Rechtssatz
Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11 a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92).
Normen
AuslBG §1
AuslBG §15
EheG §23
FrG 1997 §34 Abs1 Z3
FrG 1997 §36 Abs2 Z9
StbG §11a
5 Ob 547/94 | OGH | 06.09.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Die Eheschließung diente nur dazu, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Diese Arbeitsmöglichkeit ist aber nichts anderes als der erste Schritt zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T1) |
7 Ob 2179/96h | OGH | 30.07.1996 |
Beisatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. (T2) |
6 Ob 2275/96v | OGH | 10.04.1997 |
nur: Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. (T3) |
6 Ob 142/00a | OGH | 28.06.2000 |
Beisatz: Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997, BGBl I 1997/75 hat sich im Hinblick auf die bisher gleichlautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe beziehungsweise die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des § 23 EheG. (T4) |
4 Ob 16/05i | OGH | 14.03.2005 |
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 Nr 1/80 (so schon 7Ob2179/96h). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940330_OGH0002_0080OB00577_9300000_001
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