BVwG L515 2197081-1

BVwGL515 2197081-112.7.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2197081.1.00

 

Spruch:

L515 2197078-1/8E

 

L515 2197083-1/4E

 

L515 2197081-1/8E

 

L515 2197076-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BESCHLUSS

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

 

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

 

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

 

"...

 

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

 

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung bei der PI ... am XXXX

gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

 

...

 

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

 

Wegen der angeborenen Krankheit (Zerebrale Dysplasie) meiner Tochter, die in Georgien nicht behandelbar ist, wurde uns von Bekannten unserer Bekannten erzählt, dass Österreich das Beste Land dafür ist. Wir haben deshalb am 19.10.2017 mit dem Flugzeug unser Land verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

 

...

 

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Obdachlosigkeit, weil wir wegen unserem Kind alles verkauft haben und meine Tochter wahrscheinlich erblindet.

 

...

 

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

 

...

 

F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit?

 

A: Ich leide an Hepatitis B. Ich musste in Georgien eine Blutabnahme wegen meines Kindes machen. Da wurde es mir dann in Georgien mitgeteilt, dass ich an Hepatitis B leide. Es war während der Geburt meines Kindes. Die Ärzte haben mein Kind während der Geburt fallen lassen. Mein Kind hatte alle Knochen gebrochen und musste reanimiert werden. Dann brauchte mein Kind Blut und deswegen musste ich mich testen lassen. Gott sei Dank habe ich das gemacht. Sonst wäre mein infiziertes Blut an mein Kind weiter gegeben. Das war vor 8 Jahren. Die Ärzte haben es Gott sei Dank früh erkannt. Ich bin aber nicht wegen meiner Krankheit hier. Ich bin nur wegen meines Kindes in Österreich.

 

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen?

 

A: Ich nehme momentan keine Medikamente. Ich bin in Untersuchung. Es muss alles noch genau festgestellt werden. Am 17.September 2018 muss ich zum Arzt. Ich habe alle Unterlagen mit. Befragt gebe ich an, dass mir die Ärzte in Georgien mir sagten, dass Hepatitis B nicht behandelt werden kann. Ich musste auch alles für meine Tochter machen. Das war im Vordergrund.

 

F: Sind Sie für Ihre Kinder Obsorge berechtigt?

 

A: Ja

 

...

 

A: Meine Tochter ist an der linken Seite gelähmt. Das ist wegen der Geburt. Sie ist gefallen. Mein Sohn ist gesund, er treibt Sport. Er ist das ältere Kind und gesund.

 

...

 

F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können?

 

A: Nein ich befinde mich in der Grundversorgung. Ich bekomme auch Nahrung und Kleidung vom Roten Kreuz.

 

F: Haben Sie Besitz? Ein Haus, Grundstück oder Ersparnisse?

 

A: Ich musste meine Wohnung verkaufen, wegen der Behandlung meiner Tochter. Es war alles so teuer. Ich habe mir Geld geborgt am Anfang. Ich habe mein Haus dieser Person, die mir das Geld borgte, überschrieben. Dann konnte ich aber das Geld nicht zurückzahlen, daher bekam diese Person dann mein Haus. Befragt gebe ich an, dass diese Person eine Frau ist und XXXX heißt. AW legt vor: Urkunde vom 05.06.2017

 

Dolmetscherin gibt an. Es ist eine Vereinbarung über den Verkauf eines Hauses in Tibilisi. Frau XXXX kaufte das Haus. Sie bezahlte 15.000 USD Dollar dafür. Die Wohnung hatte 24,71 m2 es war ein Zimmer mit Bad und Klo. Es handelte sich um ein 6 Stöckiges Haus.

 

...

 

F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.?

 

A: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs von 9-11 Uhr. Jeden Tag. Ab Morgen mache ich die zweite Stufe. Das wird dann am Abend sein von 18-20 Uhr. Ich bin in keinem Verein tätig da mein Kind Hilfe braucht. Ich muss sie überall begleiten. Ich besuche die Schule aber keine anderen Sachen.

 

...

 

F: Bisher haben Sie folgende Dokumente/Beweismittel in Vorlage gebracht: Personalausweis. Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?

 

AW legt vor (alle Kopien zum Akt)

 

* Überweisung Frauenheilkunde XXXX -Regelbeschwerden

 

* Überweisung XXXX Sehhilfe

 

* Überweisung XXXX Augenarzt

 

* Überweisung XXXX MRT

 

* Überweisung XXXX Physio

 

* Arztbrief XXXX 16.02.2018

 

* Ambulanzbefund XXXX 07.12.2017

 

* Ärztliches Attest (Georgien- deutsche Übersetzung) XXXX

 

* Arztbrief XXXX 17.01.2018

 

* Konsiliarbefund XXXX 02.02.2018

 

* Arztbrief XXXX 22.02.2018

 

* Überweisung XXXX an HNO- Schnarchen

 

* Überweisung XXXX Augenarzt

 

* Schulnachricht XXXX

 

* Schulbesuchsbestätigung XXXX

 

* Schulnachricht XXXX

 

* Schulbesuchsbestätigung XXXX

 

* Laburbefund und Arztbrief XXXX- Hepatitis B

 

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs XXXX

 

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs XXXX

 

...

 

F: Befindet sich Ihre Tochter XXXX in Therapie und nimmt diese Medikamente?

 

A: Sie befindet sich in Therapie. Sie nimmt keine Medikamente. Sie benötigt eine OP. In Georgien ist das medizinische System sehr schwach und kann das nicht leisten. Sie muss am Fuß operiert werden. Sie muss dann 6 Wochen lang fixiert werden. Es handelt sich um den linken Fuß. Dann sollte der Fuß richtig stehen. Es geschah wegen der schlechten Medizin in Georgien. Sie leidet wegen falscher med. Vorsorge.

 

F: Ist diese OP in Georgien verfügbar?

 

A: Nein nicht möglich

 

F: Woher wissen Sie dies?

 

A: Die Ärzte sagten dass immer zu mir und zu meiner Frau in Georgien.

 

F: Wie sieht ihre Therapie aus?

 

A: Physiotherapie. Dies bekommt sie bis zur OP. Am 20.04.2018 bekommt sie eine CT am Kopf.

 

F: Wie geht es Ihrer Tochter momentan?

 

A: Sie hat dieses Problem und auch ein Problem mit den Augen.

 

F: Gibt es eine gesundheitliche Verbesserung seit sie in Österreich ist?

 

A: Nein noch nicht. Bis zur OP kann nichts geändert werden. In Georgien gibt es das Jaschwili Centre in Tiflis. Mit der Finanzierung vom Staat können pro Jahr nur 2 Personen behandelt werden. Ich sollte die Behandlung bezahlen. Es gab nichts gratis. Mit der OP ist überhaupt fraglich ob diese machbar ist. Ich kam nach Österreich, weil ich weiß dass dieses Land sehr entwickelt ist. Die Medizin ist auch sehr entwickelt. Ich bitte um die OP meiner Tochter

 

F: Bedeutet dies Ihre Tochter hätte im Jaschwili Centre behandelt werden können, nur Sie hätten dafür bezahlen müssen?

 

A: So wie in Österreich gibt es dort nicht. Sie bekam aber in Georgien Massagen und Physiotherapie. Ich musste dafür auch bezahlen. Die OP ist aber nicht machbar.

 

F: Wenn diese OP nicht durchgeführt werden würde, was würde das genau bedeuten für Ihre Tochter?

 

AW steht auf und zeigt wie die Tochter gehen würde und gibt an: Ohne OP würde meine Tochter weiterhin hinken. Danach könnte sie aber auch ohne Hilfe gehen. Ohne OP wäre der Fuß nicht in der richtigen Stellung. Sie würde sonst fallen. Was könnte da alles passieren? Sie könnte auf einem Stein aufschlagen, ich möchte gar nicht daran denken!

 

F: Könnte Ihre Tochter mit anderen Hilfsmitteln alleine gehen?

 

A: Sie braucht keine Krücken um zu gehen. Mit einer Hand kann sie diese auch nicht halten. Es hätte keinen Sinn. Sie kann selbst gehen, aber sie benötigt Hilfe dafür. Wenn sie jemand hält kann sie gehen.

 

F: Ist die Krankheit Ihrer Tochter tödlich? Ist diese heilbar oder behandelbar?

 

A: Die Krankheit ist gefährlich. Wenn sie fallen würde, könnte sie auch sterben. Aber diese Krankheit ist nicht wie Krebs, dass man davon ursächlich stirbt. Sie ist einfach ein Hindernis für meine Tochter. Dr. XXXX sagte, die Krankheit ist behandelbar. Ich weiß nicht ob es heilbar ist. Vielleicht... Es könnte sein, dass meine Tochter nach der OP sich normal bewegt. Meine Tochter spricht und lernt ganz normal. Sie versteht alles. Sie leidet an einer körperlichen Behinderung. Es ist keine geistige Behinderung.

 

F: Ihre Tochter besucht in Österreich die Schule, erzählen Sie mir wer ihr dabei hilft?

 

A: Der Arzt hat einen Brief an die Schule geschrieben. Meine Frau oder ich bringen die Tochter zur Schule. Mit der Hilfe von Schulpersonal wird sie zB ins Klo begleitet. Sie bekommt ganz normal Unterricht. Nach der Schule gehen wir unsere Tochter auch abholen. Die Leute wissen wie sie mit meiner Tochter umgehen müssen.

 

F: Ist Sie auch in Georgien zur Schule gegangen?

 

A: Ja. Aber dort gibt es nicht so etwas wie hier. Dort gab es keine Begleitung wie hier, kein Personal das hilft. Meine Frau musste den halben Tag in der Schule bleiben. Meine Frau musste alles selbst erledigen und sich selbst um meine Tochter kümmern.

 

F: Ist abschätzbar, wie lange Sie noch in Behandlung sein werden?

 

A: Ich weiß es nicht. Dr. XXXX sagte, dass eine solche OP im Sommer oder im Herbst er durchführen könnte. Aber über Termin weiß ich noch nichts.

 

F: Welche Therapie ist in Zukunft vorgesehen?

 

A: Ich weiß nicht was. Aber Reha wahrscheinlich. ich weiß aber nicht genau wie.

 

F: Wie sah die Behandlung in Georgien aus. Wieviel mussten Sie für die Therapie bezahlen?

 

A: Für alle Behandlungen zusammen musste ich monatlich 800 Lari bezahlen. Sie bekam Massagen, Physiotherapie und Logotherapie.

 

F:Waren Sie krankenversichert?

 

A: Nein

 

F: Hat Ihre Tochter einen Behinderten Status in Georgien?

 

A: Ja. Sie bekam eine Behinderten Pension. Es waren monatlich 160 Lari

 

F: Wie sah die Unterstützung durch den georgischen Staat aus?

 

A: Für 2 Monate wurde immer ein Betrag überwiesen: 1600 Lari. Für 10 Monate musste ich dann selbst bezahlen. Sie bekam demnach im Jahr 1600 Lari und monatlich noch 160 Lari als Pension. Die 1600 Lari ist eine Hilfe für das Reha Zentrum. Die 1600 Lari bekamen wir 2 Jahre lang. Das war 2 Mal während den Wahlen. Die Regierung wollte damit die Stimmen von der Bevölkerung gewinnen. Es war in den Jahren der Wahlen.

 

F: Wann genau?

 

AW überlegt: Das habe ich mir nicht gemerkt.

 

F: Haben Sie um Unterstützung zB Sozialhilfe, Zuschüsse zu Operationen angesucht?

 

A: Ja habe ich einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Ich bekam eine Absage. Auch meine Frau, weil wir arbeitsfähig sind. Auch wäre es zu wenig für uns 4 Personen. Wir würden nur 120 Lari insgesamt bekommen.

 

...

 

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

 

A: Kein gutes Verhältnis. Meine Frau versteht sich nicht mit meiner Mutter. Zu meiner Schwester habe ich kein gutes Verhältnis.

 

F: Zu den Schwiegereltern?

 

A: Nicht so besonders. Der Vater meiner Frau hatte einen Schlaganfall und liegt im Bett.

 

F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)?

 

A: Ich habe zwei Tanten. Ich habe aber keinen Kontakt.

 

F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Georgien?

 

A: Ich habe in der Wohnung in Tiflis gewohnt. Dann als ich verkauft hatte, zogen wir kurz zu meinen Eltern. Ich wollte zwar nicht aber ich hatte keine Wahl. Ca. 4 Monate lebte ich bei meinen Eltern mit der ganzen Familie.

 

F: Besitzen Ihre Eltern ein Haus?

 

A: Sie haben ein eigenes Haus. Sie sind aber sehr arm. Meine Mutter hat auch psychische Probleme. Sie hat eine Tochter verloren. Nachdem hatte sie psychische Probleme und muss Arznei nehmen. Sie bekommt Pension. Dies reicht nur für die Arznei.

 

...

 

F: Haben Sie eine Schulausbildung?

 

A: Ich ging 9 Klassen zur Schule

 

F: Haben Sie eine Berufsausbildung?

 

A: Ja ich bin Schweißarbeiter. Ich machte Elektroairschweißen.

 

F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können?

 

A: Mit meinem Beruf. Ich arbeitete Privat. Ich habe auch am Markt alle Arbeiten. Ich kann alles reparieren. Ich kann auch Wände malen und sonst alles. Das war nur genug für Brot und einfaches essen und Behandlung meiner Tochter.

 

F: Wieviel verdienten Sie monatlich?

 

A: Wir hatten keine fixe Stelle. Manchmal hatte ich 2 oder 3 Monate keine Arbeit. Ich bekam am Tag ca. 15-20 Lari am Tag. Im Winter ist es immer schwieriger Arbeit zu bekommen.

 

F: Haben Sie Kontakt nach Georgien?

 

A: Nein, mit wem?

 

F: Haben Sie und Ihre Kinder unterschiedliche Fluchtgründe?

 

A: Meine Kinder, meine Frau und ich haben alle dieselben Gründe. Es geht um meine Tochter

 

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

 

A: Meine einzige Ursache ist wegen der Gesundheit meiner Tochter. Unser Land und unsere Medizin ist sehr schlecht entwickelt. Mein Land hat keine Möglichkeit zu helfen. Meine Tochter kann dort nicht operiert werden. Ihre Augen wurden dort schon einmal operiert. Das war auch nicht richtig. Auch das mit dem Fuß war alles nicht richtig. Die medizinische Vorsorge ist sehr schlecht. Ich bitte

Österreich: Die Hilfe die meine Tochter benötigt, bitte geben sie diese ihr. Meine Hoffnung ist, dass meine Tochter hier einen besseren Lebensstandard bekommt. Es ist hier meine letzte Hoffnung.

 

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

 

A: Ja

 

F: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten?

 

A: Nein das ist mein einziger Grund. Ich traue der Medizin meines Landes nicht. Mein Kind befindet sich mein Kind in Gefahr, da sie nicht richtig behandelt wird. Ich habe schon alles versucht und alles verkauft. Es hatte keinen Erfolg. Ich sitze schon auf der Straße. Ich habe nichts mehr. Der Verkauf war aber umsonst, da meine Tochter keine richtige Behandlung bekam.

 

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

A: Im Oktober 2017

 

Zusammenfassend: Sie sind nur in Österreich damit sich Ihre Tochter medizinischer Behandlung und Operationen unterziehen kann. Stimmt das?

 

AW nickt...: Ja und ich möchte aber auch gesund werden. Was ich jetzt weiß dass ich an Hepatitis B leide. Ich möchte auch gesund werden.

 

F: Würden Sie nach der OP wieder nach Georgien zurückkehren?

 

A: Was soll ich sagen? Ich bitte Sie in erster Linie, dass meine

Tochter operiert werden kann. Dann zum Zweiten: Ich möchte erklären und Österreich bitten: Ich sitze schon auf der Straße und habe nichts. Ich habe nichts wohin ich gehen kann. Ich kann aber sehr gut arbeiten. Ich kann alles arbeiten. Ich bin sehr gut in meiner Arbeit. Ich bin bereit alles zu machen. Ich würde auch freiwillig arbeiten und auch gratis, wenn gebraucht. Wenn ich beim Roten Kreuz Essen hole, dann haben die Leute dort mit mir gesprochen und sagte diesen was mein Beruf ist: Sie sagten wenn ich Deutsch lerne würden diese mir helfen eine Arbeit zu finden. Ich lerne Deutsch sehr gerne. Ich besuche die Kurse und wir bemühen uns auch gut Deutsch zu lernen. Meine Frau kann auch arbeiten. Sie ist gesund. Wenn meine Tochter in der Schule selbst bleiben kann, dann kann meine Frau auch arbeiten gehen. Wir wären mit jeder Arbeit sehr glücklich. Bitte geben Sie uns die Möglichkeit hier zu bleiben und zu arbeiten. Wir lernen schon Deutsch und wollen noch mehr lernen. Wir werden arbeiten und für alles selbst bezahlen.

 

...

 

F: Wer erzählte Ihnen von Österreich?

 

A: Als meine Frau unsere Tochter zum Reha Zentrum brachte, hat sie dort mit Leuten gesprochen. So wie es halt ist: Wenn man stundenlang im Krankenhaus mit anderen Eltern sitzt dann spricht man auch miteinander. Es wurde dann davon gesprochen dass in Österreich alles sehr gut funktioniert.

 

F: Was erwarteten Sie, welche Kosten für Behandlung auf Sie zukommen würden?

 

A: Solche Gedanken hatten wir nicht. Wir überlegten uns hier Asyl zu beantragen wegen der Behandlung.

 

F: War Ihnen bewusst, dass die medizinsche Behandlung für Asylwerber in Österreich kostenlos ist?

 

A. Ja das wusste ich. Ich wusste das Menschenrechte und Rechte von Kindern geschützt sind. Mir war klar, dass man im Asylverfahren medizinsche Hilfe kostenlos bekommt.

 

F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, am Tag der Ausreise Ihre Heimat zu verlassen?

 

A: Wir haben entschieden, weil wir von den Menschen das gehört haben das es in Österreich gut ist mit der Versorgung. Ich hatte dann schon alles verkauft. Mein Kind hatte keine gute Versorgung. Wir haben dann erfahren, dass wir kein Visum mehr brauchen, daher dachten wir dann: Ja wir fahren jetzt.

 

F: Haben Sie sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt um Hilfe zu bekommen?

 

A: Nein. Wir gingen immer zur Gemeinde und haben gebeten. Wir wurden immer zurückgeschickt, es wurde gesagt: wir melden uns falls es etwas gibt.

 

...

 

F: Stellen Sie sich vor, Sie stehe heute am Flughafen in Tiflis, wo würden Sie hingehen?

 

A: Ich habe nichts wohin ich kann. Wohin sollte ich gehen.

 

F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun?

 

A: Nein das hilft mir nicht. Die einzige Hilfe ist die medizinsche Versorgung meines Kindes. Was andere brauche ich nicht.

 

...

 

F: Wurde alles richtig protokolliert?

 

AW: Ich habe folgende Ergänzungen/Änderungen:

 

Seite 4: Ich bekomme auch Nahrung und Kleidung vom Roten Kreuz.

 

Ich bekomme Essen vom Roten Kreuz und Kleidung von der Caritas

 

Seite 5: Ab Morgen mache ich die zweite Stufe. Ich mache ab Morgen A1

 

Seite 6: A: Ich weiß nicht genau. Als wir schon den Flughafen verließen, sagte meine Frau wir müssen die Pässe wegschmeißen. Meine Frau hatte ein Essenspaket aus dem Flugzeug und hatte die Pässe da drinnen und hat diese dann alle zusammen in die Mülltonne geworfen. Ich hatte keine Ahnung was meine Frau vorhatte. Sie hat mir danach erst erzählt, dass Sie die Pässe im Essenspaket aus dem Flugzeug hatte und diese wegschmiss.

 

Seite 7: Wir haben schon den Termin für den Arztbesuch für die Augenoperation. Es sollte im Juni oder Juli sein. Das steht genau in den Unterlagen

 

Seite 8: Meine Tochter hat auch ein Problem mit der Hand.

 

Seite 11: Das war nur genug für Brot und einfaches essen und Behandlung meiner Tochter. Es war nicht genug für die Behandlung meiner Tochter, daher mussten wir die Wohnung verkaufen.

 

..."

 

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

 

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

 

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

 

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

 

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid betreffend bP4):

 

"...

 

Aufgrund der vorgelegten Arztbriefe (sowohl aus Georgien als auch aus Österreich) steht fest, dass Sie an spastischer Diplegie/Hemiparese links und den daraus resultierenden Folgeerkrankungen leiden. Sie wurden in Georgien dahingehend behandelt. Medizinische Einrichtungen sind in Georgien vorhanden. Eine Behandlung in Georgien ist möglich und ist Ihnen diese auch zugänglich.

 

Es geht aus den Arztbriefen hervor, dass Sie in Georgien behandelt wurden und die richtige Diagnose gestellt wurde. Das auch in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben Ihrer Eltern, welche angaben, dass Sie massiert wurden, Sie sowohl Physio- als auch Logotherapie bekamen und einen Behinderten Status in Georgien hatten. Ihre Eltern gaben an, dass Sie eine Behindertenpension monatlich ausbezahlt bekamen.

 

Aus Ihrem Gesundheitszustand kann keine schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung festgestellt werden, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und so einer Rückkehr entgegenstehen würde. Sie leiden an Sie leiden an spastischer Diplegie/Hemiparese links. Daraus resultiert ein neurogener Klumpfuß links, Skoliose und umschriebene kombinierte Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen. Ihre Krankheit ist nicht tödlich. Es handelt sich um eine körperliche Beeinträchtigung. Sie wurden in Georgien dahingehend behandelt und längerfristig medizinisch betreut. Sie nehmen keine Medikamente, bekommen jedoch Physio- als auch Logotherapie. Medizinische Einrichtungen sind in Georgien vorhanden. Eine Behandlung in Georgien ist möglich und ist Ihnen diese auch zugänglich

 

Es ist anzufügen, dass es sich beim vorgebrachten Eingriff nicht um einen Lebensnotwendigen Eingriff handelt. Es wird jedoch nicht verkannt, dass dieser Eingriff eine Erleichterung für Sie darstellen würde. Insofern Ihre Eltern angaben, dass Sie eine Operation zur Begradigung Ihres Klumpfußes nötig wäre und diese Eingriffe in Georgien nicht gemacht würden ist auf folgenden Auszug aus der Anfragebeantwortung GEORGIEN Neuropädiatrie, Kinderendokrinologie, Kinderorthopädie und Genetik vom 17.01.2018 zu verweisen:

 

Die ambulante Behandlung durch einen Endokrinologen sowie Dermatologen ist ebenso vorhanden wie durch einen Kinderchirurgen und einen pädiatrischen Lungenfacharzt. Einrichtungen der pädiatrischen Chirurgie sind verfügbar. Chirurgische Operationen von Kindern werden bis zu einer Summe von 15.000 Lari (ca. 4.880 Euro) zu 80% übernommen.

 

Und zur Verfügbarkeit von Chirurgischen Einrichtungen auch: (siehe:

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-gesundheitswesen-d.pdf Zugriff 30.04.2018)

 

Chirurgie Generell:

 

N. Kipshidze Central Clinical Hospital of Tbilisi State Medical University, 29 Vazha-

 

Pshavela Ave. Tbilisi

 

Academy O Gudushauri National Medical Centre, 18/20 Lubliana Str, Tbilisi

 

Orthopädische Chirurgie:

 

Acadademy O Gudushauri National Medical Centre, 18/20 Lubliana Str, Tbilisi

 

Clinical hospital of the tbilisi I. Javakhishvili State University, 60 Agmashenebeli Ave. Tbilisi

 

In Bezug auf eventuell notwendige Eingriffe und die Finanzierung dieser, kann auf die Anfragebeantwortung zur Zerebralen Lähmung verwiesen werden.

 

Auszug aus der Anfragebeantwortung:

 

Nach vorliegenden Informationen gelten zur obigen Frage unterschiedliche Kostenübernahmen durch das zuständige Ministerium. Die Regelung gemäß der Verordnung der georgischen Regierung No 36 vom 21.02.2013 sieht dazu entsprechende Unterstützungen und Kostenübernahme von chirurgischen Eingriffen im Rahmen des jeweils vorgegebenen Limits vor.

 

Es geht damit hervor, dass Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung, bei benötigten Eingriffen die Möglichkeit haben einen Antrag auf Kostenübernahme an die Regierung zu stellen.

 

Aus den Länderfeststellungen zu Georgien ist ersichtlich dass eine medizinische Behandlung in Georgien möglich ist. Auch steht aufgrund dieser fest, dass Ihnen die Behandlung auch zugänglich ist.

 

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

 

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

 

 

 

 

 

 

von der Krankheit (IOM 2016).

 

Zugang besonders für Rückkehrer:

 

 

 

 

Unterstützung

 

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

 

Kosten

 

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

 

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

 

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden (IOM 2016).

 

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert (PD 2015).

 

Sowohl ambulante als auch stationäre Betreuung ist gewährleistet. Alleine der Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Georgien eventuell schlechter wäre als in Österreich und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursacht ist, in Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, nicht ausschlaggebend. (siehe Rechtliche Beurteilung)

 

Ihnen steht es frei, das Sozialsystem in Georgien in Anspruch zu nehmen. Auch steht es Ihnen frei Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich in Georgien im Falle der Bedürftigkeit an eine karitative Organisation zu wenden. Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. (IOM 2016).

 

Gesetzliche Renten:

 

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

 

 

 

 

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

 

Sie verfügen über genügend familiäre Anbindungen an die Sie und Ihre Eltern sich bei Rückkehr wenden könnten. Auch könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. (AA 10.11.2016). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o.D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016).

 

..."

 

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats in Bezug auf bP1:

 

"

 

Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Klagenfurt am 18.04.2018 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie nur aufgrund der Gesundheit und medizinischer Behandlung Ihrer minderjährigen Tochter in Österreich wären. Sie hätten gehört, dass medizinische Behandlungen in Österreich für Asylwerber kostenlos wären. Sie würden keinerlei Verfolgung oder Bedrohung durch den Staat oder Dritte befürchten. Einzig alleine wegen medizinscher Behandlung Ihrer Tochter wären Sie in Österreich. Jedoch gaben Sie auch an, selbst in Österreich wieder gesund werden zu wollen, da Sie jetzt wissen würden, dass Sie an Hepatitis B leiden würden. Weder Sie noch Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder wären einer Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsland ausgesetzt. Sie werden weder verfolgt noch bedroht und hätten auch keine asylrelevanten Rückkehrbefürchtungen.

 

Sie brachten demnach keinerlei Verfolgungsgründe aufgrund der GFK vor. Sie befinden sich nur in Österreich, damit sich Ihre Tochter einer kostenlosen medizinischen Behandlung unterziehen kann. Sie nutzen die Möglichkeit einer Asylantragstellung um nicht selbst für Ihren Unterhalt und die medizinische Versorgung aufkommen zu müssen. Ihr Asylantrag war daher unbegründet, da Sie selbst dezidiert angaben, keinerlei Rückkehrbefürchtungen (weder für Sie selbst, noch für Ihre Familie) zu hegen.

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr in Bezug auf bP1:

 

Sie brachten im Verfahren keine glaubhaften Gefährdungspotenziale vor. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie den Großteil Ihres bisherigen Lebens überwiegend verbrachten, zugutekommt.

 

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Sie haben Berufserfahrung als Schweißer. Sie sind arbeitsfähig und gaben Sie glaubhaft an in vielen Sparten arbeiten zu können und auch bereit wären jedwede Arbeit zu verrichten. Sie konnten bisher für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

 

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

 

Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie, Ihre Verwandten und Freunde leben in Georgien. Sie haben vor Ihrer Ausreise zumindest für drei Monate bei Ihren Eltern im Haus gelebt. Sie gaben zwar an grundsätzlich kein so gutes Verhältnis zur Familie zu haben, jedoch spricht die Tatsache, dass Sie jedes Jahr zu Silvester bei Ihren Eltern waren und auch 3 Monate lang vor Ausreise bei diesen wohnen konnten dafür, dass Ihre Eltern Sie auch unterstützen, wenn nötig. Sie könnten auf die Unterstützung von Personen aus Ihrem Umfeld zurückgreifen, auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden.

 

Sie könnten Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o.D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

 

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

 

Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern zu Georgien geht das Bundesamt davon aus, dass auch Sie in der Lage sein werden, in Ihrer Heimat ein adäquates Leben führen zu können.

 

Aus Ihrem Gesundheitszustand kann keine schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung festgestellt werden, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und so einer Rückkehr entgegenstehen würde. Sie leiden an Hepatitis B. Dies wurde in Georgien vor 8 Jahren diagnostiziert. Sie nehmen dahingehend keine Medikamente und nahmen auch nie Medikamente. Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist eine Therapie Indikation momentan nicht gegeben. Sollte in Zukunft eine Therapie nötig sein, wird auf die Anfragebeantwortung vom 25.05.2009 zur Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis B in Georgien hingewiesen. Aus dieser folgt, dass eine Behandlung in Georgien möglich ist.

 

Bezüglich Ihres Vorbringens (Gesundheitszustand Ihrer Tochter) wird auf den zeitgleich erlassenen Bescheid Ihrer Tochter (XXXX) verwiesen. Aus diesem ist ersichtlich, dass Ihrer Tochter bei Rückkehr eine angemessene Behandlung offen steht und zugänglich ist.

 

Ihnen steht es frei, das Sozialsystem in Georgien in Anspruch zu nehmen. Auch steht es Ihnen frei Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich in Georgien im Falle der Bedürftigkeit an eine karitative Organisation zu wenden. Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. (IOM 2016).

 

Wie bereits erwähnt, verfügen Sie über genügend familiäre Anbindungen an die Sie sich bei Rückkehr wenden könnten. Auch könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie reisten, gemeinsam mit Ihrer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie sind nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

 

Ihre Verfahren werden zeitgleich im Sinne eines Familienverfahrens entschieden.

 

Aus Ihrer Kernfamilie befinden sich folgende Personen in Österreich:

 

XXXX (Ehepartner)

 

XXXX

 

XXXX (Sohn)

 

XXXX (Tochter)

 

Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit sechs Monaten in Österreich befinden. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.

 

Aufgrund Ihrer mangelnden Deutschkenntnisse wurde zur Befragung ein Dolmetscher benötigt. Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

 

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt.

 

Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise.

 

In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist.

 

Betreffend die Feststellungen zu den Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:

 

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und glaubhaft. Die Asylverfahren Ihrer Kernfamilie werden zeitgleich abgeschlossen.

 

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

 

Seit 01.07.2009 Georgien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als "sicherer Herkunftsstaat".

 

..."

 

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

 

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

 

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

 

Politische Lage [...]; Sicherheitslage [...]; Regionale Problemzone:

Südossetien [...]; Rechtsschutz / Justizwesen [...];

Sicherheitsbehörden [...]; Folter und unmenschliche Behandlung [...]; Korruption [...]; NGOs und Menschrechtsaktivisten [...];

Ombudsmann [...]; Allgemeine Menschenrechtslage [...]; Meinungs- und Pressefreiheit [...]; Haftbedingungen [...]; Todesstrafe [...];

Religionsfreiheit [...]; Religiöse Gruppen [...]; Relevante Bevölkerungsgruppen (Frauen, Kinder) [...]; Bewegungsfreiheit [...]

 

Grundversorgung und Wirtschaft

 

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

 

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

 

Quellen:

 

• ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf , Zugriff 15.3.2017

 

• EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf , Zugriff 8.3.2017

 

Sozialbeihilfen

 

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

 

Gesetzliche Renten:

 

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

 

 

 

 

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

 

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

 

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

 

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

 

Quellen:

 

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

 

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

 

• SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35 , Zugriff 16.3.2017

 

• SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375 , Zugriff 16.3.2017

 

Medizinische Versorgung

 

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

 

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

 

 

 

 

 

 

von der Krankheit (IOM 2016).

 

Zugang besonders für Rückkehrer:

 

 

 

 

Unterstützung

 

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

 

Kosten

 

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

 

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

 

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

 

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

 

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

 

Quellen:

 

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

 

• IOM - International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

 

• JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/ , Zugriff 16.3.2017

 

• PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf , Zugriff 16.3.2017

 

Rückkehr

 

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

 

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

 

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

 

Quellen:

 

• AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

 

• EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf , Zugriff 16.3.2017

 

• MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769 , Zugriff 16.3.2017

 

• SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016):

Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center,

http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1 , Zugriff 16.3.2017

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

 

Herkunftsstaat: Georgien

 

Thema: RF_MEV_chronische Hepatitis B, Hepatitis D, Leberzirrhose

 

Vom Antragsteller wurden ärztliche Bestätigungen über das bestehen einer chronischen Hepatitis B sowie einer Delta-Superinfektion (Hepatitis D) mit beginnender Leberzirrhose mit hoher Viruslast vorgelegt.

 

Es werden daher eine antiretrovirale Behandlung mit dem Medikament Viread und eine Interferon-Therapie mit dem Medikament Pegasys (PegIFN-Therapie) durchgeführt.

 

1. Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben?

 

Antwort von IOM per E-Mail vom 25. Mai 2009

 

In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich.

 

...

 

2. Sind die o.a. Medikamente - oder diesen gleichwertig Medikamente in Georgien verfügbar? Falls nein, auf welche Art und Weise werden die angeführten Krankheiten in Georgien behandelt?

 

Antwort von IOM per E-Mail vom 25. Mai 2009

 

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl in diesem Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave.

 

...

 

3. Wer trägt die Kosten derartiger Therapien und/oder sonstiger Behandlungsmöglichkeiten? Existieren dafür staatliche Unterstützungsprogramme oder Möglichkeiten, z.B. über NGO¿s oder spezielle Fonds finanzielle Unterstützung zu erhalten? (z.B. für bedürftige Personen)

 

Antwort von IOM per E-Mail vom 25. Mai 2009

 

Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

 

...

 

Auszug aus entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der bB:

 

...

 

1. Gibt es in Georgien eine Möglichkeit die zerebrale Lähmung des minderjährigen Asylwerbers zu lindern bzw. zu heilen?

 

2. Die Eltern des minderjährigen Asylwerbers gaben an, Behandlungen bereits in der Iaschwili Klinik und in der Schawania Klinik in Tiflis sowie in der Klinik in Telavi durchgeführt zu haben. - Besteht die Möglichkeit sich in diesen Kliniken über Behandlungsmöglichkeiten die Krankheit betreffend zu informieren?

 

...

 

Zusammenfassung:

 

Sämtliche Therapien sind sowohl in Tiflis als auch in Telavi verfügbar. Dazu gehören: Logotherapie, Ergotherapie, Behandlungen infolge orthopädischer Eingriffe, Betreuung durch einen Kinderpsychiater oder Kinderpsychologen, Physiotherapie, die Behandlung durch einen Neurologen und die 24-Stunden-Betreuung für Körperbehinderte. EEG-Untersuchungen sind ebenfalls vorhanden. Lediglich die Sprachtherapie (Logopädie) durch einen Psychologen ist in Telavi nur teilweise verfügbar.

 

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Originalbericht von MedCOI!

 

Einzelquellen:

 

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI werden als

Anlage übermittelt:

 

* Local Doctor via MedCOI (23.9.2017): BMA-10143, Zugriff 27.9.2017

 

...

 

1. Laut Anfragebeantwortung vom 27.09.2017 (zerebrale Lähmung) sind sämtliche Behandlungen für diese Erkrankung für minderjährige Personen erhältlich. Sind selbe Behandlungen auch für bereits volljährige Personen verfügbar?

 

...

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales betr. der Virusenzephalitis mit einer daraus resultierenden Tetraplegie an:

 

Nach vorliegenden Informationen des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, können die in der Frage angeführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden. Als mögliche Behandlungskliniken gelten u.a:

 

* Kinderkrankenhaus von M.IASHVILI, link:

https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/m-iashvilis-saxelobis-bavshvta-centraluri-saavadmyofo.page

 

* Traumatologisches Hospital der Körperschaft EVEX, link:

https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/traumatology-hospital.page

 

* Klinik von David TATISHVILI, link:

https://mapsme.de/catalog/health/amenity-clinic/david-tatishvili-medical-center-4611686023049100700/

 

Es wurde weiters mitgeteilt, dass eine solche Behandlung (Virusenephalitis mit einer daraus Tetraplegie) in einem sogenannten "Infektionskrankenhaus" durchgeführt werden sollte. Eine Behandlung kann grundsätzlich auch in jeder anderen Klinik begonnen, sollte dann aber in einem Infektionskrankenhaus fortgesetzt werden.

 

Je nach Virus werden unterschiedliche Medikamente angewendet, die mehrheitlich in Georgien registriert sind und somit zur Behandlung verwendet werden dürfen.

 

* Herpesviren 1,2: Acelovir

 

* AIDS: Antiretrovirusbehandlung

 

* JC-Virus: Reversion der Immunsupression

 

* Die nachfolgenden Erkrankungen sind laut Auskunft in Georgien eher selten / praktisch nicht vorhanden und werden nachstehend behandelt, angeführt als "andere bekannte Viruserkrankungen und Behandlungen":

Grippe-Oseltamivir; Herpes-Virus 6 - Ganciklovir; Herpes Virus B - Valganciklovir, Forkarnet; Saint Louis Enzephalitis - Interferon 2 alpha; Enzephalitis von Masern - Ribavirin

 

Der VB des BM.I gibt betreffend der mentalen Retardierung und neurogenen Skoliose an:

 

Nach vorliegenden Informationen wird in Georgien die neurogene Skoliose entweder durch Operation (wenn der Grad der Skoliose "hoch" ist), oder falls keine Operation notwendig ist, durch Rehabilitationszugang behandelt. Als mögliche Behandlungskliniken gelten:

 

* Klinik Inova in Tiflis, link: http://innovamedical.ge/

 

* Rehab-Zentrum Sanni in Tiflis, link: http://www.sanni.ge/en.html

 

Was die mentale Retardation betrifft sind spezielle Kliniken, oder Rehabilitationszentren für Erwachsene nicht bekannt, in Georgien existieren dafür aber Pflegehäuser und Heime.

 

Der VB des BM.i gibt betreffend der operativen Regelung einer Hüftluxation an:

 

Nach vorliegenden Informationen sind Operationen von Hüftluxationen in Georgien sowohl im Kindesalter (angeboren) als auch bei Erwachsenen, durchführbar. Als mögliche Behandlungskliniken für Kinder gelten:

 

* Nat. Med. Zentrum O. Gudushauri, link:

http://www.istc.int/en/institute/8409

 

* Kinderkrankenhaus von M.IASHVILI, link:

https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/m-iashvilis-saxelobis-bavshvta-centraluri-saavadmyofo.page

 

* Traumatologisches Hospital der Körperschaft EVEX, link:

https://evex.ge/en/evex-network/referral-hospitals/traumatology-hospital.page

 

* Klinik von David TATISHVILI, link:

https://mapsme.de/catalog/health/amenity-clinic/david-tatishvili-medical-center-4611686023049100700/

 

Als mögliche Behandlungskliniken für Erwachsene gelten:

 

* New Hospitals GmbH, link:

http://www.newhospitals.ge/menu_id/8/lang/2

 

* Zentrale Universitätsklinik von N. Kipshidze -

Republikkrankenhaus, link:

https://www.yell.ge/company.php?lan=eng&id=70581

 

* TSMU Erste Universitätsklinik, link:

https://tsmu.edu/tsmu2/tsmuuni/index.php?p=saukl&n=17&id=cli

 

* Mediclubgeorgia, link: http://mcg.ge/

 

Universitätsklinik Medizinische Technologie, link:

http://www.istc.int/en/institute/10241

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

 

2. Werden die Kosten für die Behandlungen vom Staat übernommen?

 

...

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an:

 

Nach vorliegenden Informationen gelten zur obigen Frage unterschiedliche Kostenübernahmen durch das zuständige Ministerium. Die Regelung gemäß der Verordnung der georgischen Regierung No 36 vom 21.02.2013 sieht dazu entsprechende Unterstützungen und Kostenübernahme von chirurgischen Eingriffen im Rahmen des jeweils vorgegebenen Limits vor.

 

Im Zusammenhang mit der Finanzierung von Behandlungen von Infektionskrankheiten, die durch den Anhang 1.7 dieser Verordnung geregelt sind, ist vorgesehen, dass durch das Ministerium 80% der tatsächlichen Behandlungskosten gedeckt sind, 20% müssen vom Betroffenen bezahlt werden. Bei Rentnern wird durch das Ministerium ein 90%-iger Kostenersatz gewährt und der Patient muss 10% übernehmen.

 

Weitere Kosten, die durch Behandlungen enstehen, die nicht automatisch in Verordnungen abgedeckt sind, können die Betroffenen mittels eines Antrags bei einer dafür vorgesehenen Kommission einbringen. Sämtliche Unterlagen, die die Krankheit belegen, oder Behandlungsmethode und Medikamente, sowie medizinische Behelfe beschreiben, sind diesem Antrag beizulegen. Die Kommission urteilt anhand dieser Unterlagen darüber, ob eine zusätzliche Finanzierung bzw. Begleichung von entstandenen / entstehenden medizinischen Behandlungskosten garantiert werden kann, und falls ja, in welchem Ausmaß.

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

 

3. Werden Behindertenpensionen in Georgien vom Staat ausbezahlt? Welche Personen sind berechtigt, eine solche zu erhalten?

 

...

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an:

 

Nach vorliegenden Informationen ist eine staatliche Unterstützung für Behinderte durch Verordnung der georgischen Regierung vom 23.07.2012, No: 279, geregelt. Dabei wird nachstehend unterschieden und entsprechend finanziell unterstützt:

 

* Kindern mit Behindertenstatus (unter 18 Jahren) steht eine monatliche Entschädigung von 180,00 GEL zu;

 

* Personen mit dem Status - "schwerstbehindert" steht eine monatliche Entschädigung von 180,00 GEL zu;

 

* Personen mit dem Status - "behindert" steht eine monatliche Entschädigung von 100,00 GEL zu;

 

* Personen die seit Kindheit eine "leichte Behinderung" haben, steht eine monatliche Entschädigung von 100,00 GEL zu;

 

Bezüglich der Feststellung und Beurteilung des Status einer solchen Einschränkung wird mitgeteilt, dass dies nicht durch das Ministerium, sondern durch eine entsprechende Klinik beurteilt werden muss. Gemäß der Verordnung No 1/N vom 13.01.2003 exisitiert auch eine Liste von Krankheiten bzw. Behinderungen anhand derer der jeweiligen Person ein solcher Status gewährt wird. Dabei wird auch auf befristete oder unbefristete Einstufung verwiesen.

 

Für Kinder legt die Verordnung No 62/N, Artikel 14-16, vom 21.03.2003 fest, welche Erkrankungen bzw. Behinderungen zu einer solchen Einstufung führen und wie lange diese Einstufung Gültigkeit hat.

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

 

4. Werden die Kosten für einen Rollstuhl vom Staat übernommen?

 

...

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt in Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dazu an:

 

Für diesen Bereich werden anhand des jährlich festzulegenden staatlichen Unterstützungsprogramms für Rehabilitation und Kindesobsorge entsprechende Budgetmittel festgesetzt. Für das Jahr 2018 wurden durch Verordnung der georgischen Regierung vom 29.12.2017, No 601, die Ausgabe und Bezahlung von ca 583 mechanischen und 120 elektrischen Rollstühlen beschlossen. Dabei wurde auch festgesetzt, dass für einen mechanischen Rollstuhl ein Gutschein in der Höhe von maximal 560,00 GEL und für einen elektrischen Rollstuhl dieser Gutschein maximal 3580,00 GEL vorgesehen sind.

 

Unabhängig davon werden 100% der entstehenden Kosten für den Ankauf eines mechanischen Rollstuhls ersetzt wenn nachstehende Kriterien erfüllt werden:

 

* Kinder mit Behindertenstatus

 

* Personen die in speziellen Tages-/Nachtanstalten untergebracht sind und finanziell zu 100% vom Staat unterstützt werden

 

* Veteranen, die nach Artikel 11 und 12 des entsprechenden Gesetzes als Kriegsveteranen angesehen sind

 

* Personen die sich zur Verbüßung einer Haftstrafe in Haftanstalten befinden

 

* Registrierte Mitglieder von Familien, die als "Sozialfälle" gelten und keinen Sozialschutz haben, wenn deren Rating in den dafür vorgesehenen Datenbanken zum Zeitpunkt der Entscheidung den Wert 100.000 nicht überschreitet

 

Allen anderen Personen die einen mechanischen Rollstuhl benötigen, wird grundsätzlich ein Kostenersatz von 80% des oben angeführten Maximalbetrags von 560,00 GEL gewährt.

 

Bei Benötigung eines elektrischen Rollstuhls werden den Betroffenen aufgrund der Höhe der Kosten immer 100% des oben erwähnten Maximalbetrags von 3580,00 GEL gewährt.

 

Eine Antragstellung der entsprechend bedürftigen Person ist ebenso wie eine Bewilligung durch die zuständige Kommission unabdingbare Voraussetzung für die oben angeführten Unterstützungen.

 

Als Zusatzinformation wurde vom Ministerium noch mitgeteilt, dass im Zeitraum 2016 - 2017 im Rahmen des erwähnten Förderprogramms insgesamt 1151 mechanische und 170 elektrische Rollstühle an bedürftige Personen / Kinder bewilligt und gefördert wurden.

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (28.2.2018): Übermittlung der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

 

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

 

Hinsichtlich des von der bB erlassenen Einreiseverbotes wurde auf deren Mittellosigkeit Bezug genommen und u.a. ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur wegen der kostenlosen medizinischen Behandlung von bP4 gestellt worden sei.

 

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde unter Vorlage einer Neuropädiatrischen Bestätigung des XXXX vom 16.05.2018 und nach Wiedergabe des Sachverhaltes ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen hinsichtlich Art 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG-Kinderrechte getroffen. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

 

I. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

 

Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

 

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 und bP4 ist durch deren Eltern gesichert.

 

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

 

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit gut neun Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben bP1 und bP2 im Jänner 2018 einen Deutschkurs besucht. bP3 hat die Volksschule Klasse 3b vom 18.01.2018 bis 06.07.2018 besucht. bP4 hat die Volksschule Klasse 2b im selben Zeitraum wie bP3 besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

 

bP1 leidet an einer chronischen Hepatitis B-Infektion - ED ca. 2010 inaktiver Trägerstatus.

 

bP4 leidet an einer spastischen Diplegie links, Skoliose, Zustand nach Strabismus Operation mit 5 Jahren. In Österreich ist nunmehr zur bereits geplanten Schuhzurichtung eine Unterlagerungsschiene links mit Kuboidstütze, Pronationsleiste und Klumpfußkorrektur notwendig; Planen eines Sehnentransfers mittels Tib. posterior Splitttransfer sowie Tib. anterior Transfer in S. Nach der OP 6 Wochen Unterschenkelgips. Eine funktionelle handgelenksstabilisierende Orthese wurde verordnet.

 

Die Identität der bP steht fest.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

 

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Die bP sind aufgrund der Erkrankung von bP4 ausgereist und es kann nicht festgestellt werden, dass sie in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bzw. existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären. Dies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welchen zu entnehmen ist, dass medizinische Einrichtungen vorhanden sind und die bP darüber hinaus über familiäre sowie soziale Bindungen in Georgien verfügt.

 

II.1.4.1. Exkurs 1: Hepatitis B

 

Chronische Hepatitis B + C

 

Der Begriff Hepatitis bedeutet Leberentzündung. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei einer Leberentzündung um eine Viruserkrankung (Virushepatitis).

 

Hepatitis B

 

Eine Hepatitis-Ansteckung mit dem Virus-Typ B erfolgt über alle Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma, Tränen, Speichel, Gehirnflüssigkeit (Liquor), Urin, Magensaft und Muttermilch. Das Risiko, sich bei einer Nadelstichverletzung mit dem Virus anzustecken, liegt bei 30 Prozent. Bereits eine geringe Menge an Blut reicht aus für eine Virus-Übertragung.

 

Chronische Hepatitis

 

Eine chronische Hepatitis resultiert aus einer Infektion mit Hepatitis B, C und D. Auch eine durch Medikamente (beispielsweise bestimmte Wirkstoffe gegen Tuberkulose) oder Alkohol verursachte Leberentzündung neigt zu einem chronischen Verlauf

 

Je nach Ursache der Leberentzündung gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Wenn Alkohol oder Medikamente die Leberentzündung hervorgerufen haben, darf keine weitere Aufnahme der Stoffe erfolgen. Ist die Leberfunktionsstörung sehr schwerwiegend, muss eine Hepatitis teilweise sogar auf der Intensivstation behandelt werden.

 

Komplikationen einer chronischen Hepatitis sind die Leberzirrhose und der Leberkrebs (Leberzellkarzinom = hepatozelluläres Karzinom):

 

Bei einer Leberzirrhose wird das Lebergewebe durch funktionsloses Narbengewebe ersetzt. Im frühen Stadium kann sich die Leber mitunter teilweise regenerieren. Später ist die Leber dauerhaft geschädigt. Das Risiko für eine Leberzirrhose ist vor allem bei Alkoholmissbrauch und Hepatitis C im chronischen Verlauf erhöht. Bei einer Kombination beider Faktoren ist das Risiko besonders hoch.

 

Eine chronische Hepatitis ist in 50 Prozent der Fälle für Leberkrebs verantwortlich. Eine Hepatitis-B-Infektion besitzt die stärkste Tendenz, einen Leberkrebs zu entwickeln. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist somit auch ein potentieller Schutz gegen Leberkrebs.

 

Medikamente

 

Fast die Hälfte der Leberentzündung müssen medikamentös therapiert werden. Die Hepatitiden C und B werden mit verschiedenen Wirkstoffen behandelt.

 

Bei einer Hepatitis B therapiert man mit Lamivudin, Tenofovir oder Interferon. Bei einer Hepatitis C wurde meist Interferon-alpha (PEG-IFN) in Kombination mit Ribavirin eingesetzt. Seit neusten gibt es aber Medikamente auf dem Markt, die das nebenwirkungsreiche Interferon in vielen Fällen ersetzen und die Therapiedauer verkürzen können. Hierzu zählen sogenannte Protease-Inhibitoren und NS5-Inhibitoren.

 

Protease-Inhibitoren sind Enzyme, die verhindern, dass die Viren sich korrekt vermehren können. Wirkstoffe sind Simeprevir und Paritaprevir. Die NS5-Inhibitoren greifen ebenfalls in den Vermehrungszyklus von Viren ein. Hierzu zählen Ledipasvir, Dasabuvir und Sofosbuvir. Die Medikamente werden meist in Kombinationen über mehrere Monate gegeben.

 

Eine Leberentzündung, die sich durch autoimmune Prozesse entwickelt hat, wird mit Medikamenten behandelt, die das Immunsystem hemmen. Hierzu zählen Kortison und Azathioprin.

 

Lebertransplantation

 

Wenn die Leberfunktion stark eingeschränkt und nicht mehr heilbar ist, muss manchmal eine Lebertransplantation durchgeführt werden. Besonders Leberentzündungen, die durch eine Infektion hervorgerufen wurden, können schnell zu einem vollständigen Funktionsausfall der Leber führen.

 

(Quelle: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/ )

 

II.1.4.2. Exkurs 2: Spastische Diplegie:

 

Eine mildere Form des Geburtsschadens ist die spastische Diplegie. Bei dieser Körperbehinderung sind vor allen Dingen die Beine gelähmt. Auch hier kommt es zu ungleichmäßigen Muskelzügen, so dass ein Spitzfuß, Kontrakturen der Kniegelenke und Hüftgelenke entstehen können. Auch bei der spastischen Diplegie kann es zur Hüftluxation kommen, die eine Operation im Sinne einer Rekonstruktion der Hüftgelenke nötig macht. Die Skoliose tritt nicht so häufig auf wie bei der spastischen Tetraplegie. Grobmotorische und feinmotorische Störungen im Bereich der Arme und Hände sind bei der spastischen Diplegie im Vergleich zur spastischen Tetraplegie wesentlich milder ausgeprägt. Meist sind die geistigen Fähigkeiten bei der spastischen Diplegie gar nicht eingeschränkt. Die meisten Kinder mit spastischer Diplegie erlernen das Laufen.

 

 

http://www.amm-rheintalklinik.de/amm06/DE/Erkrankungen/TetraDipleHemiplegie.php

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

 

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

 

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

 

Nachvollziehbar hielt die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen der bP dahingehend zu folgen war, dass sie mit den georgischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme hatten und vielmehr aufgrund der Krankheit von bP4 ausgereist sind. Tatsächlich sind den aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Georgien resultierenden Einschränkungen sämtliche in Georgien lebende Bewohner ausgesetzt und können solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden.

 

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen hinsichtlich der Krankheit von bP1 und bP4 glaubhaft ist.

 

Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass sowohl die Krankheit von bP1 als auch von bP4 in Georgien behandelbar ist und dass auch der Zugang zur Behandlung gewährleistet ist. Die belangte Behörde hat auch weiters richtig festgestellt, dass die bP über genügend familiäre Anbindungen in Georgien verfügen, an die sie sich bei der Rückkehr wenden können.

 

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

 

Im Lichte der im Vorabsatz angeführten Überlegungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelte. Weitergehende Ermittlungen würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.

 

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich der Krankheiten von bP4 einzuholen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

 

Im gegenständlichen Fall wurde mit der Beschwerde eine neuropädische Bestätigung des LKH XXXX vom 16.05.2018 vorgelegt, in welcher sowohl die Diagnosen als auch das künftige Procedere ausführlich beschrieben wird und wird im Beweisantrag nicht dargestellt, welche Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP4 noch offen sind. Der Beweisantrag enthält daher kein taugliches Beweisthema. Das ho. Gericht ist weiters nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

 

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

 

Sofern die Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu einer Behandlung im Heimatland beschäftigt hat und sich auch nicht mit den Konsequenzen einer Nicht-Behandlung auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten, dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid betreffend bP4 beweiswürdigend ausgeführt, dass die Krankheit der bP nicht tödlich sei, sondern es sich um eine körperliche Beeinträchtigung handelt, wegen der die bP bereits in behandelt wurde. Die belangte Behörde hat ebenfalls festgestellt, dass medizinische Einrichtungen in Georgien vorhanden sind und dass diese der bP4 auch zugänglich sind. Auch ist die Behandlung für die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit leistbar, zumal das Sozialsystem in Georgien finanzielle Zuschüsse, wie eine Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakte umfasst. Die belangte Behörde hat auch richtigerweise auf internationale Organisationen hingewiesen, welche ebenfalls Unterstützung anbieten. Auch haben die bP in Georgien Verwandte die sie unterstützen können. Ebenso kann es für einen georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen werden, dass Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden können und um Kostenersatz ersucht werden kann. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden.

 

Darüber hinaus ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

Soweit die Beschwerde ausführt, dass bP4 in der Schule schlecht behandelt wurde und dies aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Mehrfachbehinderten bzw. deren Familienmitgliedern eine asylrelevante Verfolgung darstelle, ist festzuhalten, dass der Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass Behinderte in Georgien systematisch diskriminiert werden. Weiters ist festzuhalten, dass derartiges vor der bB nie vorgebracht wurde und das entsprechende Beschwerdevorbringen -abgesehen vom Umstand, dass es sich um eine nicht glaubhafte Vorbringenssteigerung handelt, dem Neuerungsverbot unterliegt.

 

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, ist aufgrund der getroffenen Ausführungen festzustellen, dass sich das BVwG dieser Ansicht nicht anschließen kann und davon ausgeht, dass das Bundesamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVwG ausgeführt wird, dass die Abschiebung eines Kranken mangels einer Nierentransplantation und die damit einhergehenden Kosten für die dadurch notwendige Medikation eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt, ist zu entgegnen, dass es sich um ein völlig anderes Krankheitsbild handelt und daher die in diesem Erkenntnis beschriebenen Umstände auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

 

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

 

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

 

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

 

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

 

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

 

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

 

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

 

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

 

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

 

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

 

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

 

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

 

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

 

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

 

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

 

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

 

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

 

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

 

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

 

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

 

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

 

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

 

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

 

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

 

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

 

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) ...

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

..."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Die bP beruft sich im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf sich aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Georgien ergebende Umstände. Diese können jedoch nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

 

Im gegenständlichen Fall brachten die bP keine Verfolgung vor und ergab sich derartiges auch nicht aus den amtswegigen Ermittlungen. Die bP sind wegen der Krankheit und den dadurch entstandenen Kosten von bP4 ausgereist.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten, jedoch nicht als glaubhaft erachteten Diskriminierungen von bP4 in der Schule aufgrund ihrer Behinderung auch bei deren hypothetischer Annahme nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

 

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2.-...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

..."

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

...

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide und arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

 

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

 

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

 

Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 und bP4 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

 

Zu bP1 wird festgestellt, dass dieser auf Grund normaler Transaminasen und einer niedrigen Viruslast und auch einem nicht vorhandenen Habe-Antigen keiner Therapie bedarf.

 

Zu bP4 wird festgestellt, dass diese an Gesundheitsschädigungen leidet, welche weder in Österreich, noch in Georgien reparabel sind. Im Hinblick auf die Existenz entsprechender Therapiemöglichkeiten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, welcher sich das BVwG anschließt. Soweit sich die Beschwerde zur Behandlungsbedürftigkeit in Österreich äußert und ausführt, dass sich der Zustand von bP4 seit ihrer Behandlung in Österreich gebessert hat, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Aus juristischer Sicht hat die bP4 jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Im Übrigen ist anzumerken, das bP4 in Österreich mit einer Schuhzurichtung, einer Unterlagerungsschiene links mit Kuboidstütze, pronationsleiste und Klumfußkorrektur sowie einer funktionellen handgelenksstabilisierenden Orthese versorgt wird und sie diese Hilfsmittel auch in Georgien verwenden kann.

 

In Bezug auf den Klumpfuß bei bP4 ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu verweisen, wonach solche Operationen auch in Georgien durchgeführt werden. In Bezug auf die Kosten und deren Tragung wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

 

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser der Beschwerde insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes bzw. zu einer Minderung der Lebensqualität der bP führen kann, bzw. eine Wiederherstellung der physischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.

 

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

 

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP1 noch der bP4 keine akut existenz- bzw. lebensbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

 

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP4 vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP4 beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

 

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

 

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

 

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

2. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. - 5. ...

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) ..."

 

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) -(4) ...

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) - (6) ..."

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

 

"§ 52. (1) ...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 4. ...

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3)- (11)..."

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1)...

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) - (5).

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

 

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

 

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

 

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

 

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum (neun Monate) in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

 

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1;

Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029;

vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

 

 

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

 

 

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet -nämlich unverzüglich- zu verlassen.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Im gegenständlichen Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles in Bezug auf bP3 und bP4 unzulässig, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern der bP3 und bP4 georgische Staatsbürger. Die Eltern sind gemeinsam mit der bP3 und bP4 seit dem Ablauf der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist in Österreich rechtswidrig aufhältig. Die bP verfügen in Georgien über sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann trotz allfälliger ungünstigerer Entwicklungsbe-dingungen nicht festgestellt werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Lichte des Kindeswohles nicht zulässig wären.

 

Letztlich wird es auch an den Eltern der bP3 und bP4 liegen, eine allfällige Entfremdung ihrer Kinder von ihrem Herkunftssaat hinanzuhalten, indem sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen.

 

 

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

 

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der minderjährigen bP aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen können.

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Zum Schulbesuch von bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

 

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

 

 

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer (9 Monate) in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich nicht anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Die minderjährigen bP wurden im Herkunftsstaat geboren, hielten sich dort acht bzw. sieben Jahre auf und bekamen über ihr Umfeld bzw. ihrer Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband ausschließlich in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

 

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

 

 

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

 

Die bP reisten rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

 

Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für di Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.

 

Soweit die minderjährigen bP hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

 

 

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

 

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

 

 

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

 

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

 

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

 

II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

 

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.4.13. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe entsprechenden Punkt im Verfahrensgang, ebenso die zu diesem Punkt relevanten Teile der Punkte II.3.3. und II.3.4. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

II.3.5. Einreiseverbot

 

§ 53 FPG lautet:

 

"Einreiseverbot

 

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

 

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

 

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.

 

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP : "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Art. 11 der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. § 53 FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sich im Ergebnis nichts ändert.

 

In Ergänzung zu den oa. Ausführungen ist der bB auch zu folgen, wenn sie von der Mittellosigkeit der bP iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgeht und schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB ("Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben ua. an in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und auf Unterstützung angewiesen zu sein. Daher wurde auch ein Antrag auf Aufnahme in die GVS gestellt. Die Aufnahme in die Grundversorgung bestätigt Ihre Mittellosigkeit. Selbst gaben Sie auch an, nicht für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können. Sie bestätigten somit Ihre Mittellosigkeit. ...) im zitierten Rahmen in Bezug auf den objektiven Aussagekern an.

 

Die bP zeigen auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie § 53 FPG iSd Art. 11 der Rückführungsrichtlinie richtlinienkonform interpretiert.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

 

Die bP haben in keiner Weise dargelegt, dass diese über Mittel verfügen um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen sind.

 

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).

 

In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wir auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Die Länge des Einreiseverbots kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden (vgl. hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156, wo dieser -freilich basierend auf eine andere [und in Bezug auf die Dauer strengere] Rechtslage bei vorliegender Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren als nicht unangemessen ansah), zumal die bP trotz des kumulativen Vorliegens der Mittellosigkeit der bP und der Erfüllung der in Art. 11 der RückführungsRL genannten Voraussetzungen nicht einmal die Hälfte des ihr offen stehenden Rahmens ausschöpfte. Aufgrund der aktuellen Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Länge von zwei Jahren in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot nicht unangemessen.

 

II.4. Familienverfahren.

 

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

 

II.5. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

 

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

§ 24 VwGVG lautet:

 

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

----------

 

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

 

 

oder

 

 

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

 

Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

 

 

 

 

 

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

 

Ergänzend zu den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit ein weiterer Grund vorliegt, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

 

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

 

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

 

Die oa. Ausführungen gelten aufgrund der gleichen Interessenslage sinngemäß auch in Bezug auf die sonstigen als wahr unterstellten Umstände.

 

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen ausführlichen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, insbesondere in Bezug auf die rechtliche Würdigung von Erkrankungen im Lichte des Art. 3 EMRK, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte