OGH 4Ob344/60; 4Ob312/61; 4Ob307/61; 4Ob314/68; 3Ob308/71 (RS0079765)

OGH4Ob344/60; 4Ob312/61; 4Ob307/61; 4Ob314/68; 3Ob308/7125.1.2024

Rechtssatz

Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.

Normen

UrhG §81
UWG §14 C1

4 Ob 344/60OGH03.11.1960

Veröff: JBl 1961,360

4 Ob 312/61OGH21.02.1961
4 Ob 307/61OGH21.02.1961

Veröff: ÖBl 1962,8

4 Ob 314/68OGH21.05.1968

Beisatz: Auch nach § 12 RabG. (T1) <br/>Veröff: JBl 1969,220 = ÖBl 1968,140

3 Ob 308/71OGH30.03.1971

Beisatz: Ob der Gehilfe unentgeltlich handelt, ist ohne Bedeutung. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1971,127

4 Ob 315/72OGH11.04.1972

Veröff: ÖBl 1972,92

4 Ob 340/72OGH03.10.1972

Veröff: ÖBl 1973,133

4 Ob 339/74OGH26.11.1974

Beisatz: Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1975,81

4 Ob 307/75OGH18.02.1975

Beis wie T3

4 Ob 324/76OGH27.04.1976

Beisatz: Machtgeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten des Stellvertreters; hier Masseverwalter "Konkursverkauf I". (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1976,97

4 Ob 321/76OGH25.05.1976

Beisatz: Masseverwalter Konkursverkauf III. (T5)

4 Ob 341/76OGH15.06.1976

Beisatz: Unternehmerberatung (T6)

4 Ob 352/76OGH21.09.1976

Beisatz: Zusammenarbeit Arzt-Optiker (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1977,35

4 Ob 391/76OGH30.11.1976

Beisatz: Fliesenparadies (T8)

4 Ob 356/77OGH12.07.1977

Beisatz: Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung. (T9)

4 Ob 411/79OGH29.01.1980

Veröff: ÖBl 1980,99

4 Ob 341/83OGH31.05.1983

Beisatz: Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe". (T10) <br/>Veröff: ÖBl 1983,144

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

Beisatz: Hier: Werbebüro (T11) <br/>Veröff: GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn, Archiv 10)

4 Ob 390/86OGH05.05.1987

Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter)

4 Ob 336/87OGH30.06.1987
4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Beisatz: Juristische Personen (hier: GmbH) können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T12) <br/>Veröff: Arb 10970

4 Ob 1029/90OGH28.09.1990

Beisatz: Dass aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen lässt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden. (T13)

4 Ob 71/90OGH18.09.1990

Beisatz: Juristische Personen - wie ein Verein nach dem VerG - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T14) <br/>Veröff: JBl 1991,784

4 Ob 83/90OGH18.09.1990

Beis wie T14

4 Ob 80/90OGH18.09.1990

Beis wie T14

4 Ob 1/91OGH12.02.1991

Beisatz: "Gehilfe" ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. (T15) <br/>Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330

4 Ob 19/91OGH28.05.1991

Beisatz: Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht und im Urheberrecht. (T16) <br/>Veröff: SZ 64/64 = ÖBl 1991,181 = ZfRV 1993,153

4 Ob 81/91OGH10.09.1991

Auch; Beis wie T12; Veröff: WBl 1992,29

1 Ob 28/91OGH20.11.1991

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. (T17) <br/>Veröff: JBl 1992,532 = MR 1992,156 (M Walter) = GRURInt 1992,930

4 Ob 120/93OGH12.10.1993

Beis wie T14; Beisatz: Das Organ der juristischen Person haftet für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T18)

4 Ob 54/94OGH10.05.1994

Beis wie T15

4 Ob 68/94OGH14.06.1994
4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T19) <br/>Veröff: SZ 67/151

4 Ob 130/94OGH08.11.1994

Beis wie T15

4 Ob 67/95OGH18.09.1995

Beisatz: Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T20)

4 Ob 79/95OGH05.12.1995

Auch; Beis wie T15

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Beis wie T20

4 Ob 42/97yOGH11.02.1997

Auch; Beisatz: Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T21)

4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

Beis wie T15, Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (T22)<br/>Beisatz: Der Gehilfe fördert den Täter nur dann bewusst, wenn er den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet. Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. Der Gehilfe kann sich daher zwar auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht berufen, nicht aber darauf, dass er die Rechtslage nicht gekannt hat und sich auch durch zumutbare Anstrengungen die notwendige Kenntnis nicht hätte verschaffen können. (T23)

4 Ob 169/99bOGH13.07.1999

Auch; Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T24)

4 Ob 243/99kOGH23.11.1999

Auch; Beis wie T12 nur: Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T25)

4 Ob 316/99wOGH18.01.2000

Auch; Beis wie T20; Beisatz: Es genügt nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. (T26)

4 Ob 68/00dOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T20; Beis wie T26

4 Ob 173/00wOGH04.07.2000

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T20

4 Ob 30/01tOGH13.02.2001

Auch

4 Ob 81/01tOGH24.04.2001

Auch; Beis wie T21

4 Ob 156/03zOGH21.10.2003

Beis wie T15; Beisatz: Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T27)

4 Ob 221/03hOGH16.12.2003

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen. (T28)

4 Ob 227/03sOGH10.02.2004
4 Ob 67/06sOGH20.06.2006

Beis wie T18; Beisatz: Hier: Haftung des „faktischen Geschäftsführers". (T29)

4 Ob 150/06xOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. (T30)

4 Ob 50/07tOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T30

9 ObA 113/07vOGH28.09.2007

Auch; Beis wie T21; Beisatz: Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein. (T31)

17 Ob 26/07hOGH13.11.2007

Beis wie T30

4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

Ähnlich; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T32)

4 Ob 83/08xOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T20 nur: Unmittelbarer Täter ("Störer") ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T33); Beis wie T30

4 Ob 107/08aOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (so bereits 4 Ob 243/99k). (T34)

3 Ob 121/08bOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Hier: Haftung als Mitveranstalter eines Gewinnspiels. (T35)

4 Ob 106/08dOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss. (T36)

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Vgl; Beis wie T30

4 Ob 34/09tOGH12.05.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T30; Beis wie T33; Veröff: SZ 2009/63

17 Ob 15/10wOGH17.11.2010

Auch; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Durch Vertragsunterfertigung als Geschäftsführer. (T37)

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Vgl auch

5 Ob 39/11pOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T36; Veröff: SZ 2012/14

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T31<br/>Beisatz: Anstiftung liegt vor, wen jemand einen anderen zur Begehung eines Lauterkeitsverstoßes bestimmt. (T38)<br/>Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T39)

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T25; Beis wie T36

4 Ob 97/16tOGH15.06.2016

Auch; Beis wie T30

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Beis wie T20; Beis wie T24

4 Ob 162/18dOGH25.09.2018

Beis wie T20; Beis wie T24

4 Ob 34/20hOGH30.03.2020

Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T34

4 Ob 89/20xOGH02.07.2020

Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24

4 Ob 20/23dOGH25.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Österreichische Zahnärztin als Erfüllungsgehilfin einer deutschen Zahnklinik. (T40)

Dokumentnummer

JJR_19601103_OGH0002_0040OB00344_6000000_003

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