Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva; Ris-Justiz RS0052090). Diese Vorausetzungen sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gegeben. Soweit der Revisionswerber für sich selbst das Fehlen der Absicht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, sodaß sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 EheG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (siehe dazu 7 Ob 2176/96t und 7 Ob 2179/96h).
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