Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Erstbeklagte betreibt das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) sowie das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994). Sie führt zumindest seit September 2008 die Firma „Bau & Recht GmbH“ und tritt darunter im Wirtschaftsleben auf. Sie bietet keine Rechtsberatung, wohl aber Streitschlichtung (Mediation) an. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma „Bau & Recht GmbH“ zu führen. Weiters hat es die Klägerin zur Veröffentlichung dieses Urteils in einer Steiermark-Ausgabe der Kleinen Zeitung ermächtigt. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 konnte auch der Gebrauch einer Firma oder eines Firmenbestandteils eine Angabe im Sinn dieser Bestimmung sein (RIS-Justiz RS0078717); sie war wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet war, den Verkehr über die Art des Unternehmens oder Betriebs in die Irre zu führen (4 Ob 135/89 = ÖBl 1990, 162 - S-Real-Service). Es ist nicht erkennbar, weshalb die UWG-Novelle 2007 insofern zu einer Änderung der Rechtslage geführt haben soll.
Die Auffassung der Vorinstanzen, der Durchschnittsverbraucher nehme aufgrund der Unternehmensbezeichnung an, dass die Erstbeklagte auch baurechtliche Rechtsberatung anbiete, ist jedenfalls vertretbar. Dass sich aus ihrem Internetauftritt möglicherweise die Unrichtigkeit dieser Annahme ergab, ist unerheblich. Denn zum einen betätigte sich die Erstbeklagte nicht nur im Internet, sondern nahm, wie das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt hat, zumindest seit September 2008 unter der beanstandeten Firma ganz allgemein „am Wirtschaftsleben teil“. Zum anderen ist die Relevanz der Irreführungseignung schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen (RIS-Justiz RS0078296; zum neuen Recht etwa 4 Ob 99/08z = ÖBl 2009, 71 [Mildner] - Fahrschulgruppe, sowie 4 Ob 163/08m = MR 2009, 52 - aonTV). Dabei konnte es im konkreten Fall durchaus dazu kommen, dass ein Rechtsberatung anstrebender Verbraucher statt dessen die von der Erstbeklagten angebotene Schlichtung von Baustreitigkeiten in Anspruch nahm.
Die in der Revision angesprochene „Liberalisierung“ des Firmenrechts (§ 18 UGB) änderte nach dem Willen des Gesetzgebers nichts an der Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts, dem die „Feinsteuerung“ bei der Beurteilung der Irreführungseignung überlassen bleiben sollte (EB zur RV des UGB, 1058 BlgNR 22. GP, zu § 18 UGB; Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 43).
2. Ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042967). Soweit die Beklagten ein Abgehen vom „Talionsprinzip“ (RIS-Justiz RS0079607) rügen, übersehen sie wieder die Feststellung des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte zumindest seit September 2008 unter der beanstandeten Firma am Wirtschaftsleben teilnahm. Die irreführende Angabe war daher nicht auf den Internetauftritt beschränkt.
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