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§ 14 VersammlungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 14.

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12004662

alte Dokumentnummer

N11953123980

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