VwGH 97/18/0336

VwGH97/18/033617.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der N in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Mai 1997, Zl. St 39-1/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Mai 1997 wurde gemäß § 54 und § 37 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß die Beschwerdeführerin im Iran gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran sei "somit zulässig".

Begründend führte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:

Nachdem der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Touristensichtvermerk von der österreichischen Botschaft in Teheran versagt worden sei, sei sie mit Hilfe verschiedener Schlepper am 11. bzw. 12. November 1996 nach Österreich gelangt. Ihr Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1996 abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 15. November 1996 habe die Bundespolizeidirektion Linz gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 14. November 1996 habe die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Einvernahme vor dieser Behörde einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Iran gestellt. Begründet habe sie diesen Antrag - unter Verweis auf die von ihr im Asylverfahren gemachten Angaben - damit, daß sie in ihrer Heimatstadt Orumieh bereits vor neun Jahren, also im Alter von 17 Jahren, mit kurdischen Mitschülern politische Schriften der Kurden an Schulkollegen verteilt hätte. Deshalb wäre sie auch aus dem Gymnasium entlassen und für eine Aufnahme in eine andere Schule sechs Monate gesperrt worden. Ihre Familie wäre ohnehin politisch verdächtig gewesen, da ihr Bruder im Jahr 1986 aus dem Iran geflüchtet wäre. Nachdem sich ihr Vater für sie verbürgt hätte, daß sie sich nicht mehr politisch betätigen würde, habe sie den Schulbesuch fortsetzen und im Jahr 1990 das Gymnasium abschließen können. Wegen ihrer politischen Unzuverlässigkeit wäre sie erst 1993 zum Universitätsstudium zugelassen worden, allerdings lediglich zu einem Fernstudium. Im März 1996 hätte sie ein Beamter der Staatssicherheit anzuwerben versucht, Informationen über andere kurdische Studenten an ihn weiterzugeben, was sie jedoch abgelehnt hätte. Anfang April 1996 hätte man sie vom Studium ausgeschlossen und einer Kommission der Universität vorgeführt; man hätte ihr gesagt, daß sie sich offiziell gegen die iranische Regierung gestellt hätte. Sie wäre im Auto ihres Vaters auch einige Male einer Personenkontrolle unterzogen worden. Ihr Vater hätte daraufhin Angst um sie bekommen und ihr geraten, das Haus nicht zu verlassen; dies habe sie auch getan. Da sie angenommen hätte, daß man sie eines Tages verhaften könnte, hätte sie beschlossen, gemeinsam mit ihrem Vater den Iran zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe weiters darauf hingewiesen, daß ihre Freundin S. es ebenfalls abgelehnt hätte, Spitzeldienste zu leisten, woraufhin diese vom Sicherheitsdienst verhaftet und vergewaltigt worden wäre. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin die Ablichtung eines am 7. Oktober 1996 ausgestellten, als vertraulich bezeichneten Schriftstückes des Verteidigungsministeriums, gerichtet an die Universität Payame Noor, vorgelegt, demzufolge sie beim Militärgericht Nr. 3 erscheinen sollte, weil sie für schuldig befunden worden wäre; sie sollte innerhalb von 14 Tagen erscheinen, ansonsten würde sie verfolgt werden. Bei ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz habe die Beschwerdeführerin zugegeben (was sie vorher bestritten hätte), daß sie über einen gültigen iranischen Reisepaß verfügte, der sich bei ihren Eltern befände.

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde wie folgt: Sie sehe zunächst davon ab, auf gewisse Divergenzen der Angaben der Beschwerdeführerin in bezug auf die Zeit ihres Universitätsstudiums einzugehen, weil diese für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin laufe im Kern darauf hinaus, daß sie im Iran als Kurdin als politisch unzuverlässig eingestuft worden wäre und sich geweigert hätte, für den Sicherheitsdienst tätig zu sein. Weder habe sie behauptet, weiterhin - wie in ihrer Gymnasialzeit -, oppositionell aufgetreten zu sein, noch sei sie deshalb Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, die jenes Ausmaß erreicht hätten, daß zufolge ihrer Intensität schon von Verfolgung i.S. der Genfer Flüchtlingskommission gesprochen werden könnte, daß also ein Verbleib im Iran unerträglich gewesen wäre. Diesbezüglich könne auf das abgeschlossene Asylverfahren und die Begründung der abweisenden Bescheide verwiesen werden.

Der von der Beschwerdeführerin beigebrachten angeblichen Ladung des Verteidigungsministeriums komme in diesem Zusammenhang keine Glaubwürdigkeit zu. Es scheine sich vielmehr um ein Schriftstück zu handeln, das auf die Erfordernisse der in Österreich laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin abgestellt sei (arg.: "sie soll innerhalb von 14 Tagen erscheinen, ansonsten wird sie verfolgt werden"). Es handle sich - abgesehen davon, daß nicht verständlich sei, weshalb das Verteidigungsministerium der Universität (und zwar einer anderen als der, an welcher die Beschwerdeführerin angeblich studiert hat), noch dazu vertraulich, mitteilen sollte, die Beschwerdeführerin müßte vor einem Gericht erscheinen - jedenfalls nicht um eine Androhung von Maßnahmen, die man, selbst in einem autoritären Regime, für den Fall der Nichtbefolgung einer Ladung erwarten würde (Androhung der Vorführung oder ähnliches). Aber selbst wenn man von der inhaltlichen Richtigkeit dieses angeblichen Beweismittels ausginge, bliebe, da die Beschwerdeführerin der Vorladung vor das Militärgericht nicht Folge geleistet habe, immer noch offen, welche Sanktionen gegen sie tatsächlich gesetzt worden seien. Diesbezüglich sei wieder auf das geschilderte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verweisen, welches Verfolgungen im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht erkennen lasse. Die Beschwerdeführerin sei danach zwar beobachtet, jedoch nicht weiter in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden; man habe sie sogar im Besitz ihres Reisepasses gelassen. Anzeichen dafür, daß ihre Verhaftung unmittelbar bevorgestanden sei, ließen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

Die belangte Behörde vermöge daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu ersehen, daß im Iran das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus in § 37 Abs. 2 FrG genannten Umständen bedroht wäre. Gleiches gelte auch für die Annahme, daß sie Gefahr liefe, bei einer Abschiebung in den Iran dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 37 Abs. 1 FrG). Die bisher ihren Angaben nach gegen sie gesetzten staatlichen Handlungen ließen einen solchen Schluß noch nicht zu, selbst wenn man berücksichtige, daß sie den Iran illegal verlassen habe. Daß die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit ihrer Verhaftung zu rechnen habe, sei eine Behauptung, für die es an entsprechenden Bescheinigungsmitteln fehle.

Die Erstbehörde habe daher zu Recht festgestellt, daß die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Iran weder einer Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG noch einer Verfolgung im Sinne des § 37 Abs. 2 leg. cit. ausgesetzt sei. Daß sie darüber hinaus noch angeführt habe, daß die Abschiebung in den Iran zulässig sei, mache den Bescheid, entgegen den Berufungsausführungen, keineswegs nichtig, stehe doch § 54 FrG unter der Überschrift "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" und habe die Beschwerdeführerin die bezeichnete Feststellung selbst beantragt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0061, mwH).

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen vertritt der Gerichtshof mit der belangten Behörde die Ansicht, daß das von der Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren (unter Bezugnahme auf übereinstimmende Angaben im Asylverfahren) erstattete Vorbringen betreffend ihre von ihr als solche bezeichnete Verfolgung im Iran durch staatliche Behörden zur Glaubhaftmachung ihrer Gefährdung und/oder Bedrohung gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unter Zugrundelegung der an eine solche Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen (oben II.1.) nicht geeignet ist. Denn die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, gegen sie gerichteten Maßnahmen vor ihrer Ausreise aus dem Iran - zeitweiliger Ausschluß vom Besuch des Gymnasiums und zeitlich verzögerte Zulassung zum Studium aufgrund "politisch verdächtiger" Aktivitäten; Ausschluß vom Studium infolge mangelnder Bereitschaft, für den Staatssicherheitsdienst Spitzeldienste zu leisten; mehrmalige Personenkontrollen - lassen es weder ihrer Art noch ihrer Intensität nach zu, die von ihr für den Fall der Rückkehr in den Iran befürchtete "unmenschliche Behandlung oder Verfolgung" aus "politischen Gründen" als wahrscheinlich anzunehmen, zumal sich die staatlichen Sanktionen aufgrund der behaupteten oppositionellen (regimekritischen) Betätigung der Beschwerdeführerin in den angeführten, im wesentlichen den Bildungsgang beeinträchtigenden Maßnahmen erschöpft haben, also ohne daß die Beschwerdeführerin freiheits- oder gar lebensbedrohenden Maßnahmen (nicht einmal einer auch nur kurzzeitigen Haft) ausgesetzt gewesen wäre. Die Annahme der Beschwerdeführerin, daß man auch sie - wie eine Freundin, die Spitzeldienste zu leisten, abgelehnt habe - "eines Tages verhaften könnte", ist schon mangels Vorliegens von Fakten, die eine Vergleichbarkeit der beiden Fälle erlauben würden, aber auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin dargestellten, sie betreffenden Geschehensablaufes jedenfalls nicht ausreichend, um die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr oder Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG darzutun.

Auch mit der im Berufungsverfahren vorgelegten Ablichtung eines am 7. Oktober 1996 vom iranischen Verteidigungsministerium ausgestellten, an eine namentlich genannte Universität gerichteten Schriftstückes des Inhaltes, daß die Beschwerdeführerin aufgefordert werde, sich beim "Militärgericht Nr. 3" zu melden, widrigenfalls sie verfolgt werde, ist für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen. Zutreffend hat nämlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn man von der Richtigkeit des Inhaltes des als Beweismittel vorgelegten Schriftstückes ausginge, offen bliebe, welche behördlichen Maßnahmen (Sanktionen) gegen die Beschwerdeführerin, die ja der besagten Aufforderung, vor Gericht zu erscheinen (laut Beschwerde "im September 1996"), nicht Folge geleistet hat, tatsächlich gesetzt worden sind. Legt man das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erstattete Vorbringen zugrunde, so findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß gegen sie aufgrund dieses Ungehorsams Sanktionen oder Übergriffe staatlicher Behörden ergriffen worden wären bzw. stattgefunden hätten - dies obwohl sie erst im November 1996 den Iran verlassen hat und ihr - behauptetermaßen - bei Nichtbefolgung der Vorladung die "Verfolgung" angedroht worden war. Von daher gesehen stellt das genannte Schriftstück in keinem Fall, also auch nicht unter der Annahme der Richtigkeit des Inhaltes, ein geeignetes Bescheinigungsmittel dar, mit dessen Hilfe eine aktuelle (bei nunmehriger Rückkehr) Gefährdung/Bedrohung der Beschwerdeführerin im Iran i. S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG hätte wahrscheinlich gemacht werden können oder eine gegebene Wahrscheinlichkeit hätte untermauert werden können.

3.1. Auf dem Boden dieser Erwägungen gehen die Verfahrensrügen dahingehend, daß die belangte Behörde nicht die Originalurkunde eingesehen habe und daß sie das besagte Schriftstück, ohne Durchführung weiterer Ermittlungen (Einvernahme der Beschwerdeführerin und Nachforschungen im Iran über die Vorgangsweise dortiger Behörden und die Kompetenzen des Verteidigungsministeriums) nicht als "Gefälligkeitsurkunde" hätte behandeln dürfen, ins Leere.

3.2. Was im besonderen den Vorwurf anlangt, die belangte Behörde hätte, wären von ihr der von der Beschwerdeführerin "vorgetragene Sachverhalt und die vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit" gewürdigt worden, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine "im Sinne des Art. 3 MRK relevante Verfolgung tatsächlich stattgefunden hat", so ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um die Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 und 2 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der betreffende Fremde dort den nach Art. 3 MRK verpönten Übergriffen ausgesetzt wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0144, mwN).

4. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, daß die Behörde keine "positive Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran" hätte treffen dürfen, wird auf die zu dieser Frage im bereits zitierten hg. Erkenntnis Zl. 97/18/0061 angestellten Überlegungen verwiesen, aus denen sich ergibt, daß mit einem derartigen (zusätzlichen) Abspruch keine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechtes auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (vorliegend: der Beschwerdeführerin in den Iran) verbunden ist.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als ünbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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