cloud und nicht lokal gespeichert würden, der Zweitbeklagte keinen Zugriff auf die Daten habe und ab Mandatierung die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Kunden nicht mehr über die Plattform laufe; außerdem würden die Kunden den Anwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Erstbeklagten entbinden. Ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht führe auch nicht zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung.

[101] Die Revision des Klägers wendet dagegen ein, die Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend und die Beklagten würden unzulässigerweise in das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten eindringen; die Entbindung von der Verschwiegenheit sei problematisch.

[102] 9.4.1. Vor dem Hintergrund der oben (Pkt 3.) erläuterten Rechtslage steht der anscheinend vom Kläger, einem der Wahrung der Interessen des Anwaltsstandes gewidmeten Rechtsanwaltsverein, vertretene Standpunkt, den Kreis der Hilfskräfte des Anwalts einschränkend verstehen zu wollen, nicht auf dem Boden des herrschenden Verständnisses der Verschwiegenheit als einer der tragenden Säulen des Anwaltsberufs (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 [2022] Rz 24). Dagegen ist es zumindest vertretbar, dass die Weitergabe von Daten, die den Kernbereich der anwaltlichen Verschwiegenheit betreffen, nämlich die Kommunikation zwischen dem Mandanten und dem Anwalt, auch an einen von diesem vertraglich zur Erbringung von Diensten wie hier herangezogenen Dritten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begründet, weil der Dritte eine Hilfskraft des Anwalts und daher an § 9 Abs 2 RAO gebunden ist; dem entspricht es, dass die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig ist (vgl Csoklich/Huber AnwBl 2015, 83; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek,RAO11 § 40 RL‑BA 2015 [2022] Rz 16). Warum die Beklagten in der vorliegenden Konstellation und für die hier fraglichen Umstände zwingend nicht als Hilfskräfte des Anwalts angesehen werden könnten, wird auch von der Revision nicht dargelegt, die auf die Frage der anwaltlichen Hilfskräfte auch gar nicht mehr eingeht.

[103] Soweit die Beklagten vertretbar als Adressaten der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO angesehen werden können (dies bejahend auch Tichy/Wolfbauer, Zum rechtskonformen Einsatz moderner Technologien im Beratungsalltag. Anforderungen des Berufsrechts an externe elektronische Datenverarbeitung iZm Cloud Computing, ecolex 2021/69, 90 [91] mwN), geht das Begehren zu A.4 ins Leere.

[104] Die Frage der Zulässigkeit der Entbindung von der Verschwiegenheit zugunsten der Erstbeklagten stellt sich damit nicht.

[105] 9.4.2. Soweit sich der Kläger in erster Instanz andeutungsweise auf § 40 Abs 3 RL‑BA 2015 bezogen hat, wonach dem Anwalt bestimmte Sorgfaltspflichten in Ansehung der rechtssicheren Anwendung von Cloud-Computing in Rechtsanwaltskanzleien auferlegt werden (Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek,RAO11 § 40 RL‑BA 2015 [2022] Rz 16; vgl auch Steger/Artner/Tichy, Cloud‑Computing in Rechtsanwalts-kanzleien, AnwBl 2020/287, 626), haben die Tatsacheninstanzen dazu die eingangs von Pkt 9.4. wiedergegebenen Feststellungen getroffen, denen die Revision bloß pauschal entgegenhält, Cloud‑Lösungen seien „ein Problem, weil ein absoluter Schutz vor Hackerangriffen Dritter einfach nicht gegeben“ sei.

[106] Diese unsubstanziierten Darlegungen sind zudem schon mit dem Begehren, das auf die bloße Einsichtsmöglichkeit der Beklagten als abzustellende Handlung abzielt, nicht in Einklang zu bringen. Sie lassen auch nicht erkennen, welcher konkrete Verstoß gegen § 40 Abs 3 RL‑BA 2015 vorliegen sollte; konkrete Einwände gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Datensicherheit nach den genannten Feststellungen genüge getan sei, lassen sich daraus nicht ableiten.

[107] 9.4.3. Eine Verletzung der Standespflicht nach § 40 Abs 2 RL‑BA 2015 durch die Beklagten als Beitragstäter hat der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht (vgl oben Pkt 9.1.5.), sodass sich auch hier ein Eingehen auf einen allfälligen solchen Rechtsverstoß verbietet.

[108] 9.4.4. Auf die Tragweite der Feststellung des Erstgerichts, dass ab Zustandekommen eines Mandats die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Kunden nicht mehr über die Plattform „läuft“ sowie die – erstmals vom Berufungsgericht aufgeworfene – Frage der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (vgl dazu RS0123243) kommt es nicht an, sodass dazu hier nicht Stellung genommen werden muss.

[109] 9.4.5. Zusammengefasst lässt sich in Ansehung des Klagebegehrens zu A.4 kein auf Rechtsbruch gestützter Wettbewerbsverstoß aufgrund unvertretbarer Rechtsansicht erkennen.

[110] 9.5. Insgesamt gelingt es der Revision des Klägers somit nicht, die Unrichtigkeit des von den Vorinstanzen erzielten Ergebnisses der Abweisung der Klagebegehren zu A.1, A.3, und A.4 zu begründen; die Klagsabweisung war in diesem Umfang zu bestätigen.

[111] Zu A.5 des Klagebegehrens war der Revision des Klägers hingegen Folge zu geben (siehe oben 9.1.).

10. Zu den Veröffentlichungsbegehren:

[112] 10.1. Veröffentlichungsbegehren sind vom Unterlassungsbegehren abhängige Nebenansprüche (RS0079531).

[113] 10.2. Bei der zufolge teilweiser Klagsstattgebung berechtigten Urteilsveröffentlichung war zum Ausdruck zu bringen, dass einerseits die Veröffentlichung nur den Spruch des Urteils (vgl § 25 Abs 4 UWG) samt Kopf – unter Ausschluss der Kostenentscheidung (RS0079958) – und andererseits eine Veröffentlichung zugunsten des Klägers nur dessen klagsstattgebenden Teil zu umfassen hat (vgl Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 § 25 [2021] Rz 27 mwN). Die vom Kläger begehrten „Daten des Gerichtes“ meinen wohl den Urteilskopf, in dem das Gericht und seine Zusammensetzung ersichtlich sind, was im Spruch zu verdeutlichen war (vgl Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung4 [2017] Rz 4.6 ff mwN). Die Homepages der Parteien als Veröffentlichungsmedien waren konkret zu bezeichnen (vgl Ciresa aaO Rz 6.57).

[114] Mit diesen klarstellenden Maßgaben war somit die Stattgebung der Veröffentlichungsbegehren zu B. und D. zu bestätigen.

[115] 10.3. Zwar wurde ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Ermächtigung zur – nach herrschender Ansicht ohnehin auf eigenes Risiko (im lauterkeitsrechtlichen Rahmen: vgl RS0077699, RS0077806, RS0077868) und auf eigene Kosten jederzeit möglichen (Ciresa aaO Rz 1.8 und Rz 9.2) – „privaten“ Urteilsveröffentlichung auf der eigenen Website des Klägers nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Da die Revision der Beklagten aber die vom Berufungsgericht zugesprochene Urteilsveröffentlichung aufgrund von C. des Klagebegehrens selbst nicht bekämpft hat, war der diesbezügliche Spruch bloß im Sinne des soeben zu Pkt 10.2. Gesagten an die Maßgaben bei der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach B. des Begehrens anzugleichen. Weiters war klarzustellen, dass diese Veröffentlichung – der ausdrücklichen „Mitteilung“ des Klägers in erster Instanz gemäß – auf seine eigenen Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz von den Beklagten erfolgt.

11. Zum Kostenvorbehalt:

[116] Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht nach § 51 Abs 1 und 2 ZPO die Kostenentscheidung nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache insgesamt vorbehalten, was auch den Obersten Gerichtshof bindet (§ 52 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte