OGH 4Ob97/94 (RS0026577)

OGH4Ob97/9419.9.1994

Rechtssatz

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.

Normen

ABGB §1301
UrhG §81
UWG §14 C

4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Veröff: SZ 67/151

4 Ob 57/95OGH11.07.1995

Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)

4 Ob 67/95OGH18.09.1995

nur: Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T2); Beisatz wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T4)

4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

nur: Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. (T5); Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T6)

4 Ob 173/00wOGH04.07.2000

Vgl auch

4 Ob 279/01kOGH29.01.2002

nur T5; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T7)

4 Ob 122/04aOGH18.08.2004
4 Ob 150/06xOGH28.09.2006

Auch; nur T5

4 Ob 50/07tOGH12.06.2007

nur T2; nur T5

9 ObA 113/07vOGH28.09.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T8)

4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Vgl; nur T2; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T9); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T10)

4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Auch; nur T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00097_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)