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§ 19 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Sichere Herkunftsstaaten

§ 19.

(1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

  1. 1. Australien;
  2. 2. Island;
  3. 3. Kanada;
  4. 4. Liechtenstein;
  5. 5. Neuseeland;
  6. 6. Norwegen;
  7. 7. die Schweiz;
  8. 8. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

  1. 1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
  2. 2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40227016

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