OGH 7Ob13/05w

OGH7Ob13/05w16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Linz, 4020 Linz, Fadingerstraße 2, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva E*****, und 2.) Evans O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2004, GZ 15 R 418/04b-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel3 II/4 § 23 EheG Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0052090 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 1 Ob 30/01w und 7 Ob 131/04x).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser gesicherten Judikatur im Einklang. Steht doch fest, dass beide Beklagten die von den Vorinstanzen für nichtig erklärte Ehe nur deshalb geschlossen haben, um dem Zweitbeklagten einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft war von beiden nicht beabsichtigt und wurde auch nie begründet.

Der Revisionswerber wendet sich im Wesentlichen allein gegen diese vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes; es treffe nicht zu, dass auch er selbst keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt habe. Ob beide Beklagten - also auch der Revisionswerber - keine eheliche Gemeinschaft begründen wollten, stellt entgegen dessen Ansicht aber keine Rechts- sondern eine Tatfrage dar und ist daher nicht revisibel.

Die mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO daher unzulässige außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.

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